544. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtungen der Slawistik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972 und
BGBl. Nr. 467/1974, in Verbindung mit den
Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst verordnet
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Einrichtung
§ 1. (1) Folgende Studienrichtungen (Studienzweige)
der Slawistik sind einzurichten
a) Studienrichtung „Russisch";
1. Studienzweig „Russisch";
2. Studienzweig „Russisch (Lehramt an
höheren Schulen)";
b) Studienrichtung „Serbokroatisch";
1. Studienzweig „Serbokroatisch";
2. Studienzweig „Serbokroatisch (Lehramt
an höheren Schulen)";
c) Studienrichtung „Slowenisch";
1. Studienzweig „Slowenisch";
2. Studienzweig „Slowenisch (Lehramt an
höheren Schulen)";
d) Studienrichtung „Tschechisch";
1. Studienzweig „Tschechisch";
2. Studienzweig „Tschechisch (Lehramt an
höheren Schulen)";
e) Studienrichtung „Bulgarisch";
1. Studienzweig „Bulgarisch";
f) Studienrichtung „Polnisch";
1. Studienzweig „Polnisch".
(2) Die Studienrichtungen (Studienzweige) der
Slawistik sind an folgenden Universitäten einzurichten
1. Die Studienrichtung „Russisch", Studienzweig
„Russisch" und Studienzweig „Russisch
(Lehramt an höheren Schulen)", ist an
den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der
Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und
Salzburg sowie an der Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt einzurichten.
2. Die Studienrichtung „Serbokroatisch", Studienzweig
„Serbokroatisch", ist an den Geisteswissenschaftlichen
Fakultäten der Universitäten
Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg
sowie an der Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt, der Studienzweig
„Serbokroatisch (Lehramt an höheren Schulen)"
an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten
der Universitäten Wien und Graz sowie
an der Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt einzurichten.
3. Die Studienrichtung „Slowenisch", Studienzweig
„Slowenisch" und Studienzweig „Slowenisch
(Lehramt an höheren Schulen)", ist
an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten
der Universitäten Wien und Graz sowie an
der Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt einzurichten.
4. Die Studienrichtung „Tschechisch", Studienzweig
„Tschechisch" und Studienzweig
„Tschechisch (Lehramt an höheren Schulen)",
ist an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät
der Universität Wien einzurichten.
5. Die Studienrichtung „Bulgarisch", Studienzweig
„Bulgarisch", ist an der Geisteswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Salzburg
einzurichten.
6. Die Studienrichtung „Polnisch", Studienzweig
„Polnisch", ist an den Geisteswissenschaftlichen
Fakultäten der Universitäten
Wien und Salzburg einzurichten.
(3) Bei der Erlassung der Studienpläne für die
Studienzweige der Slawistik (Lehramt an höheren
Schulen) sowie bei der Durchführung der Lehrveranstaltungen
dieser Studienzweige ist auf die
Ausbildungsziele der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
für das Lehramt an höheren Schulen,
insbesondere auf die Lehrpläne der höheren
Schulen, Bedacht zu nehmen.
(4) Werden an Stelle der zweiten Studienrichtung
gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen vom ordentlichen Hörer
Fächer gewählt, so kann der Studienplan insbesondere
folgende Fächer zur Auswahl empfehlen,
soweit die entsprechenden Lehr- und Forschungseinrichtungen
vorhanden sind: „Vergleichende
slawische Sprachwissenschaft", „Vergleichende
slawische Literaturwissenschaft", „Slowakisch",
„Ukrainisch", „Weißrussisch", „Makedonisch"
„Serbisch", bzw. jene slawischen Sprachen
des Abs. 1, die nicht als Studienrichtung
eingerichtet sind.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Das Studium eines Studienzweiges
gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Z. 1, lit. b Z. 1, lit. c Z. 1,
lit. d Z. 1, lit. e Z. 1 und lit. f Z. 1 besteht aus
zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich
der für die Anfertigung der Diplomarbeit
vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen
des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen die Inskription von acht
Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier
Semester.
(2) Das Studium der Studienzweige gemäß § 1
Abs. 1 lit. a Z. 2, lit. b Z. 2, lit. c Z. 2 und lit. d
Z. 2 besteht aus zwei Studienabschnitten und
erfordert, einschließlich der für die Anfertigung
der Diplomarbeit und der in der Studienordnung
für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten
für das Schulpraktikum vorgesehenen
Zeit, unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5
und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
die Inskription von neun Semestern. Der
erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der
zweite Studienabschnitt umfaßt fünf Semester.
Besondere Voraussetzungen
§ 3. (1) Die Zusatzprüfung aus Latein (§ 3
Abs. 1 lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung
1975, BGBl. Nr. 356) kann als Ergänzungsprüfung
(§ 7 Abs. 9 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung
an der Fakultät, an der die
Studienrichtung gemäß § 1 dieser Verordnung
eingerichtet ist, abgelegt werden.
(2) Diese Ergänzungsprüfung besteht aus einem
schriftlichen und aus einem mündlichen Teil.
(3) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden
Lehrveranstaltung. Werden Lehrveranstaltungen
über das betreffende Prüfungsfach
nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses
der zuständigen Prüfungskommission aus dem
Kreise der Universitätslehrer, welche die entsprechende
Lehrbefugnis bzw. Unterrichtsbefugnis
besitzen, festzusetzen.
n. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) In den Studienrichtungen (Studienzweigen)
der Slawistik (§ 1 Abs. 1) sind im
ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
zwischen 35 und 38 Wochenstunden aus
den Pflicht- und Wahlfächern und drei bis vier
Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester
insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren
(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 6 Abs. 2 lit. a
bis d und 3, § 9 Abs. 2 lit. a bis d genannten
Fächern einschließlich der im Abs. 4 genannten
Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß bis zu
zehn Semesterwochenstunden schon im ersten
Stundenabschnitt inskribiert werden können.
(4) Die im § 6 Abs. 2 lit. f sowie im § 9
Abs. 2 lit. f vorgesehenen Lehrveranstaltungen
können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert,
die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltung
kann auch im ersten Studienabschnitt
abgelegt werden.
(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtungen
(Studienzweige) der Slawistik haben aus Fächern,
die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt
wurden, nach Maßgabe der Bewilligung
durch das zuständige Organ oder einer allfälligen
Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im ersten Studienabschnitt insgesamt
33 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber
hinaus sind Freifächer im Ausmaß von drei
Wochenstunden zu inskribieren.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
aus der gewählten Sprache sind
a) Sprachwissenschaft
b) Literaturwissenschaft
c) Landes- und Kulturkunde
Das in § 4 Abs. 2 lit. a genannte Pflichtfach
Sprachbeherrschung ist den unter lit. a und b
genannten Prüfungsfächern zuzuordnen.
(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen dürfen nur dreimal, nicht
bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat
die kommissionelle Abnahme der ersten
Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ab-
legung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung
als erste Wiederholung, sie kann im Falle eines
Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.
Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als
zweite Wiederholung und kann noch einmal
wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder
mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon
dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als Prüfung gemäß § 30
Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
und kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung
des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter
Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
bleibt unberührt.
(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich
(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste
Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer
(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann
schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) oder in
schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,
wenn das zuständige Kollegialorgan feststellt, daß
dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke
notwendig ist.
III. ABSCHNITTT
Zweiter Studienabschnitt des Studiums
gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Z. 1,
lit. b Z. 1, lit. c Z. 1, lit. d Z. 1,
lit. e Z. 1 und lit. f Z. 1
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ
die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) In jedem der Studienzweige sind, sofern sie
als erste Studienrichtung gewählt wurden, im
zweiten Studienabschnitt des Studienplanes unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens
30 bis 34 Wochenstunden aus den nachfolgend
genannten Pflicht- und Wahlfächern sowie Freifächer
im Ausmaß von zwei Wochenstunden zu
inskribieren
(3) In jedem der Studienzweige sind, sofern
sie als zweite Studienrichtung gewählt wurden,
im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 20 bis 24 Wochenstunden
aus den nachfolgend genannten Pflicht- und
Wahlfächern sowie Freifächer im Ausmaß von
zwei bis vier Wochenstunden zu inskribieren
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem
Semester insgesamt mindestens 15, im letzten
einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes
jedoch insgesamt mindestens fünf zu
betragen.
(5) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3
und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer
sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtungen
(Studienzweige) der Slawistik haben aus Fächern,
die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt
wurden, nach Maßgabe der Bewilligung
durch das zuständige Organ oder einer allfälligen
Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im zweiten Studienabschnitt insgesamt
zwischen 20 und 24 Wochenstunden zu
inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer im
Ausmaß von zwei bis drei Wochenstunden zu
inskribieren.
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. (1) Wurde ein Studienzweig als erste
Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur
zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung nach
Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen,
welche die Fachgebiete des Studienzweiges wissenstheoretisch
und philosophisch vertiefen oder
welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer Weise erfassen,
abzulegen.
(2) § 5 Abs. 3 ist anzuwenden.
Zweite Diplomprüfung
§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung aus der gewählten Sprache
sind
a) Sprachwissenschaft einschließlich der Vergleichenden
Sprachwissenschaft der slawischen
Sprachen
b) Literaturwissenschaft einschließlich der
Vergleichenden Literaturwissenschaft der
slawischen Sprachen
c) sofern die Studienrichtung als erste Studienrichtung
gewählt wurde, eine zweite
slawische Sprache (Sprachwissenschaft und
Literaturwissenschaft) nach Wahl des Kandidaten;
im Falle der Kombination mit
einer zweiten Studienrichtung der im § 1
Abs. 1 genannten Studienrichtungen (Studienzweige)
hat dieses Prüfungsfach zu
entfallen.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt der gewählten
ersten Studienrichtung (Studienzweig)
oder, sofern das Thema der Diplomarbeit
mit einem Prüfungsfach der zweiten
Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges
der zweiten Studienrichtung) im
Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung
(dieses Studienzweiges) anzusehen
ist.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3
sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten
Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzuhalten.
IV. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt gemäß
§ 1 Abs. 1 lit. a Z. 2, lit. b Z. 2, lit. c
Z. 2 und lit. d Z. 2
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 9. (1) Auf die Einrechnung von Semestern in
den zweiten Studienabschnitt ist § 6 Abs. 1 anzuwenden.
(2) In einem der Studienzweige des Lehramtes
an höheren Schulen sind im zweiten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens
24 bis 28 Wochenstunden aus den nachfolgend
genannten Pflicht- und Wahlfächern sowie Freifächer
im Ausmaß von acht Wochenstunden zu
inskribieren
(3) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3
und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden, sind in die unter Abs. 2 lit. a
bis d und f genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl
einzurechnen.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat im fünften und
neunten Semester insgesamt je fünf, in den übrigen
Semestern des zweiten Studienabschnittes
jedoch mindestens je 15 zu betragen.
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Sofern ein Studienzweig Lehramt an
höheren Schulen als erste Studienrichtung gewählt
wurde, ist nach der Wahl des Kandidaten
eine Vorprüfung über den Stoff von Lehrveranstaltungen
gemäß § 7 Abs. 1 abzulegen.
(2) § 5 Abs. 3 ist anzuwenden.
Zweite Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung aus der gewählten
Sprache sind
a) Sprachwissenschaft einschließlich der Vergleichenden
Sprachwissenschaft der slawischen
Sprachen;
b) Literaturwissenschaft einschließlich der Vergleichenden
Literaturwissenschaft der slawischen
Sprachen.
Die im § 9 Abs. 2 lit. a und e genannten Fächer
sind den unter lit. a und b genannten Fächern zuzuordnen.
(2) Der gesamte erste Teil der zweiten Diplomprüfung
oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen
oder Prüfungsteile) sind schriftlich oder
schriftlich und mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a, lit. b,
lit. c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
abzulegen, wenn das zuständige Kollegialorgan
feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und
der Prüfungszwecke notwendig ist.
(3) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 4 sowie
§ 5 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
V. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn de?
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Mit dem Inkrafttreten der von der Universität
für Bildungswissenschaften Klagenfurt
unter Berücksichtigung dieser Verordnung erlassenen
Studienpläne tritt die Verordnung BGBl.
Nr. 445/1973 in der Fassung BGBl. Nr. 603/1975
außer Kraft.