544. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße und der S 35 Brucker Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Bruck an der Mur
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 6
Semmering Schnellstraße und der S 35 Brucker
Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinde
Bruck an der Mur wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse der S 6
Semmering Schnellstraße mit Zu- und Abfahrtsstraßen
zur S 35 Brucker Schnellstraße und zur
B 116 Leobener Straße beginnt bei km 143,400
im Kaltbachgraben, überbrückt bei km 143,650
die ÖBB-Strecke Bruck—Graz, bei km 143,750 die
Mur, bei km 144,230 die S 35 Brucker Schnellstraße
und bei km 144,500 die ÖBB-Strecke
Leoben—Graz und endet bei km 144,756 unmittelbar
nach der Querung des Weitentalbaches.
Die neu herzustellende Straßentrasse der S 35
Brucker Schnellstraße beginnt bei km 0,251 östlich
des bestehenden Straßenknotens Bruck, führt
entlang der bestehenden Bundesstraße und endet
beim bereits ausgebauten Teilstück der S 35 südlich
von Bruck an der Mur bei km 1,205.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen
aus der beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Bruck an der
Mur aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
SO-6-16; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.