543. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Studienförderungsgesetz 1983, BGBl.
Nr. 436, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. Am Schluß von § 2 Abs. 3 ist ein Punkt zu setzen;
ihm ist folgender Satz anzufügen: „Semester,
die vor Ablegung der Diplomprüfung oder des
Rigorosums des vorhergehenden Abschnittes absolviert
wurden und in den laufenden Studienabschnitt
einzurechnen sind, verkürzen diese
Anspruchsdauer nicht."
2. § 8 Abs. 1 lit. d hat zu lauten
„d) nach vier Semestern ab Beginn der
Anspruchsdauer im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. b
für den zweiten oder dritten Studienabschnitt
durch Zeugnisse gemäß lit. b."
Artikel II
Die bisher ergangenen Verordnungen gemäß § 8
Abs. 2 bleiben bis zur Erlassung neuer Verordnungen
in Kraft.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1984 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.