543. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Deutsche Philologie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972 und
BGBl. Nr. 467/1974, in Verbindung mit den
Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst verordnet
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Deutsche Philologie
ist mit folgenden Studienzweigen einzurichten
a) Deutsche Philologie;
b) Deutsche Philologie (Lehramt an höheren
Schulen).
(2) Die Studienzweige der Studienrichtung
Deutsche Philologie sind an den Geisteswissenschaftlichen
Fakultäten der Universitäten Wien,
Graz, Innsbruck und Salzburg sowie an der
Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt
einzurichten.
(3) Bei der Erlassung der Studienpläne für den
Studienzweig Deutsche Philologie (Lehramt an
höheren Schulen) sowie bei der Durchführung der
Lehrveranstaltungen dieses Studienzweiges ist auf
die Ausbildungsziele der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren
Schulen, insbesondere auf die Lehrpläne der
höheren Schulen, Bedacht zu nehmen.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Das Studium des Studienzweiges
Deutsche Philologie besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert, einschließlich der für
die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen
Zeit, unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5
und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
die Inskription von acht Semestern.
Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
(2) Das Studium des Studienzweiges Deutsche
Philologie (Lehramt an höheren Schulen) besteht
aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich
der für die Anfertigung der Diplomarbeit
und der in der Studienordnung für die
pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten
für das Schulpraktikum vorgesehenen Zeit, unbeschadet
der Bestimmung des § 5 Abs. 5 und 6
des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen die
Inskription von neun Semestern. Der erste
Studienabschnitt umfaßt vier, der zweite Studienabschnitt
fünf Semester.
Besondere Voraussetzungen
§ 3. (1) Die Zusatzprüfung aus Latein (§ 3
Abs. 1 lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung
1975, BGBl. Nr. 356) kann als Ergänzungsprüfung
(§ 7 Abs. 9 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung
an der Fakultät, an
der die Studienrichtung gemäß § 1 dieser Verordnung
eingerichtet ist, abgelegt werden.
(2) Diese Ergänzungsprüfung besteht aus einem
schriftlichen und aus einem mündlichen Teil.
(3) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden
Lehrveranstaltung. Werden Lehrveranstaltungen
über das betreffende Prüfungsfach
nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses
der zuständigen Prüfungskommission aus dem
Kreise der Universitätslehrer, welche die ent-
sprechende Lehrbefugnis bzw. Unterrichtsbefugnis
besitzen, festzusetzen.
n. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) In der Studienrichtung Deutsche
Philologie sind im ersten Studienabschnitt nach
Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 24 bis
28 Wochenstunden als Pflichtfächer sowie Freifächer
im Ausmaß von 8 Wochenstunden zu
inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten
Studien inskribierten Wochenstunden hat in
jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu
inskribieren
(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 6 Abs. 2 lit. a
bis e bzw. Abs. 3 sowie § 9 Abs. 2 lit. a bis d
genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu
10 Semesterwochenstunden einschließlich der im
Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im
ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
(4) Die im § 6 Abs. 2 lit. f sowie § 9 Abs. 2
lit. f vorgesehenen Lehrveranstaltungen können
auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die
Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen
kann auch im ersten Studienabschnitt
abgelegt werden.
(5) Ordentliche Hörer des Studienzweiges
Deutsche Philologie haben aus Fächern, die an
Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt
wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch
das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung
im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im ersten Studienabschnitt insgesamt
mindestens 24 bis 28 Wochenstunden als Pflichtfächer
sowie Freifächer im Ausmaß von
6 Wochenstunden zu inskribieren.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Grundbegriffe des philologischen Arbeitens;
b) Grundzüge der Älteren Deutschen Sprache
und Literatur (mit Berücksichtigung der
dazugehörigen Kulturkunde);
c) Grundzüge der Neueren Deutschen Sprache
und Literatur (mit Berücksichtigung der
dazugehörigen Kulturkunde).
(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder
Prüfungsteile von solchen dürfen nur dreimal,
nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur
zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt
der Kandidat die kommissionelle Abnahme
der ersten Diplomprüfung nach einmaliger
erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle
Prüfung als erste Wiederholung; sie kann
im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal
erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung ab zweite Wiederholung und kann noch
einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat
eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die
kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30
Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
und kann nicht mehr wiederholt werden. Die
Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter
Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
bleibt unberührt.
(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich
(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste
Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer
(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann
schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in
schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,
wenn das zuständige Kollegialorgan feststellt,
daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke
notwendig ist.
III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt des
Studienzweiges Deutsche Philologie
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten einrechenbaren
Semesters vollständig abgelegt wurde, sind
weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt
nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichti-
ger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch
du zuständige Organ die Einrechnung
weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Im zweiten Studienabschnitt des Studienzweiges
Deutsche Philologie sind, sofern dieser
als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach
Maßgabe des Studienplanes und unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 20 bis
24 Wochenstunden aus den nachfolgend genannten
Pflicht- und Wahlfächern sowie Freifächer
im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren
(3) Im Studienzweig Deutsche Philologie sind,
sofern er ab zweite Studienrichtung gewählt
wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 14 bis 16 Wochenstunden
aus nachfolgend genannten Pflicht- und
Wahlfächern sowie Freifächer im Ausmaß von
10 Wochenstunden zu inskribieren
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem
Semester insgesamt mindestens 15, im letzten
einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes
jedoch insgesamt mindestens 5, zu
betragen.
(5) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3
und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer
sowie in die Gesamtstundenzahl des zweiten
Studienabschnittes einzurechnen.
(6) Ordentliche Hörer dieses Studienzweiges
haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten
Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe
der Bewilligung durch das zuständige Organ oder
einer allfälligen Empfehlung im Studienplan
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt
insgesamt mindestens 14 bis 16 Wochenstunden
zu inskribieren. Darüber hinaus sind
Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden
zu inskribieren.
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. (1) Wurde der Studienzweig Deutsche
Philologie als erste Studienrichtung gewählt, so
hat der Kandidat eine Vorprüfung nach Wahl
über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche
die Fachgebiete des Studienzweiges wissenstheoretisch
und philosophisch vertiefen oder welche
sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer Webe erfassen, abzulegen.
(2) § 5 Abs. 3 ist anzuwenden.
Zweite Diplomprüfung
§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Ältere Deutsche Literatur;
b) Neuere Deutsche Literatur;
c) Deutsche Sprache (mit besonderer Berücksichtigung
der Gegenwartssprache);
d) das vom ordentlichen Hörer gemäß § 6
Abs. 2 lit. e gewählte Fach.
Die in lit. a und b genannten Fächer sind besonders
anhand von Texten zu prüfen. Das gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d gewählte Fach ist den unter
lit. a bis c genannten Prüfungsfächern zuzuordnen.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des
Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der
gewählten ersten Studienrichtung (Studienzweig)
oder, sofern das Thema der Diplomarbeit
mit einem Prüfungsfach der zweiten
Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges
der zweiten Studienrichtung) im
Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung
(dieses Studienzweiges) anzusehen
ist.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3
sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzuhalten.
IV. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt des
Studienzweiges Deutsche Philologie
(Lehramt an höheren Schulen)
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 9. (1) Auf die Einrechnung von Semestern
in den zweiten Studienabschnitt ist § 6 Abs. 1
anzuwenden.
(2) In dem Studienzweig Deutsche Philologie
(Lehramt an höheren Schulen) sind im zweiten
Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens
24 bis 28 Wochenstunden aus den nachfolgend
genannten Pflicht- und Wahlfächern sowie
Freifächer im Ausmaß von 8 Wochenstunden zu
inskribieren
(3) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3
und 4 im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden,
sind in die unter lit. a bis d genannten
Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl des zweiten
Studienabschnittes einzurechnen.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat im fünften
und neunten Semester insgesamt mindestens je
5, in den übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes
jedoch mindestens je 15 zu betragen.
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Sofern der Studienzweig Deutsche
Philologie (Lehramt an höheren Schulen) als
erste Studienrichtung gewählt wurde, ist nach
Wahl des Kandidaten eine Vorprüfung über
den Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß § 7
Abs. 1 abzulegen.
(2) § 5 Abs. 3 ist anzuwenden.
Zweite Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Ältere Deutsche Literatur;
b) Neuere Deutsche Literatur;
c) Deutsche Sprache (mit besonderer Berücksichtigung
der Gegenwartssprache sowie der
Sprecherziehung);
d) das gemäß § 9 Abs. 2 lit. d gewählte Fach,
sofern der Studienzweig als erste Studienrichtung
gewählt wurde.
Die in lit. a und b genannten Fächer sind besonders
anhand von Texten zu prüfen. Das im
§ 9 Abs. 2 lit. e genannte Fach ist den unter
lit. a bis c genannten Fächern zuzuordnen.
(2) Der gesamte erste Teil der zweiten Diplomprüfung
oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen
oder Prüfungsteile) sind schriftlich oder
schriftlich und mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a,
lit. b, lit. c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
abzulegen, wenn das zuständige Kollegialorgan
feststellt, daß dies nach Eigenart des
Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.
(3) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 4
sowie § 5 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
V. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis
zum Antreten zur kommissionellen Ablegung des
neuen Teiles und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Mit dem Inkrafttreten der von der Universität
für Bildungswissenschaften Klagenfurt
unter Berücksichtigung dieser Verordnung erlassenen
Studienpläne tritt die Verordnung BGBl.
Nr. 442/1973 in der Fassung BGBl. Nr. 601/
1975 außer Kraft.