543. Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und der Botschaft der Föderativen Republik Brasilien in Wien betreffend Exporte von Baumwolltextilien
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
BUNDESMINISTERIUM
FÜR HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE
Zl. 27.647.1/5-II/7/78
Wien, 12. Oktober 1978
Sehr geehrter Herr Botschafter!
Ich beehre mich, auf das ABKOMMEN ÜBER
DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT
TEXTILIEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 (im folgenden als ABKOMMEN
bezeichnet), .das in Genf am 20. Dezember 1973
abgeschlossen wurde, sowie auf das PROTOKOLL
BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG
DES ABKOMMENS Kundgemacht in BGBl. Nr. 362/1978, abgefaßt in Genf am
14. Dezember 1977, Bezug zu nehmen.
Ich nehme auch auf die Verhandlungen, die
zwischen einer Delegation Österreichs und einer
Delegation der Föderativen Republik Brasilien
vom 11. bis 15. September 1978 in Wien stattgefunden
haben, Bezug. Als Ergebnis dieser Verhandlungen
wurde folgende Vereinbarung betreffend
direkte und/oder indirekte Exporte der
nachstehend bezeichneten Baumwolltextilien von
der Föderativen Republik Brasilien nach Österreich
gemäß Artikel 3 des ABKOMMENS erzielt
(1) Exportkontingente in metrischen Tonnen
für den Zwölfmonatszeitraum beginnend
(2) Das Exportkontingent kann für jede Kategorie
nach Konsultationen zwischen Österreich
und der Föderativen Republik Brasilien überzogen
werden, und zwar durch einen Übertrag von
höchstens l0% des anwendbaren Exportkontingentes
des aufnehmenden Übereinkommensjahres
im Falle der Nichtausnützung des bezüglichen
Exportkontingentes für das vorangegangene
Übereinkommensjahr, und durch einen Vorgriff
von höchstens 5% des anwendbaren Exportkon-
tingentes des aufnehmenden Übereinkommensjahres.
Der Übertrag soll die nichtausgenützte
Menge einer bestimmten Kategorie nicht überschreiten
und soll in der gleichen Kategorie, in
der die Menge nicht ausgenützt wurde, verwendet
werden. Der Vorgriff ist von dem Exportkontingent,
das für die gleiche Kategorie im
folgenden Übereinkommensjahr festgelegt ist,
abzuziehen. Die Zusammenfassung von Übertrag
und Vorgriff soll 10% des anwendbaren
Exportkontingentes des aufnehmenden Übereinkommensjahres
nicht überschreiten.
(3) Gegen Vorlage von Exportlizenzen für Exporte
nach Österreich, die von den Behörden
der Föderativen Republik Brasilien innerhalb
der Exportkontingente, wie sie im obigen Absatz
1 angeführt sind, für direkte und/oder indirekte
Exporte von der Föderativen Republik
Brasilien nach Österreich ausgestellt werden und
mit dem Vermerk versehen sind, daß die betreffenden
Sendungen den vereinbarten Exportkontingenten
angelastet wurden, werden die zuständigen
österreichischen Behörden die entsprechenden
Einfuhren bewilligen. Zum Zweck der
Anrechnung der Importe der vorgenannten Erzeugnisse
auf das betreffende Exportkontingent
des Zwölfmonatszeitraumes hat der österreichische
Importeur der zuständigen österreichischen
Behörde das brasilianische Ursprungszeugnis, das
den tatsächlichen Zeitpunkt der Versendung enthält,
unmittelbar nach Erhalt desselben vorzulegen.
Die brasilianischen Behörden werden der
zuständigen österreichischen Behörde ein Muster
beider Urkunden zur Verfügung stellen, um
Fälschungen zu vermeiden.
(4) Eine ungewöhnliche Konzentration der
Ausfuhren der in obigem Absatz 1 bezeichneten
Erzeugnisse von der Föderativen Republik Brasilien
nach Österreich soll vermieden werden.
Demgemäß werden sich die brasilianischen Behörden
bemühen, Exporte während des betreffenden
Übereinkommensjahres gleichmäßig
durchzuführen, wobei normalen saisonalen Faktoren
Rechnung zu tragen ist.
(5) Österreich wird, soweit als möglich, die Föderative
Republik Brasilien davon in Kenntnis
setzen, wenn Importe jener Erzeugnisse nach
Österreich, die den vereinbarten Exportkontingenten
angelastet wurden, später aus Österreich
wieder ausgeführt werden. Die Föderative Republik
Brasilien kann dann die betreffenden Mengen
den in obigem Absatz 1 angeführten Exportkontingenten
gutschreiben.
(6) Um Härten gegenüber dem Handel mit den
in obigem Absatz 1 bezeichneten Erzeugnissen
zwischen der Föderativen Republik Brasilien
und Österreich zu vermeiden, werden von Österreich
Sendungen, die am oder vor dem 16. No-
vember 1978 erfolgen, gegen Vorlage des entsprechenden
urkundlichen Nachweises ohne bestätigte
Exportlizenzen und Ursprungszeugnisse
außerhalb des vereinbarten Exportkontingentes
für den am 1. November 1978 beginnenden
Zwölfmonatszeitraum zugelassen, vorausgesetzt,
daß diese Exporte entweder durch unwiderrufliche
Akkreditive oder Zahlungsvorkehrungen
österreichischer Importeure vor dem 15. September
1978 gedeckt sind und die Zollabfertigung
in Österreich spätestens am 21. Dezember 1978
erfolgt.
(7) Die Föderative Republik Brasilien wird
Österreich auf einer monatlichen Basis Informationen
bezüglich der Exporte der in obigem Absatz
1 bezeichneten Erzeugnisse nach Österreich
zur Verfügung stellen, die die Namen der Exporteure,
die Kategorienummer der ausgeführten
Artikel, die Nummern und das Datum der Exportlizenzen
und der Ursprungszeugnisse, sowie
die betreffenden Mengen, die durch diese Urkunden
abgedeckt sind sowie auch das betreffende
Datum der Vensendung umfassen.
(8) Österreich wird der Föderativen Republik
Brasilien auf einer monatlichen und kumulativen
Basis Informationen über die innerhalb der vereinbarten
Exportkontingente gegen Vorlage der
in obigem Absatz 3 bezeichneten Exportlizenzen
und Ursprungszeugnisse ausgestellten Einfuhrbewilligungen
zur Verfügung stellen.
(9) Bezüglich
(a) Bettwäsche aus Baumwolle, TNr. ex 62.02
und
(b) Küchenwäsche aus Baumwolle, TNr.
ex 62.02,
wird Österreich automatisch Einfuhrbewilligungen
erteilen. Die Föderative Republik Brasilien
ist bereit, mit Österreich auf dessen Ersuchen in
Konsultationen einzutreten, wenn Exporte dieser
Erzeugnisse sich in einer Weise entwickeln,
die, nach österreichischer Auffassung, tatsächliche
Gefahren einer Marktstörung verursachen, um
ein Übereinkommen zu gegenseitig annehmbaren
Bedingungen zu erzielen. Dem Ersuchen um
solche Konsultationen ist eine Darstellung mit
den bezüglichen Daten der Marktbedingungen,
die, nach österreichischer Auffassung, das vorgenannte
Ersuchen um Konsultationen notwendig
machen, beizuschließen. Falls kein Übereinkommen
erzielt wird, werden die Importe auf ein
Ausmaß beschränkt, das nicht niedriger ist als
das der betreffenden Importe nach Österreich
für den Verbleib im Inland während des Zwölfmonatszeitraumes,
der dreißig Tage vor dem
Zeitpunkt des Ersuchens um Konsultationen
endet.
(10) Österreich und die Föderative Republik
Brasilien willigen ©in, auf Wunsch jeder der beiden
Parteien, über jede Frage, die sich bezüglich
der Anwendung dieses Übereinkommens ergibt,
zu konsultieren. In die gemäß diesem Absatz
abzuhaltenden Konsultationen sollen beide Parteien
im Geist der Zusammenarbeit und mit dem
Ziel, jegliche Differenzen zwischen ihnen beizulegen,
eintreten.
(11) Der beigeschlossene ANNEX betreffend
die Frage der Umgehung ist ein integrierender
Bestandteil der Vereinbarung.
Ich wäre dankbar, wenn Sie bestätigen würden,
daß diese Note die zwischen den Delegationen
unserer beiden Länder erzielte Übereinkunft
richtig wiedergibt.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter,
den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
Dr. Rudolf Willenpart
Ministerialrat
S.E.
Herrn Paulo Cabral de Mello
Botschafter
Botschaft der Republik Brasilien
1010 Wien
ANNEX
Die Delegation von Österreich lenkte die Aufmerksamkeit
der Delegation der Föderativen
Republik Brasilien auf das Problem der Umgehungsexporte
der unten bezeichneten Waren
von Brasilien nach Österreich
(a) Slacks, Shorts, Jeans und andere Hosen
aus Geweben, TNr. ex 61.01 und ex 61.02;
(b) Hemden aus Geweben, TNr. ex 61.03.
Lediglich zum Zwecke der Überwachung wird
Österreich automatisch Bewilligungen für die
Einfuhr solcher Erzeugnisse, die ihren Ursprung
in Brasilien haben, ausstellen.
(Übersetzung)
BOTSCHAFT DER FÖDERATIVEN
REPUBLIK BRASILIEN
Wien, 13. Oktober 1978
Sehr geehrter Herr Ministerialrat!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note
vom 12. Oktober 1978, Zl. 27.647.1/5-II/7/78,
zu bestätigen, die wie folgt lautet
„Sehr geehrter Herr Botschafter!
Ich beehre mich ... (es folgt der weitere Text
der Übersetzung der österreichischen Eröffnungsnote
in deutscher Sprache) ... Hochachtung."
Ich möchte bestätigen, daß die vorstehende
Note die Übereinkunft, die zwischen den Vertretern
unserer beiden Länder erzielt wurde,
richtig wiedergibt.
Paulo Cabral de Mello
Botschafter
Dr. Rudolf Willenpart
Ministerialrat
Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie
1011 Wien
ANNEX
Die Delegation von Österreich lenkte die Aufmerksamkeit
der Delegation der Föderativen
Republik Brasilien auf das Problem der Umgehungsexporte
der unten bezeichneten Waren
von Brasilien nach Österreich
(a) Slacks, Shorts, Jeans und andere Hosen
aus Geweben, TNr. ex 61.01 und ex 61.02;
(b) Hemden aus Geweben, TNr. ex 61.03.
Lediglich zum Zwecke der Überwachung wird
Österreich automatisch Bewilligungen für die
Einfuhr solcher Erzeugnisse, die ihren Ursprung
in Brasilien haben, ausstellen.