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543_1982 AT

543. Verordnung: Verständigung der Arbeitsämter bei Verringerung des Beschäftigtenstandes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 543. Verordnung: Verständigung der Arbeitsämter bei Verringerung des Beschäftigtenstandes

Auf Grund des § 45 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1979 wird verordnet

§ 1. Die Verordnung erfaßt nach Maßgabe des

§ 2 Abs. 1 alle Dienstgeber aus dem Bereich der

Sektionen Gewerbe, Industrie und Handel der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

gemäß §§ 1 bis 3 des Anhanges zur Fachgruppenordnung,

BGBl. Nr. 223/1947.

§ 2. (1) Die im § 1 genannten Dienstgeber haben

das nach dem Standort ihres Betriebes zuständige

Arbeitsamt durch schriftliche Anzeige zu verständigen,

bevor sie den Beschäftigtenstand

1. in Betrieben mit in der Regel mindestens

100 Dienstnehmern um mindestens 5 vH und

2. in Betrieben mit in der Regel mindestens

1000 Dienstnehmern um mindestens

50 Dienstnehmer

innerhalb von vier Wochen verringern.

(2) Die Verringerung des Beschäftigtenstandes

ist 30 Kalendertage vor Ausspruch der ersten innerhalb

der Frist des Abs. 1 erfolgenden Kündigung

anzuzeigen.

(3) Die Anzeige nach Abs. 1 hat Angaben über

das Alter, das Geschlecht und die berufliche Qualifikation

und Verwendung der von der beabsichtigten

Kündigung betroffenen Dienstnehmer zu enthalten.

(4) Eine Durchschrift der Anzeige ist vom

Dienstgeber gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln.

Die gemäß § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1974, erforderliche Verständigung

wird hiedurch nicht ersetzt.

§ 3. Diese Verordnung ist auf Kündigungen

anzuwenden, die zwischen dem 1. Jänner 1983 und

dem 31. Dezember 1985 ausgesprochen werden

sollen.

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