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543_1986 AT

543. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 543. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1986

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesfinanzgesetz 1986, BGBl. Nr. 1, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 183/

1986, 208/1986, 372/1986 und 396/1986 wird wie

folgt geändert

Artikel I

1. Dem Abs. 2 des Art. I ist nachstehender Abs. 3

anzufügen

„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, einen gegenüber Art. I Abs. 1 sich ergebenden

höheren Gesamtgebarungsabgang bis zu

einem Betrag von 3400 Millionen Schilling durch

Einnahmen aus Kreditoperationen gemäß Art. VIII

zu bedecken."

2. Art. V Abs. 1 Z 7 hat zu lauten

„bei den Ausgabenansätzen 1/15525,

1/15526 und 1/15528 für arbeitsmarktpolitische

Maßnahmen gemäß § 39 a Arbeitsmarktförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 31/1969, idF

BGBl. Nr. 638/1982 und BGBl. Nr. 54/1985

bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen

Schilling zu geben, wenn die Bedeckung

durch Mehreinnahmen oder Ausgabenrückstellungen

sichergestellt werden kann;"

3. Art. V Abs. 2 Z 1 hat zu lauten

„den Ausgabenansatz 1/50108 bis zum

Gesamtbetrag von 305 Millionen Schilling,

und zwar 300 Millionen Schilling, wenn die

Oesterreichische Nationalbank von der im § 2

Abs. 2 des Scheidemünzengesetzes 1963,

BGBl. Nr. 178, enthaltenen Bestimmung über

die Rücklieferung von Scheidemünzen an den

Bund Gebrauch macht, und 5 Millionen Schilling,

wenn die Oesterreichische Nationalbank

gemäß § 4 Abs. 1 des Scheidemünzengesetzes

umlaufunfähige Scheidemünzen zum Umtausch

vorlegt und die Bedeckung durch Ausgabenrückstellungen

oder durch Mehreinnahmen

sichergestellt werden kann;"

4. Art. VIII Abs. 2 Z 2 lit. b hat nach dem ersten

Satz zu lauten

„Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung

können auch für Konversionen von Verpflichtungen

des Bundes aus Finanzschulden in den

Folgejahren durchgeführt werden. Bei

Finanzschulden in ausländischer Währung

muß zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe

der zu konvertierenden Schuldverpflichtung

zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende

Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt

der Höhe der neuen Schuldaufnahme

entsprechen. Die Bestimmungen dieses

Absatzes finden auch Anwendung, wenn in

der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt."

5. Im Art. X Abs. 1 Z 3 ist nach 1/20506 ein Beistrich

zu setzen und „1/60136" einzufügen.

6. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) wird nach

dem Ansatz 2/52674 der Ansatz 2/52675/43

„Konzessionsabgabe" eingefügt.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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