542_1988
AT
542. Verordnung: Arzneimittelrückstände in Lebensmitteln
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 542. Verordnung: Arzneimittelrückstände in Lebensmitteln
Auf Grund des § 15 Abs. 8 lit. c des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet
§ 1. Arzneimittelrückstände in Lebensmitteln, die
die in der Anlage festgelegten Höchstwerte überschreiten,
sind bedenklich.
§ 2. Unter Höchstwert im Sinne dieser Verordnung
ist der Wert in Mikrogramm des Stoffes je
Kilogramm des Lebensmittels (µg/kg) oder in
Internationalen Einheiten des Stoffes je Gramm des
Lebensmittels (I.E./g) zu verstehen.
§ 3. Diese Verordnung tritt drei Monate nach
dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten
in Kraft.