Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
543_1976 AT

543. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Deutsche Philologie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 543. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Deutsche Philologie

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972 und

BGBl. Nr. 467/1974, in Verbindung mit den

Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst verordnet

I. ABSCHNITT

Allgemeines

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Deutsche Philologie

ist mit folgenden Studienzweigen einzurichten

a) Deutsche Philologie;

b) Deutsche Philologie (Lehramt an höheren

Schulen).

(2) Die Studienzweige der Studienrichtung

Deutsche Philologie sind an den Geisteswissenschaftlichen

Fakultäten der Universitäten Wien,

Graz, Innsbruck und Salzburg sowie an der

Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt

einzurichten.

(3) Bei der Erlassung der Studienpläne für den

Studienzweig Deutsche Philologie (Lehramt an

höheren Schulen) sowie bei der Durchführung der

Lehrveranstaltungen dieses Studienzweiges ist auf

die Ausbildungsziele der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren

Schulen, insbesondere auf die Lehrpläne der

höheren Schulen, Bedacht zu nehmen.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. (1) Das Studium des Studienzweiges

Deutsche Philologie besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert, einschließlich der für

die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen

Zeit, unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5

und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

die Inskription von acht Semestern.

Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.

(2) Das Studium des Studienzweiges Deutsche

Philologie (Lehramt an höheren Schulen) besteht

aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit

und der in der Studienordnung für die

pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten

für das Schulpraktikum vorgesehenen Zeit, unbeschadet

der Bestimmung des § 5 Abs. 5 und 6

des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen die

Inskription von neun Semestern. Der erste

Studienabschnitt umfaßt vier, der zweite Studienabschnitt

fünf Semester.

Besondere Voraussetzungen

§ 3. (1) Die Zusatzprüfung aus Latein (§ 3

Abs. 1 lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung

1975, BGBl. Nr. 356) kann als Ergänzungsprüfung

(§ 7 Abs. 9 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung

an der Fakultät, an

der die Studienrichtung gemäß § 1 dieser Verordnung

eingerichtet ist, abgelegt werden.

(2) Diese Ergänzungsprüfung besteht aus einem

schriftlichen und aus einem mündlichen Teil.

(3) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden

Lehrveranstaltung. Werden Lehrveranstaltungen

über das betreffende Prüfungsfach

nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses

der zuständigen Prüfungskommission aus dem

Kreise der Universitätslehrer, welche die ent-

sprechende Lehrbefugnis bzw. Unterrichtsbefugnis

besitzen, festzusetzen.

n. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) In der Studienrichtung Deutsche

Philologie sind im ersten Studienabschnitt nach

Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 24 bis

28 Wochenstunden als Pflichtfächer sowie Freifächer

im Ausmaß von 8 Wochenstunden zu

inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten

Studien inskribierten Wochenstunden hat in

jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu

inskribieren

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 6 Abs. 2 lit. a

bis e bzw. Abs. 3 sowie § 9 Abs. 2 lit. a bis d

genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu

10 Semesterwochenstunden einschließlich der im

Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im

ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

(4) Die im § 6 Abs. 2 lit. f sowie § 9 Abs. 2

lit. f vorgesehenen Lehrveranstaltungen können

auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die

Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen

kann auch im ersten Studienabschnitt

abgelegt werden.

(5) Ordentliche Hörer des Studienzweiges

Deutsche Philologie haben aus Fächern, die an

Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt

wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch

das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung

im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im ersten Studienabschnitt insgesamt

mindestens 24 bis 28 Wochenstunden als Pflichtfächer

sowie Freifächer im Ausmaß von

6 Wochenstunden zu inskribieren.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Grundbegriffe des philologischen Arbeitens;

b) Grundzüge der Älteren Deutschen Sprache

und Literatur (mit Berücksichtigung der

dazugehörigen Kulturkunde);

c) Grundzüge der Neueren Deutschen Sprache

und Literatur (mit Berücksichtigung der

dazugehörigen Kulturkunde).

(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder

Prüfungsteile von solchen dürfen nur dreimal,

nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur

zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt

der Kandidat die kommissionelle Abnahme

der ersten Diplomprüfung nach einmaliger

erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle

Prüfung als erste Wiederholung; sie kann

im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere

Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal

erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung ab zweite Wiederholung und kann noch

einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat

eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die

kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30

Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und kann nicht mehr wiederholt werden. Die

Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter

Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

bleibt unberührt.

(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich

(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste

Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer

(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann

schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in

schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,

wenn das zuständige Kollegialorgan feststellt,

daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke

notwendig ist.

III. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt des

Studienzweiges Deutsche Philologie

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten einrechenbaren

Semesters vollständig abgelegt wurde, sind

weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt

nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichti-

ger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch

du zuständige Organ die Einrechnung

weiterer Semester zu bewilligen.

(2) Im zweiten Studienabschnitt des Studienzweiges

Deutsche Philologie sind, sofern dieser

als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach

Maßgabe des Studienplanes und unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 20 bis

24 Wochenstunden aus den nachfolgend genannten

Pflicht- und Wahlfächern sowie Freifächer

im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren

(3) Im Studienzweig Deutsche Philologie sind,

sofern er ab zweite Studienrichtung gewählt

wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 14 bis 16 Wochenstunden

aus nachfolgend genannten Pflicht- und

Wahlfächern sowie Freifächer im Ausmaß von

10 Wochenstunden zu inskribieren

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem

Semester insgesamt mindestens 15, im letzten

einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes

jedoch insgesamt mindestens 5, zu

betragen.

(5) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3

und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer

sowie in die Gesamtstundenzahl des zweiten

Studienabschnittes einzurechnen.

(6) Ordentliche Hörer dieses Studienzweiges

haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten

Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe

der Bewilligung durch das zuständige Organ oder

einer allfälligen Empfehlung im Studienplan

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt

insgesamt mindestens 14 bis 16 Wochenstunden

zu inskribieren. Darüber hinaus sind

Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden

zu inskribieren.

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7. (1) Wurde der Studienzweig Deutsche

Philologie als erste Studienrichtung gewählt, so

hat der Kandidat eine Vorprüfung nach Wahl

über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche

die Fachgebiete des Studienzweiges wissenstheoretisch

und philosophisch vertiefen oder welche

sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer Webe erfassen, abzulegen.

(2) § 5 Abs. 3 ist anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Ältere Deutsche Literatur;

b) Neuere Deutsche Literatur;

c) Deutsche Sprache (mit besonderer Berücksichtigung

der Gegenwartssprache);

d) das vom ordentlichen Hörer gemäß § 6

Abs. 2 lit. e gewählte Fach.

Die in lit. a und b genannten Fächer sind besonders

anhand von Texten zu prüfen. Das gemäß

§ 6 Abs. 2 lit. d gewählte Fach ist den unter

lit. a bis c genannten Prüfungsfächern zuzuordnen.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des

Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der

gewählten ersten Studienrichtung (Studienzweig)

oder, sofern das Thema der Diplomarbeit

mit einem Prüfungsfach der zweiten

Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges

der zweiten Studienrichtung) im

Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung

(dieses Studienzweiges) anzusehen

ist.

(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3

sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzuhalten.

IV. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt des

Studienzweiges Deutsche Philologie

(Lehramt an höheren Schulen)

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 9. (1) Auf die Einrechnung von Semestern

in den zweiten Studienabschnitt ist § 6 Abs. 1

anzuwenden.

(2) In dem Studienzweig Deutsche Philologie

(Lehramt an höheren Schulen) sind im zweiten

Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens

24 bis 28 Wochenstunden aus den nachfolgend

genannten Pflicht- und Wahlfächern sowie

Freifächer im Ausmaß von 8 Wochenstunden zu

inskribieren

(3) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3

und 4 im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden,

sind in die unter lit. a bis d genannten

Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl des zweiten

Studienabschnittes einzurechnen.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat im fünften

und neunten Semester insgesamt mindestens je

5, in den übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes

jedoch mindestens je 15 zu betragen.

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10. (1) Sofern der Studienzweig Deutsche

Philologie (Lehramt an höheren Schulen) als

erste Studienrichtung gewählt wurde, ist nach

Wahl des Kandidaten eine Vorprüfung über

den Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß § 7

Abs. 1 abzulegen.

(2) § 5 Abs. 3 ist anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 11. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Ältere Deutsche Literatur;

b) Neuere Deutsche Literatur;

c) Deutsche Sprache (mit besonderer Berücksichtigung

der Gegenwartssprache sowie der

Sprecherziehung);

d) das gemäß § 9 Abs. 2 lit. d gewählte Fach,

sofern der Studienzweig als erste Studienrichtung

gewählt wurde.

Die in lit. a und b genannten Fächer sind besonders

anhand von Texten zu prüfen. Das im

§ 9 Abs. 2 lit. e genannte Fach ist den unter

lit. a bis c genannten Fächern zuzuordnen.

(2) Der gesamte erste Teil der zweiten Diplomprüfung

oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen

oder Prüfungsteile) sind schriftlich oder

schriftlich und mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a,

lit. b, lit. c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

abzulegen, wenn das zuständige Kollegialorgan

feststellt, daß dies nach Eigenart des

Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.

(3) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 4

sowie § 5 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

V. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis

zum Antreten zur kommissionellen Ablegung des

neuen Teiles und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Mit dem Inkrafttreten der von der Universität

für Bildungswissenschaften Klagenfurt

unter Berücksichtigung dieser Verordnung erlassenen

Studienpläne tritt die Verordnung BGBl.

Nr. 442/1973 in der Fassung BGBl. Nr. 601/

1975 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →