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542_2003 AT

542. Verordnung: Erteilung genereller Bewilligungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 542. Verordnung: Erteilung genereller Bewilligungen

Auf Grund des § 74 Abs. 3 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen

wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, wird verordnet

Generelle Bewilligungen

§ 1. Hinsichtlich der in der Anlage genannten Funkanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung

und zum Betrieb erteilt.

Verhaltensvorschriften

§ 2. (1) Den in der Anlage enthaltenen Gerätebeschreibungen können auch Verhaltensvorschriften

angefügt werden. Diese sind bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen. Insbesondere ist bei der Möglichkeit,

die Funksendeanlage mit verschiedenen Antennen zu betreiben, darauf zu achten, dass das Produkt

aus der vom Sender der Antenne zugeführten Leistung und dem Gewinn der Antenne die in der

Schnittstellenbeschreibung angegebene zulässige Strahlungsleistung nicht überschreitet.

(2) Beim Betrieb von generell bewilligten Funkanlagen muss mit Beeinträchtigungen durch andere

bewilligte Funkanlagen gerechnet werden.

Verlautbarungen

§ 3. Die in der Anlage zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Funk-Schnittstellenbeschreibungen

– FSB) liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion

III, sowie beim Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen während der Amtsstunden

zur Einsicht auf. Sie werden weiters auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr,

Innovation und Technologie veröffentlicht.

Außer-Kraft-Treten

§ 4. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen

erteilt werden, BGBl. II Nr. 98/2001, außer Kraft.

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