543. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes und des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 594/1981, wird wie folgt geändert
1. Der im § 12 Abs. 2 erster Satz und die im § 42
Abs. 3 sowie im § 46 Abs. 2 angeführten und
unter Bedachtnahme auf § 63 mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 1984 vervielfachten
Beträge sind um 30 S zu erhöhen.
2. Die sich aus § 46 Abs. 1 im Zusammenhang
mit § 63 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1984
ergebenden Beträge sind um 30 S zu erhöhen.
3. § 54 a Abs. 3 hat zu entfallen.
Artikel II
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl.
Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 226/1980, wird wie folgt geändert
§ 59 Abs. 3 hat zu entfallen.
Artikel III
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 650/1982, wird wie folgt geändert
Die im § 11 Abs. 5 angeführten und unter
Bedachtnahme auf § 11 a mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1984 vervielfachten Beträge sind um 30 S
zu erhöhen.
Artikel IV
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen
an Opfer von Verbrechen, BGBl.
Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 620/1977, wird wie folgt geändert
Im § 3 Abs. 2 zweiter Satz hat der Ausdruck
„Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz vom
21. September 1951, BGBl. Nr. 229," zu entfallen.
Artikel V
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1984
in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner
Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.