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544_1973 AT

544. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 99 Katschberg Straße und der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinde Mauterndorf in Salzburg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 544. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 99 Katschberg Straße und der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinde Mauterndorf in Salzburg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 99 Katschberg Straße

und der B 95 Turracher Straße wird im Bereich

der Gemeinde Mauterndorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse der

Katschberg Straße beginnt bei km 37,720 (alt),

verläuft vorerst unter teilweiser Benützung der

bestehenden Straße, verläßt diese bei km 38,13

(alt), umfährt das Ortsgebiet von Mauterndorf

in großem Bogen, wobei die Turracher Straße

ohne höhengleiche Überschneidung einmündet,

und bindet bei km 39,00 (alt) in die bestehende

Trasse wieder ein.

Die neu herzustellende Straßentrasse der Turracher

Straße beginnt bei km 69,535 (alt) und

endet mit der Einbindung an der Trasse der

B 99 Katschberg Straße.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Salzburger Landesregierung

und beim Gemeindeamt Mauterndorf aufliegenden

Planunterlagen zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf vorangeführte

Straßenteile Anwendung. Der in dessen

Abs. 2 genannte Geländestreifen beträgt 35 m

beiderseits der Straßenachse.

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