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544. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtungen der Slawistik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 544. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtungen der Slawistik

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972 und

BGBl. Nr. 467/1974, in Verbindung mit den

Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst verordnet

I. ABSCHNITT

Allgemeines

Einrichtung

§ 1. (1) Folgende Studienrichtungen (Studienzweige)

der Slawistik sind einzurichten

a) Studienrichtung „Russisch";

1. Studienzweig „Russisch";

2. Studienzweig „Russisch (Lehramt an

höheren Schulen)";

b) Studienrichtung „Serbokroatisch";

1. Studienzweig „Serbokroatisch";

2. Studienzweig „Serbokroatisch (Lehramt

an höheren Schulen)";

c) Studienrichtung „Slowenisch";

1. Studienzweig „Slowenisch";

2. Studienzweig „Slowenisch (Lehramt an

höheren Schulen)";

d) Studienrichtung „Tschechisch";

1. Studienzweig „Tschechisch";

2. Studienzweig „Tschechisch (Lehramt an

höheren Schulen)";

e) Studienrichtung „Bulgarisch";

1. Studienzweig „Bulgarisch";

f) Studienrichtung „Polnisch";

1. Studienzweig „Polnisch".

(2) Die Studienrichtungen (Studienzweige) der

Slawistik sind an folgenden Universitäten einzurichten

1. Die Studienrichtung „Russisch", Studienzweig

„Russisch" und Studienzweig „Russisch

(Lehramt an höheren Schulen)", ist an

den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der

Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und

Salzburg sowie an der Universität für Bildungswissenschaften

Klagenfurt einzurichten.

2. Die Studienrichtung „Serbokroatisch", Studienzweig

„Serbokroatisch", ist an den Geisteswissenschaftlichen

Fakultäten der Universitäten

Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg

sowie an der Universität für Bildungswissenschaften

Klagenfurt, der Studienzweig

„Serbokroatisch (Lehramt an höheren Schulen)"

an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten

der Universitäten Wien und Graz sowie

an der Universität für Bildungswissenschaften

Klagenfurt einzurichten.

3. Die Studienrichtung „Slowenisch", Studienzweig

„Slowenisch" und Studienzweig „Slowenisch

(Lehramt an höheren Schulen)", ist

an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten

der Universitäten Wien und Graz sowie an

der Universität für Bildungswissenschaften

Klagenfurt einzurichten.

4. Die Studienrichtung „Tschechisch", Studienzweig

„Tschechisch" und Studienzweig

„Tschechisch (Lehramt an höheren Schulen)",

ist an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät

der Universität Wien einzurichten.

5. Die Studienrichtung „Bulgarisch", Studienzweig

„Bulgarisch", ist an der Geisteswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Salzburg

einzurichten.

6. Die Studienrichtung „Polnisch", Studienzweig

„Polnisch", ist an den Geisteswissenschaftlichen

Fakultäten der Universitäten

Wien und Salzburg einzurichten.

(3) Bei der Erlassung der Studienpläne für die

Studienzweige der Slawistik (Lehramt an höheren

Schulen) sowie bei der Durchführung der Lehrveranstaltungen

dieser Studienzweige ist auf die

Ausbildungsziele der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

für das Lehramt an höheren Schulen,

insbesondere auf die Lehrpläne der höheren

Schulen, Bedacht zu nehmen.

(4) Werden an Stelle der zweiten Studienrichtung

gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen vom ordentlichen Hörer

Fächer gewählt, so kann der Studienplan insbesondere

folgende Fächer zur Auswahl empfehlen,

soweit die entsprechenden Lehr- und Forschungseinrichtungen

vorhanden sind: „Vergleichende

slawische Sprachwissenschaft", „Vergleichende

slawische Literaturwissenschaft", „Slowakisch",

„Ukrainisch", „Weißrussisch", „Makedonisch"

„Serbisch", bzw. jene slawischen Sprachen

des Abs. 1, die nicht als Studienrichtung

eingerichtet sind.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. (1) Das Studium eines Studienzweiges

gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Z. 1, lit. b Z. 1, lit. c Z. 1,

lit. d Z. 1, lit. e Z. 1 und lit. f Z. 1 besteht aus

zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit

vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen

des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen die Inskription von acht

Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier

Semester.

(2) Das Studium der Studienzweige gemäß § 1

Abs. 1 lit. a Z. 2, lit. b Z. 2, lit. c Z. 2 und lit. d

Z. 2 besteht aus zwei Studienabschnitten und

erfordert, einschließlich der für die Anfertigung

der Diplomarbeit und der in der Studienordnung

für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten

für das Schulpraktikum vorgesehenen

Zeit, unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5

und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

die Inskription von neun Semestern. Der

erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der

zweite Studienabschnitt umfaßt fünf Semester.

Besondere Voraussetzungen

§ 3. (1) Die Zusatzprüfung aus Latein (§ 3

Abs. 1 lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung

1975, BGBl. Nr. 356) kann als Ergänzungsprüfung

(§ 7 Abs. 9 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung

an der Fakultät, an der die

Studienrichtung gemäß § 1 dieser Verordnung

eingerichtet ist, abgelegt werden.

(2) Diese Ergänzungsprüfung besteht aus einem

schriftlichen und aus einem mündlichen Teil.

(3) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden

Lehrveranstaltung. Werden Lehrveranstaltungen

über das betreffende Prüfungsfach

nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses

der zuständigen Prüfungskommission aus dem

Kreise der Universitätslehrer, welche die entsprechende

Lehrbefugnis bzw. Unterrichtsbefugnis

besitzen, festzusetzen.

n. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) In den Studienrichtungen (Studienzweigen)

der Slawistik (§ 1 Abs. 1) sind im

ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt

zwischen 35 und 38 Wochenstunden aus

den Pflicht- und Wahlfächern und drei bis vier

Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester

insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 6 Abs. 2 lit. a

bis d und 3, § 9 Abs. 2 lit. a bis d genannten

Fächern einschließlich der im Abs. 4 genannten

Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß bis zu

zehn Semesterwochenstunden schon im ersten

Stundenabschnitt inskribiert werden können.

(4) Die im § 6 Abs. 2 lit. f sowie im § 9

Abs. 2 lit. f vorgesehenen Lehrveranstaltungen

können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert,

die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltung

kann auch im ersten Studienabschnitt

abgelegt werden.

(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtungen

(Studienzweige) der Slawistik haben aus Fächern,

die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt

wurden, nach Maßgabe der Bewilligung

durch das zuständige Organ oder einer allfälligen

Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im ersten Studienabschnitt insgesamt

33 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber

hinaus sind Freifächer im Ausmaß von drei

Wochenstunden zu inskribieren.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

aus der gewählten Sprache sind

a) Sprachwissenschaft

b) Literaturwissenschaft

c) Landes- und Kulturkunde

Das in § 4 Abs. 2 lit. a genannte Pflichtfach

Sprachbeherrschung ist den unter lit. a und b

genannten Prüfungsfächern zuzuordnen.

(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen dürfen nur dreimal, nicht

bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat

die kommissionelle Abnahme der ersten

Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ab-

legung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung

als erste Wiederholung, sie kann im Falle eines

Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.

Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als

zweite Wiederholung und kann noch einmal

wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder

mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon

dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als Prüfung gemäß § 30

Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung

des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter

Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

bleibt unberührt.

(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich

(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste

Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer

(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann

schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) oder in

schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,

wenn das zuständige Kollegialorgan feststellt, daß

dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke

notwendig ist.

III. ABSCHNITTT

Zweiter Studienabschnitt des Studiums

gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Z. 1,

lit. b Z. 1, lit. c Z. 1, lit. d Z. 1,

lit. e Z. 1 und lit. f Z. 1

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ

die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) In jedem der Studienzweige sind, sofern sie

als erste Studienrichtung gewählt wurden, im

zweiten Studienabschnitt des Studienplanes unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens

30 bis 34 Wochenstunden aus den nachfolgend

genannten Pflicht- und Wahlfächern sowie Freifächer

im Ausmaß von zwei Wochenstunden zu

inskribieren

(3) In jedem der Studienzweige sind, sofern

sie als zweite Studienrichtung gewählt wurden,

im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 20 bis 24 Wochenstunden

aus den nachfolgend genannten Pflicht- und

Wahlfächern sowie Freifächer im Ausmaß von

zwei bis vier Wochenstunden zu inskribieren

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem

Semester insgesamt mindestens 15, im letzten

einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes

jedoch insgesamt mindestens fünf zu

betragen.

(5) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3

und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer

sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtungen

(Studienzweige) der Slawistik haben aus Fächern,

die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt

wurden, nach Maßgabe der Bewilligung

durch das zuständige Organ oder einer allfälligen

Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im zweiten Studienabschnitt insgesamt

zwischen 20 und 24 Wochenstunden zu

inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer im

Ausmaß von zwei bis drei Wochenstunden zu

inskribieren.

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7. (1) Wurde ein Studienzweig als erste

Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur

zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung nach

Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen,

welche die Fachgebiete des Studienzweiges wissenstheoretisch

und philosophisch vertiefen oder

welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer Weise erfassen,

abzulegen.

(2) § 5 Abs. 3 ist anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung aus der gewählten Sprache

sind

a) Sprachwissenschaft einschließlich der Vergleichenden

Sprachwissenschaft der slawischen

Sprachen

b) Literaturwissenschaft einschließlich der

Vergleichenden Literaturwissenschaft der

slawischen Sprachen

c) sofern die Studienrichtung als erste Studienrichtung

gewählt wurde, eine zweite

slawische Sprache (Sprachwissenschaft und

Literaturwissenschaft) nach Wahl des Kandidaten;

im Falle der Kombination mit

einer zweiten Studienrichtung der im § 1

Abs. 1 genannten Studienrichtungen (Studienzweige)

hat dieses Prüfungsfach zu

entfallen.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt der gewählten

ersten Studienrichtung (Studienzweig)

oder, sofern das Thema der Diplomarbeit

mit einem Prüfungsfach der zweiten

Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges

der zweiten Studienrichtung) im

Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung

(dieses Studienzweiges) anzusehen

ist.

(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3

sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten

Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzuhalten.

IV. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt gemäß

§ 1 Abs. 1 lit. a Z. 2, lit. b Z. 2, lit. c

Z. 2 und lit. d Z. 2

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 9. (1) Auf die Einrechnung von Semestern in

den zweiten Studienabschnitt ist § 6 Abs. 1 anzuwenden.

(2) In einem der Studienzweige des Lehramtes

an höheren Schulen sind im zweiten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens

24 bis 28 Wochenstunden aus den nachfolgend

genannten Pflicht- und Wahlfächern sowie Freifächer

im Ausmaß von acht Wochenstunden zu

inskribieren

(3) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3

und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden, sind in die unter Abs. 2 lit. a

bis d und f genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl

einzurechnen.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat im fünften und

neunten Semester insgesamt je fünf, in den übrigen

Semestern des zweiten Studienabschnittes

jedoch mindestens je 15 zu betragen.

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10. (1) Sofern ein Studienzweig Lehramt an

höheren Schulen als erste Studienrichtung gewählt

wurde, ist nach der Wahl des Kandidaten

eine Vorprüfung über den Stoff von Lehrveranstaltungen

gemäß § 7 Abs. 1 abzulegen.

(2) § 5 Abs. 3 ist anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 11. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung aus der gewählten

Sprache sind

a) Sprachwissenschaft einschließlich der Vergleichenden

Sprachwissenschaft der slawischen

Sprachen;

b) Literaturwissenschaft einschließlich der Vergleichenden

Literaturwissenschaft der slawischen

Sprachen.

Die im § 9 Abs. 2 lit. a und e genannten Fächer

sind den unter lit. a und b genannten Fächern zuzuordnen.

(2) Der gesamte erste Teil der zweiten Diplomprüfung

oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen

oder Prüfungsteile) sind schriftlich oder

schriftlich und mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a, lit. b,

lit. c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

abzulegen, wenn das zuständige Kollegialorgan

feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und

der Prüfungszwecke notwendig ist.

(3) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 4 sowie

§ 5 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

V. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn de?

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Mit dem Inkrafttreten der von der Universität

für Bildungswissenschaften Klagenfurt

unter Berücksichtigung dieser Verordnung erlassenen

Studienpläne tritt die Verordnung BGBl.

Nr. 445/1973 in der Fassung BGBl. Nr. 603/1975

außer Kraft.

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