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543_1983 AT

543. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes und des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 543. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes und des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 594/1981, wird wie folgt geändert

1. Der im § 12 Abs. 2 erster Satz und die im § 42

Abs. 3 sowie im § 46 Abs. 2 angeführten und

unter Bedachtnahme auf § 63 mit Wirksamkeit

vom 1. Jänner 1984 vervielfachten

Beträge sind um 30 S zu erhöhen.

2. Die sich aus § 46 Abs. 1 im Zusammenhang

mit § 63 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1984

ergebenden Beträge sind um 30 S zu erhöhen.

3. § 54 a Abs. 3 hat zu entfallen.

Artikel II

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl.

Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 226/1980, wird wie folgt geändert

§ 59 Abs. 3 hat zu entfallen.

Artikel III

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 650/1982, wird wie folgt geändert

Die im § 11 Abs. 5 angeführten und unter

Bedachtnahme auf § 11 a mit Wirksamkeit vom

1. Jänner 1984 vervielfachten Beträge sind um 30 S

zu erhöhen.

Artikel IV

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen

an Opfer von Verbrechen, BGBl.

Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 620/1977, wird wie folgt geändert

Im § 3 Abs. 2 zweiter Satz hat der Ausdruck

„Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz vom

21. September 1951, BGBl. Nr. 229," zu entfallen.

Artikel V

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1984

in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner

Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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