543. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der Aufgaben des Bundes vom Arbeitsmarktservice auf die Arbeitsinspektion und auf den Bundesminister für Arbeit und Soziales übertragen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, und des § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. Nr. 27, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der Aufgaben des Bundes vom Arbeitsmarktservice auf die Arbeitsinspektion und den Bundesminister für Arbeit und Soziales übertragen werden, BGBl. Nr. 994/1994, wird wie folgt geändert
Folgende §§ 4, 5 und 6 werden angefügt
„§ 4. In Verwaltungsstrafverfahren (§ 28 a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) ist jenes nach § 1 sachlich zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen, das die Strafanzeige erstattet hat. Wird ein Verwaltungsstrafverfahren ohne Anzeige eines Arbeitsinspektorates eingeleitet, ist jenes nach § 1 sachlich zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder die auswärtige Arbeitsstelle befindet, auf die sich das Verfahren bezieht. Findet im Berufungsverfahren
eine mündliche Verhandlung außerhalb des Aufsichtsbezirkes des nach dem ersten oder zweiten Satz zu beteiligenden Arbeitsinspektorates statt, kann sich das Arbeitsinspektorat durch ein Organ des nach § 1 sachlich zuständigen Arbeitsinspektorates, in dessen Aufsichtsbezirk der Verhandlungsort gelegen ist, vertreten lassen.
§ S. In Verwaltungsverfahren (§ 30 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) ist jenes nach § 1 sachlich zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde. Wird ein Verwaltungsverfahren ohne Antrag eines Arbeitsinspektorates eingeleitet, ist jenes nach § 1 sachlich zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder die auswärtige Arbeitsstelle befindet, auf die sich das Verfahren bezieht. Bezieht sich ein Verwaltungsverfahren auf mehrere Betriebsstätten oder auswärtige Arbeitsstellen mit gemeinsamer Leitung, so ist am Verfahren jenes nach § 1 sachlich zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen, in dessen Aufsichtsbezirk sich die gemeinsame Leitung befindet.
§ 6. Die §§ 4 und 5 treten mit 15. August 1995 in Kraft."