543_1987
AT
543. Verordnung: Hygiene bei Stielbonbons und Stiellutschern
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 543. Verordnung: Hygiene bei Stielbonbons und Stiellutschern
Auf Grund des § 10, insbesondere des Abs. 2,
und des § 21 Abs. 1 lit. a und d des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet
§ 1. (1) Stielbonbons und Stiellutscher (Lollies)
und sonstige Zuckerwaren (ausgenommen Zuckerwatte),
die mit einem ungenießbaren Stiel verbunden
sind, dürfen nur in mundgerechter Größe und
mit einem Höchstgewicht des genießbaren Anteiles
von 25 g in Verkehr gebracht werden. Die Stiele
müssen aus splitterfreiem Material bestehen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Waren dürfen nur in
Verkehr gebracht werden, wenn ihr genießbarer
Anteil umhüllt ist.
§ 2. Diese Verordnung tritt drei Monate nach
dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten
in Kraft.