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543_1978 AT

543. Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und der Botschaft der Föderativen Republik Brasilien in Wien betreffend Exporte von Baumwolltextilien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 543. Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und der Botschaft der Föderativen Republik Brasilien in Wien betreffend Exporte von Baumwolltextilien

(Übersetzung)

BUNDESMINISTERIUM

FÜR HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE

Zl. 27.647.1/5-II/7/78

Wien, 12. Oktober 1978

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich beehre mich, auf das ABKOMMEN ÜBER

DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT

TEXTILIEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 (im folgenden als ABKOMMEN

bezeichnet), .das in Genf am 20. Dezember 1973

abgeschlossen wurde, sowie auf das PROTOKOLL

BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG

DES ABKOMMENS Kundgemacht in BGBl. Nr. 362/1978, abgefaßt in Genf am

14. Dezember 1977, Bezug zu nehmen.

Ich nehme auch auf die Verhandlungen, die

zwischen einer Delegation Österreichs und einer

Delegation der Föderativen Republik Brasilien

vom 11. bis 15. September 1978 in Wien stattgefunden

haben, Bezug. Als Ergebnis dieser Verhandlungen

wurde folgende Vereinbarung betreffend

direkte und/oder indirekte Exporte der

nachstehend bezeichneten Baumwolltextilien von

der Föderativen Republik Brasilien nach Österreich

gemäß Artikel 3 des ABKOMMENS erzielt

(1) Exportkontingente in metrischen Tonnen

für den Zwölfmonatszeitraum beginnend

(2) Das Exportkontingent kann für jede Kategorie

nach Konsultationen zwischen Österreich

und der Föderativen Republik Brasilien überzogen

werden, und zwar durch einen Übertrag von

höchstens l0% des anwendbaren Exportkontingentes

des aufnehmenden Übereinkommensjahres

im Falle der Nichtausnützung des bezüglichen

Exportkontingentes für das vorangegangene

Übereinkommensjahr, und durch einen Vorgriff

von höchstens 5% des anwendbaren Exportkon-

tingentes des aufnehmenden Übereinkommensjahres.

Der Übertrag soll die nichtausgenützte

Menge einer bestimmten Kategorie nicht überschreiten

und soll in der gleichen Kategorie, in

der die Menge nicht ausgenützt wurde, verwendet

werden. Der Vorgriff ist von dem Exportkontingent,

das für die gleiche Kategorie im

folgenden Übereinkommensjahr festgelegt ist,

abzuziehen. Die Zusammenfassung von Übertrag

und Vorgriff soll 10% des anwendbaren

Exportkontingentes des aufnehmenden Übereinkommensjahres

nicht überschreiten.

(3) Gegen Vorlage von Exportlizenzen für Exporte

nach Österreich, die von den Behörden

der Föderativen Republik Brasilien innerhalb

der Exportkontingente, wie sie im obigen Absatz

1 angeführt sind, für direkte und/oder indirekte

Exporte von der Föderativen Republik

Brasilien nach Österreich ausgestellt werden und

mit dem Vermerk versehen sind, daß die betreffenden

Sendungen den vereinbarten Exportkontingenten

angelastet wurden, werden die zuständigen

österreichischen Behörden die entsprechenden

Einfuhren bewilligen. Zum Zweck der

Anrechnung der Importe der vorgenannten Erzeugnisse

auf das betreffende Exportkontingent

des Zwölfmonatszeitraumes hat der österreichische

Importeur der zuständigen österreichischen

Behörde das brasilianische Ursprungszeugnis, das

den tatsächlichen Zeitpunkt der Versendung enthält,

unmittelbar nach Erhalt desselben vorzulegen.

Die brasilianischen Behörden werden der

zuständigen österreichischen Behörde ein Muster

beider Urkunden zur Verfügung stellen, um

Fälschungen zu vermeiden.

(4) Eine ungewöhnliche Konzentration der

Ausfuhren der in obigem Absatz 1 bezeichneten

Erzeugnisse von der Föderativen Republik Brasilien

nach Österreich soll vermieden werden.

Demgemäß werden sich die brasilianischen Behörden

bemühen, Exporte während des betreffenden

Übereinkommensjahres gleichmäßig

durchzuführen, wobei normalen saisonalen Faktoren

Rechnung zu tragen ist.

(5) Österreich wird, soweit als möglich, die Föderative

Republik Brasilien davon in Kenntnis

setzen, wenn Importe jener Erzeugnisse nach

Österreich, die den vereinbarten Exportkontingenten

angelastet wurden, später aus Österreich

wieder ausgeführt werden. Die Föderative Republik

Brasilien kann dann die betreffenden Mengen

den in obigem Absatz 1 angeführten Exportkontingenten

gutschreiben.

(6) Um Härten gegenüber dem Handel mit den

in obigem Absatz 1 bezeichneten Erzeugnissen

zwischen der Föderativen Republik Brasilien

und Österreich zu vermeiden, werden von Österreich

Sendungen, die am oder vor dem 16. No-

vember 1978 erfolgen, gegen Vorlage des entsprechenden

urkundlichen Nachweises ohne bestätigte

Exportlizenzen und Ursprungszeugnisse

außerhalb des vereinbarten Exportkontingentes

für den am 1. November 1978 beginnenden

Zwölfmonatszeitraum zugelassen, vorausgesetzt,

daß diese Exporte entweder durch unwiderrufliche

Akkreditive oder Zahlungsvorkehrungen

österreichischer Importeure vor dem 15. September

1978 gedeckt sind und die Zollabfertigung

in Österreich spätestens am 21. Dezember 1978

erfolgt.

(7) Die Föderative Republik Brasilien wird

Österreich auf einer monatlichen Basis Informationen

bezüglich der Exporte der in obigem Absatz

1 bezeichneten Erzeugnisse nach Österreich

zur Verfügung stellen, die die Namen der Exporteure,

die Kategorienummer der ausgeführten

Artikel, die Nummern und das Datum der Exportlizenzen

und der Ursprungszeugnisse, sowie

die betreffenden Mengen, die durch diese Urkunden

abgedeckt sind sowie auch das betreffende

Datum der Vensendung umfassen.

(8) Österreich wird der Föderativen Republik

Brasilien auf einer monatlichen und kumulativen

Basis Informationen über die innerhalb der vereinbarten

Exportkontingente gegen Vorlage der

in obigem Absatz 3 bezeichneten Exportlizenzen

und Ursprungszeugnisse ausgestellten Einfuhrbewilligungen

zur Verfügung stellen.

(9) Bezüglich

(a) Bettwäsche aus Baumwolle, TNr. ex 62.02

und

(b) Küchenwäsche aus Baumwolle, TNr.

ex 62.02,

wird Österreich automatisch Einfuhrbewilligungen

erteilen. Die Föderative Republik Brasilien

ist bereit, mit Österreich auf dessen Ersuchen in

Konsultationen einzutreten, wenn Exporte dieser

Erzeugnisse sich in einer Weise entwickeln,

die, nach österreichischer Auffassung, tatsächliche

Gefahren einer Marktstörung verursachen, um

ein Übereinkommen zu gegenseitig annehmbaren

Bedingungen zu erzielen. Dem Ersuchen um

solche Konsultationen ist eine Darstellung mit

den bezüglichen Daten der Marktbedingungen,

die, nach österreichischer Auffassung, das vorgenannte

Ersuchen um Konsultationen notwendig

machen, beizuschließen. Falls kein Übereinkommen

erzielt wird, werden die Importe auf ein

Ausmaß beschränkt, das nicht niedriger ist als

das der betreffenden Importe nach Österreich

für den Verbleib im Inland während des Zwölfmonatszeitraumes,

der dreißig Tage vor dem

Zeitpunkt des Ersuchens um Konsultationen

endet.

(10) Österreich und die Föderative Republik

Brasilien willigen ©in, auf Wunsch jeder der beiden

Parteien, über jede Frage, die sich bezüglich

der Anwendung dieses Übereinkommens ergibt,

zu konsultieren. In die gemäß diesem Absatz

abzuhaltenden Konsultationen sollen beide Parteien

im Geist der Zusammenarbeit und mit dem

Ziel, jegliche Differenzen zwischen ihnen beizulegen,

eintreten.

(11) Der beigeschlossene ANNEX betreffend

die Frage der Umgehung ist ein integrierender

Bestandteil der Vereinbarung.

Ich wäre dankbar, wenn Sie bestätigen würden,

daß diese Note die zwischen den Delegationen

unserer beiden Länder erzielte Übereinkunft

richtig wiedergibt.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter,

den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten

Hochachtung.

Dr. Rudolf Willenpart

Ministerialrat

S.E.

Herrn Paulo Cabral de Mello

Botschafter

Botschaft der Republik Brasilien

1010 Wien

ANNEX

Die Delegation von Österreich lenkte die Aufmerksamkeit

der Delegation der Föderativen

Republik Brasilien auf das Problem der Umgehungsexporte

der unten bezeichneten Waren

von Brasilien nach Österreich

(a) Slacks, Shorts, Jeans und andere Hosen

aus Geweben, TNr. ex 61.01 und ex 61.02;

(b) Hemden aus Geweben, TNr. ex 61.03.

Lediglich zum Zwecke der Überwachung wird

Österreich automatisch Bewilligungen für die

Einfuhr solcher Erzeugnisse, die ihren Ursprung

in Brasilien haben, ausstellen.

(Übersetzung)

BOTSCHAFT DER FÖDERATIVEN

REPUBLIK BRASILIEN

Wien, 13. Oktober 1978

Sehr geehrter Herr Ministerialrat!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note

vom 12. Oktober 1978, Zl. 27.647.1/5-II/7/78,

zu bestätigen, die wie folgt lautet

„Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich beehre mich ... (es folgt der weitere Text

der Übersetzung der österreichischen Eröffnungsnote

in deutscher Sprache) ... Hochachtung."

Ich möchte bestätigen, daß die vorstehende

Note die Übereinkunft, die zwischen den Vertretern

unserer beiden Länder erzielt wurde,

richtig wiedergibt.

Paulo Cabral de Mello

Botschafter

Dr. Rudolf Willenpart

Ministerialrat

Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie

1011 Wien

ANNEX

Die Delegation von Österreich lenkte die Aufmerksamkeit

der Delegation der Föderativen

Republik Brasilien auf das Problem der Umgehungsexporte

der unten bezeichneten Waren

von Brasilien nach Österreich

(a) Slacks, Shorts, Jeans und andere Hosen

aus Geweben, TNr. ex 61.01 und ex 61.02;

(b) Hemden aus Geweben, TNr. ex 61.03.

Lediglich zum Zwecke der Überwachung wird

Österreich automatisch Bewilligungen für die

Einfuhr solcher Erzeugnisse, die ihren Ursprung

in Brasilien haben, ausstellen.

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