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544_1977 AT

544. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße und der S 35 Brucker Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Bruck an der Mur

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 544. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße und der S 35 Brucker Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Bruck an der Mur

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 6

Semmering Schnellstraße und der S 35 Brucker

Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinde

Bruck an der Mur wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse der S 6

Semmering Schnellstraße mit Zu- und Abfahrtsstraßen

zur S 35 Brucker Schnellstraße und zur

B 116 Leobener Straße beginnt bei km 143,400

im Kaltbachgraben, überbrückt bei km 143,650

die ÖBB-Strecke Bruck—Graz, bei km 143,750 die

Mur, bei km 144,230 die S 35 Brucker Schnellstraße

und bei km 144,500 die ÖBB-Strecke

Leoben—Graz und endet bei km 144,756 unmittelbar

nach der Querung des Weitentalbaches.

Die neu herzustellende Straßentrasse der S 35

Brucker Schnellstraße beginnt bei km 0,251 östlich

des bestehenden Straßenknotens Bruck, führt

entlang der bestehenden Bundesstraße und endet

beim bereits ausgebauten Teilstück der S 35 südlich

von Bruck an der Mur bei km 1,205.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen

aus der beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Bruck an der

Mur aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

SO-6-16; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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