544. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971 wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen, soweit es sich um Waren der Anlage
B 2 des Außenhandelsgesetzes 1968 handelt,
auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Dezember
1968, BGBl. Nr. 436, über die Ermächtigung
der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 232/1969,
BGBl. Nr. 341/1969, BGBl. Nr. 379/1970, BGBl.
Nr. 497/1971, BGBl. Nr. 96/1972, BGBl.
Nr. 362/1972, BGBl. Nr. 149/1973, BGBl.
Nr. 287/1973, BGBl. Nr. 482/1973 und BGBl.
Nr. 165/1974 wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Die Zollämter werden ermächtigt, für
bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder
Handlungen, die die Einfuhr von in der nachstehenden
Liste genannten Waren aus den in
den Anlagen I, II und III angeführten Ländern
zum Gegenstand haben, anläßlich der Abfertigung
zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr
zum Ungewissen Verkauf nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen über Antrag
Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen."
2. Nach der Anlage II wird eingefügt
3. In der Warenliste wird folgende Änderung
vorgenommen
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1974
in Kraft.