543. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Cyanurchlorid (Kristallin) in Transportgefäßen aus Kunststoffen mit einem Fassungsraum von höchstens 1250 Litern
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von Rn. 2623 der Anlage A des
ADR darf Cyanurchlorid (Kristallin), assimilier
der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 61, unter folgenden
Bedingungen in Transportgefäßen aus Kunststoffen
mit einem Fassungsraum von höchstens
1250 Litern befördert werden
1. Baumusterprüfung
Die Eignung der Transportgefäße muß durch
eine Baumusterprüfung bei einer im Versandland
behördlich anerkannten Prüfanstalt/
Prüfstelle entsprechend den zwischen den
Vertragsparteien anerkannten Vorschriften
nachgewiesen sein.
2. Betrieb
Die Behälter sind nach dem Beladen und,
Verschließen so mit Wasser abzusprühen,
daß ihnen keine Ladegutreste anhaften.
3. Übergangsbestimmungen
Transportgefäße aus glasfaserverstärktem
Polyesterharz mit einem Fassungsraum von
höchstens 1,4 m³ dürfen noch längstens bis
zum 31. März 1983 bei Beförderung in
geschlossener Ladung verwendet werden. Für
diese Verpackung gelten folgende Vorschriften
3.1 Der Glasgehalt des Polyesterharzes im
Boden, im konischen Teil und im Mantel des
Gefäßes muß zwischen 30 und 40% liegen.
3.2 Bei dem Werkstoff des Gefäßes muß
3.2.1 die Biegefestigkeit zwischen 1500 und
2000 kg/cm²,
3.2.2 die Schlagzähigkeit zwischen 70 und 90 kg/
cm² und
3.2.3 die Formbeständigkeit in der Wärme bei
85 °C liegen.
3.3 Der Werkstoff darf von Cyanurchlorid nicht
angegriffen werden und muß gegenüber
Cyanurchloriddämpfen undurchlässig sein.
Der Werkstoff muß ferner gegenüber Funken
und kurzzeitiger Flammeneinwirkung widerstandsfähig
sein.
3.4 Die Wanddicke des Gefäßes muß mindestens
5 mm betragen. Die Gefäße müssen in ein
Stahlgestell eingesetzt und mit diesem fest
verbunden sein.
3.5 Die Gefäße müssen einem Baumuster entsprechen,
das nach Temperierung auf
— 20 °C eine Auflaufprüfung mit einer
Geschwindigkeit von 15 km/h bei einer
behördlich anerkannten Prüfanstalt ohne
Beanstandungen überstanden hat.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken
„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des
ADR."
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich.
Wien, 1981 10 29
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger
Bonn, den 27. 10. 1978
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Klug