Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
543_1980 AT

543. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über den Luftverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 543. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über den Luftverkehr

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Deutschen Demokratischen Republik

haben, von dem Wunsche geleitet, auf

Grundlage der Bestimmungen der Schlußakte der

Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit

in Europa, ihre gegenseitigen Beziehungen auf

dem Gebiete der zivilen Luftfahrt zu entwickeln

und zu festigen, folgendes vereinbart

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

(1) Falls es der Zusammenhang nicht anders

erfordert, bedeuten im Sinne dieses Abkommens

a) „Luftfahrtbehörde"

im Falle der Österreichischen Bundesregierung

der Bundesminister für Verkehr

oder jede andere Behörde oder Person, die

zur Ausübung der gegenwärtig von der

genannten Person oder Behörde ausgeübten

Funktionen gesetzlich ermächtigt ist und

im Falle der Regierung der Deutschen

Demokratischen Republik das Ministerium

für Verkehrswesen — Hauptverwaltung der

Zivilen Luftfahrt;

b) „Hoheitsgebiet"

das unter Souveränität eines Staates stehende

Land- und Wassergebiet und die

daran angrenzenden Territorialgewässer sowie

der darüber befindliche Luftraum;

c) „Hoheitsgebiet der Vertragsparteien"

die Hoheitsgebiete der Republik Österreich

und der Deutschen Demokratischen Republik;

d) „Benanntes Luftverkehrsunternehmen"

ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens benanntes

und zugelassenes Luftverkehrsunternehmen;

e) „Vereinbarte Linien"

die in der Anlage zu diesem Abkommen

vereinbarten Fluglinien auf den dort festgelegten

Strecken;

f) „Kapazität"

in bezug auf ein Luftfahrzeug die auf

einer Linie oder einem Teil einer Linie

zur Verfügung stehende Nutzlast dieses

Luftfahrzeuges;

g) „Kapazität"

in bezug auf eine „vereinbarte Linie" die

Kapazität der für diese Linie verwendeten

Luftfahrzeuge multipliziert mit der

Frequenz der mit solchen Luftfahrzeugen

in einer gegebenen Periode und über eine

gegebene Strecke oder einen Teil einer

Strecke durchgeführten Flüge.

(2) Die Anlage zu diesem Abkommen ist ein

untrennbarer Bestandteil des Abkommens. Alle

Bezugnahmen auf das Abkommen betreffen, falls

nicht ausdrücklich anders vorgesehen, in gleicher

Weise die Anlage.

ARTIKEL 2

Flug- und Verkehrsrechte

(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen

Vertragspartei hinsichtlich ihrer planmäßigen

internationalen Fluglinien und nichtplanmäßigen

Flüge folgende Rechte

a) das Recht, ihr Gebiet ohne Landung von

und nach dritten Staaten zu überfliegen;

b) das Recht, in ihrem Gebiet nichtgewerbliche

Landungen durchzuführen.

(2) Jede Vertragspartei gewährt der anderen

Vertragspartei die in diesem Abkommen umschriebenen

Rechte zum Zwecke der Einrichtung

von internationalen Fluglinien auf den in dem

entsprechenden Abschnitt des diesem Abkommen

beigefügten und einen Teil davon darstellenden

Flugstreckenplans festgelegten Flugstrecken. Solche

Fluglinien und Flugstrecken werden in der

Folge „die vereinbarten Fluglinien" beziehungsweise

„die festgelegten Flugstrecken" genannt.

Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf

einer festgelegten Flugstrecke genießen die von

beiden Vertragsparteien namhaft gemachten

Luftverkehrsunternehmen zusätzlich zu den in

Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Rechten das

Recht, Landungen auf dem Gebiet der anderen

Vertragspartei an den für jene Flugstrecke im

Flugstreckenplan festgelegten Punkten durchzuführen,

zu dem Zweck, Fluggäste und Fracht,

einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.

(3) Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses

Artikels ist so auszulegen, daß dem benannten

Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei

das Recht gewährt wird, im Gebiet der anderen

Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich

Post, deren Bestimmungsort ein anderer Ort

im Gebiet der anderen Vertragspartei ist, zur

entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

ARTIKEL 3

Betriebsbewilligung

(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen

Vertragspartei ein Luftverkehrsunternehmen

für den Bietrieb der vereinbarten Linien

auf den festgelegten Strecken zu benennen. Die

benannten Luftverkehrsunternehmen sind in der

Anlage aufgeführt.

(2) Auf Antrag erteilt die Luftfahrtbehörde

der einen Vertragspartei vorbehaltlich der Bestimmungen

der Absätze 4 und 5 dieses Artikels

dem benannten Luftverkehrsunternehmen der

anderen Vertragspartei unverzüglich die entsprechende

Betriebsbewilligung.

(3) Jede Vertragspartei hat das Recht, durch

schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei

die Benennung eines Luftverkehrsunternehmens

zurückzuziehen und ein anderes

zu benennen.

(4) Die Luftfahrtbehörde der einen Vertragspartei

kann von einem durch die andere Vertragspartei

benannten Luftverkehrsunternehmen

den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist,

die Bedingungen jener Rechtsvorschriften und

Bestimmungen zu erfüllen, die normaler- und

billigerweise auf den internationalen Luftverkehr

angewendet werden.

(5) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung

der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten

Betriebsbewilligung abzulehnen, einzuschränken

oder dem benannten Luftverkehrsunternehmen

für die Ausübung der im Artikel 2 dieses

Abkommens angeführten Rechte die von ihr

für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen,

wenn ihr nicht nachgewiesen wird, daß

der Hauptteil des Eigentums und die tatsächliche

Kontrolle dieses Luftverkehrsunternehmens

bei der Vertragspartei, die das Luftverkehrsunternehmen

benannt hat, oder deren Staatsbürgern

liegen.

(6) Ein auf diese Weise benanntes und zugelassenes

Luftverkehrsunternehmen kann jederzeit

den Betrieb der vereinbarten Linien aufnehmen,

vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen

des Artikels 8 dieses Abkommens festgelegter

Tarif für diese Linie in Kraft ist und eine Vereinbarung

gemäß den Bestimmungen des Artikels

7 dieses Abkommens in bezug auf diese

Linie erreicht wurde.

ARTIKEL 4

Aufhebung und Widerruf der Betriebsbewilligung

(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Betriebsbewilligung

zu widerrufen oder dem von

der anderen Vertragspartei benannten Luftverkehrsunternehmen

die Ausübung der in Artikel 2

dieses Abkommens angeführten Rechte zu verweigern

oder ihm Bedingungen aufzuerlegen, die

zur Ausübung dieser Rechte nötig erscheinen,

a) wenn nicht nachgewiesen wird, daß der

Hauptteil des Eigentums und die tatsächliche

Kontrolle dieses Luftverkehrsunternehmens

bei der Vertragspartei, die das

Luftverkehrsunternehmen benannt hat,

oder deren Staatsbürgern liegen, oder

b). wenn diese Luftverkehrsunternehmen die

Rechtsvorschriften und Bestimmungen der

Vertragspartei, die diese Rechte gewährt,

nicht einhält, oder

c) wenn das Luftverkehrsunternehmen es in

anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß

den Bestimmungen dieses Abkommens

zu führen.

(2) Sofern der sofortige Widerruf, die (sofortige

Aufhebung oder Auferlegung von Bedingungen

gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht unverzüglich

erforderlich sind, um, weitere Verstöße

gegen Rechtsvorschriften oder Bestimmungen zu

verhindern, wird dieses Recht erst nach Konsultation

mit der anderen Vertragspartei ausgeübt.

Diese Konsultation muß innerhalb eines Zeitraumes

von zwanzig (20) Tagen nach dem Zeitpunkt

eines von einer Vertragspartei gestellten

Ersuchens beginnen.

ARTIKEL 5

Anwendung von Rechtsvorschriften

(1) Die Rechtsvorschriften und Bestimmungen

der einen Vertragspartei über den Ein- oder

Ausflug der im internationalen Luftverkehr eingesetzten

Luftfahrzeuge in ihr beziehungsweise

aus ihrem Hoheitsgebiet oder über den Betrieb

und Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb ihres

Hoheitsgebietes gelten auch für Luftfahrzeuge

des von der anderen Vertragspartei benannten

Luftverkehrsunternehmens; sie sind von den

Luftfahrzeughaltern und -besatzungen beim Einflug

oder Ausflug der Luftfahrzeuge sowie während

deren Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der

erstgenannten Vertragspartei zu befolgen.

(2) Die Verwendung von Luftfahrzeugen sowie

die Beförderung von Besatzungen, Fluggästen,

Gepäck, Luftfracht oder Postsendungen

durch das benannte Luftverkehrsunternehmen

einer Vertragspartei unterliegen im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei deren Rechtsvorschriften

und Bestimmungen, die die öffentliche

Ordnung und Sicherheit betreffen, insbesondere

der Rechtsvorschriften über die Grenz-,

Zoll- und Devisenkontrolle sowie den Paß-, Melde-,

Gesundheits-, Veterinärmedizin- und Phytosanitär-

Bestimmungen.

(3) Die Vertragsparteien unternehmen alle

jene vorbeugenden Maßnahmen im Zusammenhang

mit der Ankunft und dem Abflug eines

Luftfahrzeuges, welche nach den internationalen

Regeln zur Verhütung der Verbreitung von ansteckenden

Krankheiten notwendig sind.

(4) Sichtvermerke für Besatzungsmitglieder und

anderes Personal werden, sofern kein Versagungsgrund

vorliegt, mit einer Gültigkeitsdauer von

mindestens sechs Monaten erteilt. Die Sichtvermerke

berechtigen während ihrer Gültigkeitsdauer

zur mehrmaligen Einreise in das und Ausreise

aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.

ARTIKEL 6

Eintragungszeichen und Dokumente

(1) Die Luftfahrzeuge der benannten Luftverkehrsunternehmen

haben bei Flügen im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei ihre für internationale

Flüge festgelegten Staatszugehörigkeits- und

Eintragungszeichen zu führen.

(2) Lufttüchtigkeitszeugnisse, Erlaubnisscheine,

Befähigungszeugnisse und sonstige Dokumente,

die von einer Vertragspartei ausgestellt oder als

gültig erklärt wurden und noch gültig sind,

werden von der anderen Vertragspartei als gültig

anerkannt. Jede Vertragspartei behält sich

jedoch das Recht vor, für Flüge in ihrem Hoheitsgebiet

die Anerkennung von Erlaubnisscheinen

und Befähigungszeugnissen, die ihren Staatsbürgern

von einem anderen Staat ausgestellt oder

von einem anderen Staat als gültig erklärt wurden,

zu verweigern.

ARTIKEL 7

Kapazität

(1) Die zum Betrieb der vereinbarten Linien

bereitgestellte Kapazität der von den Vertragsparteien

benannten Luftverkehrsunternehmen

dient in erster Linie der Befriedigung des Beförderungsbedarfes

zwischen den Flughäfen, die

in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien liegen.

(2) Um eine gerechte und gleiche Behandlung

der beiden benannten Luftverkehrsunternehmen

zu erreichen, haben diese rechtzeitig die Frequenzen

der Flüge auf den vereinbarten Linien,

die Typen der verwendeten Luftfahrzeuge und

die Flugpläne, beinhaltend die Flugtage sowie die

geplanten Ankunfts- und Abflugszeiten, zu vereinbaren,

wobei eine gleichmäßige Aufteilung

der angebotenen Kapazität anzustreben ist.

(3) Die auf diese Weise vereinbarten Flugpläne

sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien

spätestens dreißig (30) Tage vor dem geplanten

Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zur Genehmigung

vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese

Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten

Organe herabgesetzt werden.

(4) Wenn die benannten Luftverkehrsunternehmen

sich nicht über die oben erwähnten Flugpläne

einigen können, so werden sich die Luftfahrtbehörden

der Vertragsparteien um eine

Einigung bemühen.

(5) Vorbehaltlich der Bestimmungen im Absatz

4 dieses Artikels tritt ein Flugplan erst nach

Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden beider

Vertragsparteien in Kraft.

(6) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

festgelegten Flugpläne bleiben so lange in

Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen

dieses Artikels festgelegt sind.

(7) Die Beantragung der Genehmigung von

Flügen, die außerhalb der festgelegten Flugpläne

durchgeführt werden, erfolgt nach den hierfür

gültigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und

Bestimmungen der Vertragsparteien.

ARTIKEL 8

Beförderungstarife

(1) Die von dem Luftverkehrsunternehmen

der einen Vertragspartei für die Beförderung in

das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

zu erhebenden Tarife sind unter gebührender

Berücksichtigung aller bestimmenden

Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines

angemessenen Gewinnes und der Charakteristika

der Beförderung (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit)

in angemessener Höhe festzusetzen.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten

Tarife sind zwischen den benannten Luftverkehrsunternehmen

der Vertragsparteien zu vereinbaren.

(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife

sind den Luftfahrtbehörden der beiden Ver-

tragsparteien spätestens dreißig (30) Tage vor

dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens

zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen

Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der

Zustimmung der genannten Organe herabgesetzt

werden.

(4) Können die benannten Luftverkehrsunternehmen

sich nicht auf einen Tarif einigen oder

kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß

den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses

Artikels nicht festgelegt werden oder teilt eine

Vertragspartei der anderen während der ersten

fünfzehn (15) Tage der in Absatz 3 dieses Artikels

genannten Frist mit, daß sie mit einem

gemäß Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten

Tarif nicht einverstanden ist, so werden sich die

Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen,

eine Einigung über die Tarife zu erzielen.

(5) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes

4 dieses Artikels tritt ein Tarif erst nach

Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden beider

Vertragsparteien in Kraft.

(6) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

festgelegten Tarife 'bleiben so lange in

Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen

dieses Artikels festgelegt sind.

ARTIKEL 9

Flughäfen und Luftstraßen

(1) Jede Vertragspartei legt in ihrem Hoheitsgebiet

die Luftstraßen für den Betrieb der vereinbarten

Linien auf den festgelegten Strecken

und die Grenzüberflugpunkte fest.

(2) Zur Gewährleistung der Flugsicherheit auf

den festgelegten Strecken garantiert jede Vertragspartei

den auf dem Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei zugelassenen Luftfahrzeugen

die Benutzung aller verfügbaren Dienste, einschließlich

der Funkverbindungen und Funknavigationshilfen,

der Bodeneinrichtungen, des Wetterdienstes

sowie der Lösch- und Rettungsgeräte.

(3) Die Sätze für Gebühren und andere Entgelte

bei Benützung von Flughäfen und anderen

technischen Einrichtungen dürfen für die Luftfahrzeuge

der benannten Luftverkehrsunternehmen

der anderen Vertragspartei nicht höher sein

als für die im internationalen Luftverkehr eingesetzten

nationalen Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeuge

der Luftverkehrsunternehmen dritter Staaten.

ARTIKEL 10

Direkter Transitverkehr

Die Fluggäste, das Gepäck und die Fracht, die

sich im direkten Durchgangsverkehr durch das

Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befinden und

die ihnen vorbehaltene Zone des Flughafens nicht

verlassen, werden in Übereinstimmung mit den

Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei einer

vereinfachten Überprüfung unterzogen. Das Gepäck

und die Fracht im direkten Durchgangsverkehr

sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen

Abgaben befreit.

ARTIKEL 11

Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

(1) Die von dem benannten Luftverkehrsunternehmen

der einen Vertragspartei bei internationalen

Flügen eingesetzten Luftfahrzeuge sowie

deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte

und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel,

Getränke und Tabak) sind bei der

Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren

und anderen Abgaben oder Steuern befreit,

vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungen und

Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des

Luftfahrzeuges verbleiben.

(2) Weiterhin sind von diesen Abgaben und

Steuern mit Ausnahme der für geleistete Dienste

zu 'entrichtenden Entgelte befreit

a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet einer

Vertragspartei innerhalb der von den Organen

dieser Vertragspartei festgesetzten

Grenzen zur Verwendung an Bord der

eingesetzten Luftfahrzeuge aufgenommen

werden;

b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer

Vertragspartei zur Wartung oder Reparatur

jener Luftfahrzeuge eingeführt werden,

die von dem benannten Luftverkehrsunternehmen

der anderen Vertragspartei eingesetzt

werden;

c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte

für jene Luftfahrzeuge bestimmt sind, die

von dem benannten Luftverkehrsunternehmen

der anderen Vertragspartei eingesetzt

wenden, selbst wenn diese Vorräte auf

dem Flug im Hoheitsgebiet jener Vertragspartei,

in dem sie an Bord genommen

werden, verbraucht werden.

Es kann verlangt werden, daß die unter

a), b) und c) genannten Gegenstände unter

Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.

(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die an

Bord des Luftfahrzeuges einer Vertragspartei belassenen

Gegenstände und Vorräte dürfen im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur

mit Zustimmung der Zollorgane dieser Vertragspartei

ausgeladen werden. In diesem Fall

können sie bis zur Wiederaufnahme oder anderweitigen

Verfügung gemäß den Zollvorschriften

unter Aufsicht der genannten Zollorgane gestellt

werden.

ARTIKEL 12

Vertretungen der benannten Luftverkehrsunternehmen

(1) Die von den Vertragsparteien benannten

Luftverkehrsunternehmen haben das Recht, im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine

Vertretung mit dem für den Betrieb der vereinbarten

Linien benötigten technischen und kommerziellen

Personal zu unterhalten.

(2) Das Personal einer solchen Vertretung

setzt sich grundsätzlich aus Staatsbürgern des

einen oder des anderen oder beider Staaten zusammen.

Ausnahmen bedürfen der Genehmigung

des Aufenthaltsstaates. Für dieses Personal

gelten die Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates.

(3) Die Ausbildung des Personals kann auch

im Heimatstaat des jeweils benannten Luftverkehrsunternehmens

vorgenommen werden.

(4) Hinsichtlich der kommerziellen Tätigkeit

der Vertretung des benannten Unternehmens

einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei gilt der Grundsatz der

Reziprozität.

ARTIKEL 13

Überweisung von Erträgen

(1) Jede Vertragspartei gewährt dem benannten

Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei

das Recht, die in ihrem Hoheitsgebiet

aus der Beförderung von Passagieren, Fracht,

Gepäck und Post erzielten Ertragsüberschüsse

zum offiziellen Umrechnungskurs ohne Beschränkung

an seinen Sitz zu überweisen.

(2) Falls der Zahlungsverkehr zwischen den

Vertragsparteien durch ein besonderes Abkommen

geregelt wird, findet dieses Anwendung.

ARTIKEL 14

Unfallhilfe

(1) Jade Vertragspartei wird den in ihrem

Hoheitsgebiet in Not geratenen Luftfahrzeugen

der anderen Vertragspartei die Hilfe leisten, die

sie ihren eigenen Luftfahrzeugen im internationalen

Luftverkehr leistet. Bei einem Unfall, der

Todesfälle, schwere Verletzungen von Personen

oder ernstliche Beschädigungen des Luftfahrzeuges

zur Folge hat, wird die Vertragspartei, in

deren Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat,

der Besatzung und den Passagieren unverzüglich

Hilfe leisten, die Post, das Gepäck und die Fracht,

die sich an Bord befinden, schützen und für deren

Weiterbeförderung Sorge tragen.

(2) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet

sich der Unfall ereignete, hat die Vertragspartei,

welche das Luftfahrzeug zugelassen hat, unverzüglich

davon in Kenntnis zu setzen und eine

Untersuchung zur Klärung der Ursachen und

Umstände des Unfalles einzuleiten. Die andere

Vertragspartei hat das Recht, Beobachter zu entsenden.

(3) Die die Untersuchung führende Luftfahrtbehörde

wird der Luftfahrtbehörde der anderen

Vertragspartei nach Abschluß der Untersuchung

einen Untersuchungsbericht übermitteln.

ARTIKEL 15

Konsultationen

(1) Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien

werden entsprechend den Erfordernissen

Konsultationen im Geiste enger Zusammenarbeit

mit dem Ziel durchführen, die einheitliche Anwendung

dieses Abkommens zu gewährleisten.

(2) Wünscht eine der Vertragsparteien eine

Änderung dieses Abkommens, so teilt sie dies der

anderen Vertragspartei mit. Innerhalb von 60 Tagen

nach Eingang dieser Mitteilung werden Konsultationen

zwischen den Zivilluftfahrtbehörden

zur Vorbereitung einer Änderung dieses Abkommens

aufgenommen.

(3) Falls sich zwischen den Vertragsparteien in

bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses

Abkommens Meinungsverschiedenheiten ergeben,

werden Konsultationen zwischen den Luftfahrtbehörden

aufgenommen.

ARTIKEL 16

Kündigung

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei

jederzeit auf diplomatischem Wege

schriftlich mitteilen, daß sie das Abkommen zu

kündigen wünscht; diese Mitteilung ist gleichzeitig

der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zur Kenntnis zu bringen. In diesem Fall

verliert das Abkommen zwölf (12) Monate nach

dem Zeitpunkt des Einganges der Kündigung bei

der anderen Vertragspartei seine Geltung, sofern

die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes

im gegenseitigen Einvernehmen zurückgezogen

wird.

ARTIKEL 17

Registrierung

Dieses Abkommen und jede Änderung sind bei

der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registrieren

zu lassen.

ARTIKEL 18

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach

dem Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten,

von ihren Regierungen hierzu ordnungsgemäß

ermächtigt, dieses Albkommen unterzeichnet.

Geschehen in Wien, am 11. November 1980,

in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Willibald P. Pahr m. p.

Für die Regierung der Deutschen Demokratischen

Republik

Oskar Fischer m. p.

ANLAGE

zum Abkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung

der Deutschen Demokratischen Republik über

den Luftverkehr

I.

Von der Österreichischen Bundesregierung

werden für die Republik Österreich

AUSTRIAN AIRLINES Österreichische Luftverkehrs

AG mit dem Sitz in Wien

als Fluglinienunternehmen namhaft gemacht.

Von der Regierung der Deutschen Demokratischen

Republik wird

INTERFLUG Gesellschaft für Internationalen

Flugverkehr mbH mit dem Sitz in Berlin/

Hauptstadt der DDR

als Fluglinienunternehmen namhaft gemacht.

II.

Fluglinien, die gemäß Artikel 2 dieses Abkommens

von den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen

in beiden Richtungen betrieben

werden

Wien—Berlin/Hauptstadt der DDR v. v.

III.

Die Gewährung von Verkehrsrechten der

5. Luftfreiheit bleibt späteren Vereinbarungen

vorbehalten.

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 am 10. Jänner 1981 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →