543. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesfinanzgesetz 1986, BGBl. Nr. 1, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 183/
1986, 208/1986, 372/1986 und 396/1986 wird wie
folgt geändert
Artikel I
1. Dem Abs. 2 des Art. I ist nachstehender Abs. 3
anzufügen
„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, einen gegenüber Art. I Abs. 1 sich ergebenden
höheren Gesamtgebarungsabgang bis zu
einem Betrag von 3400 Millionen Schilling durch
Einnahmen aus Kreditoperationen gemäß Art. VIII
zu bedecken."
2. Art. V Abs. 1 Z 7 hat zu lauten
„bei den Ausgabenansätzen 1/15525,
1/15526 und 1/15528 für arbeitsmarktpolitische
Maßnahmen gemäß § 39 a Arbeitsmarktförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 31/1969, idF
BGBl. Nr. 638/1982 und BGBl. Nr. 54/1985
bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen
Schilling zu geben, wenn die Bedeckung
durch Mehreinnahmen oder Ausgabenrückstellungen
sichergestellt werden kann;"
3. Art. V Abs. 2 Z 1 hat zu lauten
„den Ausgabenansatz 1/50108 bis zum
Gesamtbetrag von 305 Millionen Schilling,
und zwar 300 Millionen Schilling, wenn die
Oesterreichische Nationalbank von der im § 2
Abs. 2 des Scheidemünzengesetzes 1963,
BGBl. Nr. 178, enthaltenen Bestimmung über
die Rücklieferung von Scheidemünzen an den
Bund Gebrauch macht, und 5 Millionen Schilling,
wenn die Oesterreichische Nationalbank
gemäß § 4 Abs. 1 des Scheidemünzengesetzes
umlaufunfähige Scheidemünzen zum Umtausch
vorlegt und die Bedeckung durch Ausgabenrückstellungen
oder durch Mehreinnahmen
sichergestellt werden kann;"
4. Art. VIII Abs. 2 Z 2 lit. b hat nach dem ersten
Satz zu lauten
„Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung
können auch für Konversionen von Verpflichtungen
des Bundes aus Finanzschulden in den
Folgejahren durchgeführt werden. Bei
Finanzschulden in ausländischer Währung
muß zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe
der zu konvertierenden Schuldverpflichtung
zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende
Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt
der Höhe der neuen Schuldaufnahme
entsprechen. Die Bestimmungen dieses
Absatzes finden auch Anwendung, wenn in
der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt."
5. Im Art. X Abs. 1 Z 3 ist nach 1/20506 ein Beistrich
zu setzen und „1/60136" einzufügen.
6. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) wird nach
dem Ansatz 2/52674 der Ansatz 2/52675/43
„Konzessionsabgabe" eingefügt.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.