542. Verordnung: Erhebung der Weinernte, der Weinvorräte und der Weinlagerkapazität im Jahre 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1
LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, wird duch den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und
auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes
1965 hinsichtlich der der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegenden Betriebe
durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie, bezüglich des § 3 jeweils im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 30. November 1986 eine Erhebung
der Weinernte, der Weinvorräte und der Weinlagerkapazität
durchzuführen.
§ 2. (1) Bei der Erhebung haben die Gemeinden
— einschließlich der Städte mit eigenem Statut —
mitzuwirken, die hiebei die von Weinproduzenten,
Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften
erstatteten Ernte- und Bestandsmeldungen
gemäß Anlage 2 und 4 des Weingesetzes, BGBl.
Nr. 444/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 372/1986 heranzuziehen haben.
(2) Die Gemeinden haben die Vollzähligkeit des
Einlangens der Ernte- und Bestandsmeldungen zu
prüfen. Sie haben in die vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt zur Verfügung gestellten
Betriebslisten aus den Erntemeldungen die ertragsfähige
Weingartenfläche des Betriebes, die im Erntejahr
eingefüllte eigene Wein-(Most-)Ernte sowie
die Menge an verkauften Trauben und -maische
und aus den Bestandsmeldungen die gesamte Weinlagerkapazität
und den Weinbestand des Betriebes,
gegliedert nach Tafel- und Qualitätswein, Prädikatswein,
Verarbeitungswein/Brennwein, versetztem
Wein, ausländischem Wein sowie Verschnitt
von in- mit ausländischem Wein zu übertragen.
Weiters haben sie Gemeindesummen zu bilden und
diese in die vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt zur Verfügung gestellten Gemeindeblätter
(Urschrift und Reinschrift) zu übertragen.
(3) Die Gemeinden — ausgenommen die Städte
mit eigenem Statut — haben die Betriebslisten, die
Gemeindeblatt-Reinschrift und eine Ausfertigung
der Ernte- und Bestandsmeldungen bis 31. Dezember
1986 an die Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
Die Bezirkshauptmannschaften und die
Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben
diese Unterlagen bis 10. Jänner 1987 an das Österreichische
Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 3. Den Gemeinden ist für die Mitwirkung an
dieser Erhebung eine Abfindung von S 6,20 je
erfaßtem Betrieb zu gewähren.
§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die gemäß § 2 in Landwirtschaftsbetrieben
ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das
land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem
(LFBIS) zu übermitteln.