543. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über den Luftverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
haben, von dem Wunsche geleitet, auf
Grundlage der Bestimmungen der Schlußakte der
Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa, ihre gegenseitigen Beziehungen auf
dem Gebiete der zivilen Luftfahrt zu entwickeln
und zu festigen, folgendes vereinbart
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
(1) Falls es der Zusammenhang nicht anders
erfordert, bedeuten im Sinne dieses Abkommens
a) „Luftfahrtbehörde"
im Falle der Österreichischen Bundesregierung
der Bundesminister für Verkehr
oder jede andere Behörde oder Person, die
zur Ausübung der gegenwärtig von der
genannten Person oder Behörde ausgeübten
Funktionen gesetzlich ermächtigt ist und
im Falle der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik das Ministerium
für Verkehrswesen — Hauptverwaltung der
Zivilen Luftfahrt;
b) „Hoheitsgebiet"
das unter Souveränität eines Staates stehende
Land- und Wassergebiet und die
daran angrenzenden Territorialgewässer sowie
der darüber befindliche Luftraum;
c) „Hoheitsgebiet der Vertragsparteien"
die Hoheitsgebiete der Republik Österreich
und der Deutschen Demokratischen Republik;
d) „Benanntes Luftverkehrsunternehmen"
ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens benanntes
und zugelassenes Luftverkehrsunternehmen;
e) „Vereinbarte Linien"
die in der Anlage zu diesem Abkommen
vereinbarten Fluglinien auf den dort festgelegten
Strecken;
f) „Kapazität"
in bezug auf ein Luftfahrzeug die auf
einer Linie oder einem Teil einer Linie
zur Verfügung stehende Nutzlast dieses
Luftfahrzeuges;
g) „Kapazität"
in bezug auf eine „vereinbarte Linie" die
Kapazität der für diese Linie verwendeten
Luftfahrzeuge multipliziert mit der
Frequenz der mit solchen Luftfahrzeugen
in einer gegebenen Periode und über eine
gegebene Strecke oder einen Teil einer
Strecke durchgeführten Flüge.
(2) Die Anlage zu diesem Abkommen ist ein
untrennbarer Bestandteil des Abkommens. Alle
Bezugnahmen auf das Abkommen betreffen, falls
nicht ausdrücklich anders vorgesehen, in gleicher
Weise die Anlage.
ARTIKEL 2
Flug- und Verkehrsrechte
(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen
Vertragspartei hinsichtlich ihrer planmäßigen
internationalen Fluglinien und nichtplanmäßigen
Flüge folgende Rechte
a) das Recht, ihr Gebiet ohne Landung von
und nach dritten Staaten zu überfliegen;
b) das Recht, in ihrem Gebiet nichtgewerbliche
Landungen durchzuführen.
(2) Jede Vertragspartei gewährt der anderen
Vertragspartei die in diesem Abkommen umschriebenen
Rechte zum Zwecke der Einrichtung
von internationalen Fluglinien auf den in dem
entsprechenden Abschnitt des diesem Abkommen
beigefügten und einen Teil davon darstellenden
Flugstreckenplans festgelegten Flugstrecken. Solche
Fluglinien und Flugstrecken werden in der
Folge „die vereinbarten Fluglinien" beziehungsweise
„die festgelegten Flugstrecken" genannt.
Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf
einer festgelegten Flugstrecke genießen die von
beiden Vertragsparteien namhaft gemachten
Luftverkehrsunternehmen zusätzlich zu den in
Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Rechten das
Recht, Landungen auf dem Gebiet der anderen
Vertragspartei an den für jene Flugstrecke im
Flugstreckenplan festgelegten Punkten durchzuführen,
zu dem Zweck, Fluggäste und Fracht,
einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.
(3) Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses
Artikels ist so auszulegen, daß dem benannten
Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei
das Recht gewährt wird, im Gebiet der anderen
Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich
Post, deren Bestimmungsort ein anderer Ort
im Gebiet der anderen Vertragspartei ist, zur
entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
ARTIKEL 3
Betriebsbewilligung
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen
Vertragspartei ein Luftverkehrsunternehmen
für den Bietrieb der vereinbarten Linien
auf den festgelegten Strecken zu benennen. Die
benannten Luftverkehrsunternehmen sind in der
Anlage aufgeführt.
(2) Auf Antrag erteilt die Luftfahrtbehörde
der einen Vertragspartei vorbehaltlich der Bestimmungen
der Absätze 4 und 5 dieses Artikels
dem benannten Luftverkehrsunternehmen der
anderen Vertragspartei unverzüglich die entsprechende
Betriebsbewilligung.
(3) Jede Vertragspartei hat das Recht, durch
schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei
die Benennung eines Luftverkehrsunternehmens
zurückzuziehen und ein anderes
zu benennen.
(4) Die Luftfahrtbehörde der einen Vertragspartei
kann von einem durch die andere Vertragspartei
benannten Luftverkehrsunternehmen
den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist,
die Bedingungen jener Rechtsvorschriften und
Bestimmungen zu erfüllen, die normaler- und
billigerweise auf den internationalen Luftverkehr
angewendet werden.
(5) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung
der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten
Betriebsbewilligung abzulehnen, einzuschränken
oder dem benannten Luftverkehrsunternehmen
für die Ausübung der im Artikel 2 dieses
Abkommens angeführten Rechte die von ihr
für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen,
wenn ihr nicht nachgewiesen wird, daß
der Hauptteil des Eigentums und die tatsächliche
Kontrolle dieses Luftverkehrsunternehmens
bei der Vertragspartei, die das Luftverkehrsunternehmen
benannt hat, oder deren Staatsbürgern
liegen.
(6) Ein auf diese Weise benanntes und zugelassenes
Luftverkehrsunternehmen kann jederzeit
den Betrieb der vereinbarten Linien aufnehmen,
vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen
des Artikels 8 dieses Abkommens festgelegter
Tarif für diese Linie in Kraft ist und eine Vereinbarung
gemäß den Bestimmungen des Artikels
7 dieses Abkommens in bezug auf diese
Linie erreicht wurde.
ARTIKEL 4
Aufhebung und Widerruf der Betriebsbewilligung
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Betriebsbewilligung
zu widerrufen oder dem von
der anderen Vertragspartei benannten Luftverkehrsunternehmen
die Ausübung der in Artikel 2
dieses Abkommens angeführten Rechte zu verweigern
oder ihm Bedingungen aufzuerlegen, die
zur Ausübung dieser Rechte nötig erscheinen,
a) wenn nicht nachgewiesen wird, daß der
Hauptteil des Eigentums und die tatsächliche
Kontrolle dieses Luftverkehrsunternehmens
bei der Vertragspartei, die das
Luftverkehrsunternehmen benannt hat,
oder deren Staatsbürgern liegen, oder
b). wenn diese Luftverkehrsunternehmen die
Rechtsvorschriften und Bestimmungen der
Vertragspartei, die diese Rechte gewährt,
nicht einhält, oder
c) wenn das Luftverkehrsunternehmen es in
anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß
den Bestimmungen dieses Abkommens
zu führen.
(2) Sofern der sofortige Widerruf, die (sofortige
Aufhebung oder Auferlegung von Bedingungen
gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht unverzüglich
erforderlich sind, um, weitere Verstöße
gegen Rechtsvorschriften oder Bestimmungen zu
verhindern, wird dieses Recht erst nach Konsultation
mit der anderen Vertragspartei ausgeübt.
Diese Konsultation muß innerhalb eines Zeitraumes
von zwanzig (20) Tagen nach dem Zeitpunkt
eines von einer Vertragspartei gestellten
Ersuchens beginnen.
ARTIKEL 5
Anwendung von Rechtsvorschriften
(1) Die Rechtsvorschriften und Bestimmungen
der einen Vertragspartei über den Ein- oder
Ausflug der im internationalen Luftverkehr eingesetzten
Luftfahrzeuge in ihr beziehungsweise
aus ihrem Hoheitsgebiet oder über den Betrieb
und Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb ihres
Hoheitsgebietes gelten auch für Luftfahrzeuge
des von der anderen Vertragspartei benannten
Luftverkehrsunternehmens; sie sind von den
Luftfahrzeughaltern und -besatzungen beim Einflug
oder Ausflug der Luftfahrzeuge sowie während
deren Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der
erstgenannten Vertragspartei zu befolgen.
(2) Die Verwendung von Luftfahrzeugen sowie
die Beförderung von Besatzungen, Fluggästen,
Gepäck, Luftfracht oder Postsendungen
durch das benannte Luftverkehrsunternehmen
einer Vertragspartei unterliegen im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei deren Rechtsvorschriften
und Bestimmungen, die die öffentliche
Ordnung und Sicherheit betreffen, insbesondere
der Rechtsvorschriften über die Grenz-,
Zoll- und Devisenkontrolle sowie den Paß-, Melde-,
Gesundheits-, Veterinärmedizin- und Phytosanitär-
Bestimmungen.
(3) Die Vertragsparteien unternehmen alle
jene vorbeugenden Maßnahmen im Zusammenhang
mit der Ankunft und dem Abflug eines
Luftfahrzeuges, welche nach den internationalen
Regeln zur Verhütung der Verbreitung von ansteckenden
Krankheiten notwendig sind.
(4) Sichtvermerke für Besatzungsmitglieder und
anderes Personal werden, sofern kein Versagungsgrund
vorliegt, mit einer Gültigkeitsdauer von
mindestens sechs Monaten erteilt. Die Sichtvermerke
berechtigen während ihrer Gültigkeitsdauer
zur mehrmaligen Einreise in das und Ausreise
aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.
ARTIKEL 6
Eintragungszeichen und Dokumente
(1) Die Luftfahrzeuge der benannten Luftverkehrsunternehmen
haben bei Flügen im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei ihre für internationale
Flüge festgelegten Staatszugehörigkeits- und
Eintragungszeichen zu führen.
(2) Lufttüchtigkeitszeugnisse, Erlaubnisscheine,
Befähigungszeugnisse und sonstige Dokumente,
die von einer Vertragspartei ausgestellt oder als
gültig erklärt wurden und noch gültig sind,
werden von der anderen Vertragspartei als gültig
anerkannt. Jede Vertragspartei behält sich
jedoch das Recht vor, für Flüge in ihrem Hoheitsgebiet
die Anerkennung von Erlaubnisscheinen
und Befähigungszeugnissen, die ihren Staatsbürgern
von einem anderen Staat ausgestellt oder
von einem anderen Staat als gültig erklärt wurden,
zu verweigern.
ARTIKEL 7
Kapazität
(1) Die zum Betrieb der vereinbarten Linien
bereitgestellte Kapazität der von den Vertragsparteien
benannten Luftverkehrsunternehmen
dient in erster Linie der Befriedigung des Beförderungsbedarfes
zwischen den Flughäfen, die
in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien liegen.
(2) Um eine gerechte und gleiche Behandlung
der beiden benannten Luftverkehrsunternehmen
zu erreichen, haben diese rechtzeitig die Frequenzen
der Flüge auf den vereinbarten Linien,
die Typen der verwendeten Luftfahrzeuge und
die Flugpläne, beinhaltend die Flugtage sowie die
geplanten Ankunfts- und Abflugszeiten, zu vereinbaren,
wobei eine gleichmäßige Aufteilung
der angebotenen Kapazität anzustreben ist.
(3) Die auf diese Weise vereinbarten Flugpläne
sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien
spätestens dreißig (30) Tage vor dem geplanten
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zur Genehmigung
vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese
Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten
Organe herabgesetzt werden.
(4) Wenn die benannten Luftverkehrsunternehmen
sich nicht über die oben erwähnten Flugpläne
einigen können, so werden sich die Luftfahrtbehörden
der Vertragsparteien um eine
Einigung bemühen.
(5) Vorbehaltlich der Bestimmungen im Absatz
4 dieses Artikels tritt ein Flugplan erst nach
Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden beider
Vertragsparteien in Kraft.
(6) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
festgelegten Flugpläne bleiben so lange in
Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen
dieses Artikels festgelegt sind.
(7) Die Beantragung der Genehmigung von
Flügen, die außerhalb der festgelegten Flugpläne
durchgeführt werden, erfolgt nach den hierfür
gültigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und
Bestimmungen der Vertragsparteien.
ARTIKEL 8
Beförderungstarife
(1) Die von dem Luftverkehrsunternehmen
der einen Vertragspartei für die Beförderung in
das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
zu erhebenden Tarife sind unter gebührender
Berücksichtigung aller bestimmenden
Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines
angemessenen Gewinnes und der Charakteristika
der Beförderung (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit)
in angemessener Höhe festzusetzen.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Tarife sind zwischen den benannten Luftverkehrsunternehmen
der Vertragsparteien zu vereinbaren.
(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife
sind den Luftfahrtbehörden der beiden Ver-
tragsparteien spätestens dreißig (30) Tage vor
dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen
Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der
Zustimmung der genannten Organe herabgesetzt
werden.
(4) Können die benannten Luftverkehrsunternehmen
sich nicht auf einen Tarif einigen oder
kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß
den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses
Artikels nicht festgelegt werden oder teilt eine
Vertragspartei der anderen während der ersten
fünfzehn (15) Tage der in Absatz 3 dieses Artikels
genannten Frist mit, daß sie mit einem
gemäß Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten
Tarif nicht einverstanden ist, so werden sich die
Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen,
eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
(5) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes
4 dieses Artikels tritt ein Tarif erst nach
Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden beider
Vertragsparteien in Kraft.
(6) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
festgelegten Tarife 'bleiben so lange in
Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen
dieses Artikels festgelegt sind.
ARTIKEL 9
Flughäfen und Luftstraßen
(1) Jede Vertragspartei legt in ihrem Hoheitsgebiet
die Luftstraßen für den Betrieb der vereinbarten
Linien auf den festgelegten Strecken
und die Grenzüberflugpunkte fest.
(2) Zur Gewährleistung der Flugsicherheit auf
den festgelegten Strecken garantiert jede Vertragspartei
den auf dem Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei zugelassenen Luftfahrzeugen
die Benutzung aller verfügbaren Dienste, einschließlich
der Funkverbindungen und Funknavigationshilfen,
der Bodeneinrichtungen, des Wetterdienstes
sowie der Lösch- und Rettungsgeräte.
(3) Die Sätze für Gebühren und andere Entgelte
bei Benützung von Flughäfen und anderen
technischen Einrichtungen dürfen für die Luftfahrzeuge
der benannten Luftverkehrsunternehmen
der anderen Vertragspartei nicht höher sein
als für die im internationalen Luftverkehr eingesetzten
nationalen Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeuge
der Luftverkehrsunternehmen dritter Staaten.
ARTIKEL 10
Direkter Transitverkehr
Die Fluggäste, das Gepäck und die Fracht, die
sich im direkten Durchgangsverkehr durch das
Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befinden und
die ihnen vorbehaltene Zone des Flughafens nicht
verlassen, werden in Übereinstimmung mit den
Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei einer
vereinfachten Überprüfung unterzogen. Das Gepäck
und die Fracht im direkten Durchgangsverkehr
sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen
Abgaben befreit.
ARTIKEL 11
Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
(1) Die von dem benannten Luftverkehrsunternehmen
der einen Vertragspartei bei internationalen
Flügen eingesetzten Luftfahrzeuge sowie
deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte
und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel,
Getränke und Tabak) sind bei der
Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren
und anderen Abgaben oder Steuern befreit,
vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungen und
Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des
Luftfahrzeuges verbleiben.
(2) Weiterhin sind von diesen Abgaben und
Steuern mit Ausnahme der für geleistete Dienste
zu 'entrichtenden Entgelte befreit
a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei innerhalb der von den Organen
dieser Vertragspartei festgesetzten
Grenzen zur Verwendung an Bord der
eingesetzten Luftfahrzeuge aufgenommen
werden;
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei zur Wartung oder Reparatur
jener Luftfahrzeuge eingeführt werden,
die von dem benannten Luftverkehrsunternehmen
der anderen Vertragspartei eingesetzt
werden;
c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte
für jene Luftfahrzeuge bestimmt sind, die
von dem benannten Luftverkehrsunternehmen
der anderen Vertragspartei eingesetzt
wenden, selbst wenn diese Vorräte auf
dem Flug im Hoheitsgebiet jener Vertragspartei,
in dem sie an Bord genommen
werden, verbraucht werden.
Es kann verlangt werden, daß die unter
a), b) und c) genannten Gegenstände unter
Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die an
Bord des Luftfahrzeuges einer Vertragspartei belassenen
Gegenstände und Vorräte dürfen im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur
mit Zustimmung der Zollorgane dieser Vertragspartei
ausgeladen werden. In diesem Fall
können sie bis zur Wiederaufnahme oder anderweitigen
Verfügung gemäß den Zollvorschriften
unter Aufsicht der genannten Zollorgane gestellt
werden.
ARTIKEL 12
Vertretungen der benannten Luftverkehrsunternehmen
(1) Die von den Vertragsparteien benannten
Luftverkehrsunternehmen haben das Recht, im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine
Vertretung mit dem für den Betrieb der vereinbarten
Linien benötigten technischen und kommerziellen
Personal zu unterhalten.
(2) Das Personal einer solchen Vertretung
setzt sich grundsätzlich aus Staatsbürgern des
einen oder des anderen oder beider Staaten zusammen.
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung
des Aufenthaltsstaates. Für dieses Personal
gelten die Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates.
(3) Die Ausbildung des Personals kann auch
im Heimatstaat des jeweils benannten Luftverkehrsunternehmens
vorgenommen werden.
(4) Hinsichtlich der kommerziellen Tätigkeit
der Vertretung des benannten Unternehmens
einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei gilt der Grundsatz der
Reziprozität.
ARTIKEL 13
Überweisung von Erträgen
(1) Jede Vertragspartei gewährt dem benannten
Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei
das Recht, die in ihrem Hoheitsgebiet
aus der Beförderung von Passagieren, Fracht,
Gepäck und Post erzielten Ertragsüberschüsse
zum offiziellen Umrechnungskurs ohne Beschränkung
an seinen Sitz zu überweisen.
(2) Falls der Zahlungsverkehr zwischen den
Vertragsparteien durch ein besonderes Abkommen
geregelt wird, findet dieses Anwendung.
ARTIKEL 14
Unfallhilfe
(1) Jade Vertragspartei wird den in ihrem
Hoheitsgebiet in Not geratenen Luftfahrzeugen
der anderen Vertragspartei die Hilfe leisten, die
sie ihren eigenen Luftfahrzeugen im internationalen
Luftverkehr leistet. Bei einem Unfall, der
Todesfälle, schwere Verletzungen von Personen
oder ernstliche Beschädigungen des Luftfahrzeuges
zur Folge hat, wird die Vertragspartei, in
deren Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat,
der Besatzung und den Passagieren unverzüglich
Hilfe leisten, die Post, das Gepäck und die Fracht,
die sich an Bord befinden, schützen und für deren
Weiterbeförderung Sorge tragen.
(2) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet
sich der Unfall ereignete, hat die Vertragspartei,
welche das Luftfahrzeug zugelassen hat, unverzüglich
davon in Kenntnis zu setzen und eine
Untersuchung zur Klärung der Ursachen und
Umstände des Unfalles einzuleiten. Die andere
Vertragspartei hat das Recht, Beobachter zu entsenden.
(3) Die die Untersuchung führende Luftfahrtbehörde
wird der Luftfahrtbehörde der anderen
Vertragspartei nach Abschluß der Untersuchung
einen Untersuchungsbericht übermitteln.
ARTIKEL 15
Konsultationen
(1) Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien
werden entsprechend den Erfordernissen
Konsultationen im Geiste enger Zusammenarbeit
mit dem Ziel durchführen, die einheitliche Anwendung
dieses Abkommens zu gewährleisten.
(2) Wünscht eine der Vertragsparteien eine
Änderung dieses Abkommens, so teilt sie dies der
anderen Vertragspartei mit. Innerhalb von 60 Tagen
nach Eingang dieser Mitteilung werden Konsultationen
zwischen den Zivilluftfahrtbehörden
zur Vorbereitung einer Änderung dieses Abkommens
aufgenommen.
(3) Falls sich zwischen den Vertragsparteien in
bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens Meinungsverschiedenheiten ergeben,
werden Konsultationen zwischen den Luftfahrtbehörden
aufgenommen.
ARTIKEL 16
Kündigung
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei
jederzeit auf diplomatischem Wege
schriftlich mitteilen, daß sie das Abkommen zu
kündigen wünscht; diese Mitteilung ist gleichzeitig
der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zur Kenntnis zu bringen. In diesem Fall
verliert das Abkommen zwölf (12) Monate nach
dem Zeitpunkt des Einganges der Kündigung bei
der anderen Vertragspartei seine Geltung, sofern
die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes
im gegenseitigen Einvernehmen zurückgezogen
wird.
ARTIKEL 17
Registrierung
Dieses Abkommen und jede Änderung sind bei
der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registrieren
zu lassen.
ARTIKEL 18
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach
dem Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten,
von ihren Regierungen hierzu ordnungsgemäß
ermächtigt, dieses Albkommen unterzeichnet.
Geschehen in Wien, am 11. November 1980,
in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Willibald P. Pahr m. p.
Für die Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik
Oskar Fischer m. p.
ANLAGE
zum Abkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik über
den Luftverkehr
I.
Von der Österreichischen Bundesregierung
werden für die Republik Österreich
AUSTRIAN AIRLINES Österreichische Luftverkehrs
AG mit dem Sitz in Wien
als Fluglinienunternehmen namhaft gemacht.
Von der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik wird
INTERFLUG Gesellschaft für Internationalen
Flugverkehr mbH mit dem Sitz in Berlin/
Hauptstadt der DDR
als Fluglinienunternehmen namhaft gemacht.
II.
Fluglinien, die gemäß Artikel 2 dieses Abkommens
von den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen
in beiden Richtungen betrieben
werden
Wien—Berlin/Hauptstadt der DDR v. v.
III.
Die Gewährung von Verkehrsrechten der
5. Luftfreiheit bleibt späteren Vereinbarungen
vorbehalten.
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 am 10. Jänner 1981 in Kraft.