543. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 5 Waidhofener Straße und B 30 Thayatal Straße im Bereich der Gemeinde Heidenreichstein in Niederösterreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 5 Waidhofener Straße
und der B 30 Thayatal Straße im Bereich der
Gemeinde Heidenreichstein wird wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse der Waidhofener
Straße beginnt bei Plan-km 25,950, unmittelbar
nach der Brücke über den Braunau-
Bach, verläuft vorerst auf einer Länge von 150 m
auf der derzeitigen Trasse der Thayatal Straße,
verläßt diese sodann in nördlicher Richtung und
erreicht bei Plan-km 26,950 wieder die bestehende
Straßentrasse.
Die neu herzustellende Straßentrasse der
Thayatal Straße zweigt rund 100 m vor der Einbindung
der Landesstraße 8178 in westlicher
Richtung von der bestehenden Straßentrasse geringfügig
ab, verläuft sodann auf einer Länge
von 250 m im unmittelbaren Bereich der bestehenden
Trasse; bei Projekts-km 0,35 verläßt sie
diese neuerlich in westlicher Richtung, erreicht
die Trasse der Waidhofener Straße bei deren
Plan-km 26,8, verläuft auf deren neuer Trasse
bis Plan-km 26,2, wo die bestehende B 30 Thayatal
Straße wieder erreicht wird.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung und beim Gemeindeamt Heidenreichstein
aufliegenden Planunterlagen zu ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführte
Straßenteile Anwendung. Der in dessen Abs. 2
angeführte Geländestreifen beträgt 35 m beiderseits
der Straßenachse.