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543_1981 AT

543. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Cyanurchlorid (Kristallin) in Transportgefäßen aus Kunststoffen mit einem Fassungsraum von höchstens 1250 Litern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 543. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Cyanurchlorid (Kristallin) in Transportgefäßen aus Kunststoffen mit einem Fassungsraum von höchstens 1250 Litern

(Übersetzung)

(1) Abweichend von Rn. 2623 der Anlage A des

ADR darf Cyanurchlorid (Kristallin), assimilier

der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 61, unter folgenden

Bedingungen in Transportgefäßen aus Kunststoffen

mit einem Fassungsraum von höchstens

1250 Litern befördert werden

1. Baumusterprüfung

Die Eignung der Transportgefäße muß durch

eine Baumusterprüfung bei einer im Versandland

behördlich anerkannten Prüfanstalt/

Prüfstelle entsprechend den zwischen den

Vertragsparteien anerkannten Vorschriften

nachgewiesen sein.

2. Betrieb

Die Behälter sind nach dem Beladen und,

Verschließen so mit Wasser abzusprühen,

daß ihnen keine Ladegutreste anhaften.

3. Übergangsbestimmungen

Transportgefäße aus glasfaserverstärktem

Polyesterharz mit einem Fassungsraum von

höchstens 1,4 m³ dürfen noch längstens bis

zum 31. März 1983 bei Beförderung in

geschlossener Ladung verwendet werden. Für

diese Verpackung gelten folgende Vorschriften

3.1 Der Glasgehalt des Polyesterharzes im

Boden, im konischen Teil und im Mantel des

Gefäßes muß zwischen 30 und 40% liegen.

3.2 Bei dem Werkstoff des Gefäßes muß

3.2.1 die Biegefestigkeit zwischen 1500 und

2000 kg/cm²,

3.2.2 die Schlagzähigkeit zwischen 70 und 90 kg/

cm² und

3.2.3 die Formbeständigkeit in der Wärme bei

85 °C liegen.

3.3 Der Werkstoff darf von Cyanurchlorid nicht

angegriffen werden und muß gegenüber

Cyanurchloriddämpfen undurchlässig sein.

Der Werkstoff muß ferner gegenüber Funken

und kurzzeitiger Flammeneinwirkung widerstandsfähig

sein.

3.4 Die Wanddicke des Gefäßes muß mindestens

5 mm betragen. Die Gefäße müssen in ein

Stahlgestell eingesetzt und mit diesem fest

verbunden sein.

3.5 Die Gefäße müssen einem Baumuster entsprechen,

das nach Temperierung auf

— 20 °C eine Auflaufprüfung mit einer

Geschwindigkeit von 15 km/h bei einer

behördlich anerkannten Prüfanstalt ohne

Beanstandungen überstanden hat.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken

„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des

ADR."

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich.

Wien, 1981 10 29

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

Bonn, den 27. 10. 1978

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Dr. Klug

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