544. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 99 Katschberg Straße und der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinde Mauterndorf in Salzburg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 99 Katschberg Straße
und der B 95 Turracher Straße wird im Bereich
der Gemeinde Mauterndorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse der
Katschberg Straße beginnt bei km 37,720 (alt),
verläuft vorerst unter teilweiser Benützung der
bestehenden Straße, verläßt diese bei km 38,13
(alt), umfährt das Ortsgebiet von Mauterndorf
in großem Bogen, wobei die Turracher Straße
ohne höhengleiche Überschneidung einmündet,
und bindet bei km 39,00 (alt) in die bestehende
Trasse wieder ein.
Die neu herzustellende Straßentrasse der Turracher
Straße beginnt bei km 69,535 (alt) und
endet mit der Einbindung an der Trasse der
B 99 Katschberg Straße.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Salzburger Landesregierung
und beim Gemeindeamt Mauterndorf aufliegenden
Planunterlagen zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf vorangeführte
Straßenteile Anwendung. Der in dessen
Abs. 2 genannte Geländestreifen beträgt 35 m
beiderseits der Straßenachse.