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543_1987 AT

543. Verordnung: Hygiene bei Stielbonbons und Stiellutschern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 543. Verordnung: Hygiene bei Stielbonbons und Stiellutschern

Auf Grund des § 10, insbesondere des Abs. 2,

und des § 21 Abs. 1 lit. a und d des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet

§ 1. (1) Stielbonbons und Stiellutscher (Lollies)

und sonstige Zuckerwaren (ausgenommen Zuckerwatte),

die mit einem ungenießbaren Stiel verbunden

sind, dürfen nur in mundgerechter Größe und

mit einem Höchstgewicht des genießbaren Anteiles

von 25 g in Verkehr gebracht werden. Die Stiele

müssen aus splitterfreiem Material bestehen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Waren dürfen nur in

Verkehr gebracht werden, wenn ihr genießbarer

Anteil umhüllt ist.

§ 2. Diese Verordnung tritt drei Monate nach

dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten

in Kraft.

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