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542_1988 AT

542. Verordnung: Arzneimittelrückstände in Lebensmitteln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 542. Verordnung: Arzneimittelrückstände in Lebensmitteln

Auf Grund des § 15 Abs. 8 lit. c des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet

§ 1. Arzneimittelrückstände in Lebensmitteln, die

die in der Anlage festgelegten Höchstwerte überschreiten,

sind bedenklich.

§ 2. Unter Höchstwert im Sinne dieser Verordnung

ist der Wert in Mikrogramm des Stoffes je

Kilogramm des Lebensmittels (µg/kg) oder in

Internationalen Einheiten des Stoffes je Gramm des

Lebensmittels (I.E./g) zu verstehen.

§ 3. Diese Verordnung tritt drei Monate nach

dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten

in Kraft.

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