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543_1973 AT

543. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 5 Waidhofener Straße und B 30 Thayatal Straße im Bereich der Gemeinde Heidenreichstein in Niederösterreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 543. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 5 Waidhofener Straße und B 30 Thayatal Straße im Bereich der Gemeinde Heidenreichstein in Niederösterreich

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 5 Waidhofener Straße

und der B 30 Thayatal Straße im Bereich der

Gemeinde Heidenreichstein wird wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse der Waidhofener

Straße beginnt bei Plan-km 25,950, unmittelbar

nach der Brücke über den Braunau-

Bach, verläuft vorerst auf einer Länge von 150 m

auf der derzeitigen Trasse der Thayatal Straße,

verläßt diese sodann in nördlicher Richtung und

erreicht bei Plan-km 26,950 wieder die bestehende

Straßentrasse.

Die neu herzustellende Straßentrasse der

Thayatal Straße zweigt rund 100 m vor der Einbindung

der Landesstraße 8178 in westlicher

Richtung von der bestehenden Straßentrasse geringfügig

ab, verläuft sodann auf einer Länge

von 250 m im unmittelbaren Bereich der bestehenden

Trasse; bei Projekts-km 0,35 verläßt sie

diese neuerlich in westlicher Richtung, erreicht

die Trasse der Waidhofener Straße bei deren

Plan-km 26,8, verläuft auf deren neuer Trasse

bis Plan-km 26,2, wo die bestehende B 30 Thayatal

Straße wieder erreicht wird.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung und beim Gemeindeamt Heidenreichstein

aufliegenden Planunterlagen zu ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführte

Straßenteile Anwendung. Der in dessen Abs. 2

angeführte Geländestreifen beträgt 35 m beiderseits

der Straßenachse.

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