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543_1988 AT

543. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 543. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes,

BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 520/1987 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

und dem Rechnungshof verordnet

Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten

Buchhaltungsaufgaben des anweisenden

Organs Umweltbundesamt werden der Buchhaltung

des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend

und Familie übertragen.

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