542. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich des Magistrates der Stadt Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird verordnet
§ 1. Für das Kalenderjahr 1988 wird für den
Bereich des Magistrates der Stadt Wien ein Kontingent
in der Höhe von insgesamt 4770 für die
Beschäftigung von Ausländern festgesetzt.
§ 2. Das Kontingent gemäß § 1 wird auf die einzelnen
Verwendungsbereiche wie folgt aufgeteilt
1. Krankenpflegefachdienst gemäß § 4
des Bundesgesetzes betreffend die
Regelung des Krankenpflegefachdienstes,
der medizinisch-technischen
Dienste und der Sanitätshilfsdienste,
BGBl. Nr. 102/1961, und
Sanitätshilfsdienste gemäß § 44 leg.
cit 1350
2. Gehobene medizinisch-technische
Dienste und medizinisch-technischer
Fachdienst gemäß den §§ 25
und 37 leg. cit 50
3. Abteilungshelferinnen in den Bereichen
der Krankenanstalten der
Stadt Wien 30
4. a) Hausarbeiterinnen (Hilfsarbeiterinnen)
für die Kranken- und
Wohlfahrtsanstalten der Stadt
Wien 1740
b) Hausarbeiter (Hilfsarbeiter) für
die Kranken- und Wohlfahrtsanstalten
der Stadt Wien 450
5. Wäschereiarbeiter(innen) in der
Magistratsabteilung 17 (Anstaltenamt)
200
6. Hilfsarbeiter(innen) in dem Bereich
der Magistratsabteilung 13 (Bildung
und außerschulische Jugendbetreuung),
20 (Druckerei und technische
Dokumentation), 26 (Gebäude des
Kultur-, Schul- und Sportwesens,
Amtsgebäude und verschiedene
Nutzbauten), 31 (Wasserwerke), 32
(Maschinentechnik, Wärme-, Kälte-
und Energiewirtschaft), 41 (Stadtvermessung),
42 (Stadtgartenamt),
43 (Städtische Friedhöfe), 44
(Bäder), 48 (Stadtreinigung und
Fuhrpark), 49 (Forstamt und Landwirtschaftsbetrieb
der Stadt Wien),
52 (Verwaltung der städtischen
Wohn- und Amtsgebäude), 56
(Städtische Schulverwaltung), 60
(Veterinäramt, Lebensmitteluntersuchungsanstalt,
Markt- und Schlachtbetrieb
St. Marx) sowie der Wiener
Stadtwerke—Verkehrsbetriebe, der
Wiener Stadtwerke—Elektrizitätswerke
und der Wiener Stadtwerke
—Städtische Bestattung 800
7. Bedienerinnen in allen Magistratsabteilungen
40
8. Facharbeiter(innen) verschiedener
Berufe in verschiedenen Magistratsabteilungen
40
9. Lehrer(innen), Erzieher(innen) und
Sozialarbeiter(innen) in den Bereichen
der Magistratsabteilung 11
(Jugendamt), 12 (Sozialamt), 13
(Bildung und außerschulische
Jugendbetreuung), 15 (Gesundheitsamt)
und 56 (Städtische Schulverwaltung)
sowie Musiktherapeuten(-therapeutinnen) im Bereich der
Krankenanstalten 70
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt sich
vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1988.