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542_1986 AT

542. Verordnung: Erhebung der Weinernte, der Weinvorräte und der Weinlagerkapazität im Jahre 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 542. Verordnung: Erhebung der Weinernte, der Weinvorräte und der Weinlagerkapazität im Jahre 1986

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1

LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, wird duch den

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und

auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes

1965 hinsichtlich der der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegenden Betriebe

durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie, bezüglich des § 3 jeweils im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 30. November 1986 eine Erhebung

der Weinernte, der Weinvorräte und der Weinlagerkapazität

durchzuführen.

§ 2. (1) Bei der Erhebung haben die Gemeinden

— einschließlich der Städte mit eigenem Statut —

mitzuwirken, die hiebei die von Weinproduzenten,

Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften

erstatteten Ernte- und Bestandsmeldungen

gemäß Anlage 2 und 4 des Weingesetzes, BGBl.

Nr. 444/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 372/1986 heranzuziehen haben.

(2) Die Gemeinden haben die Vollzähligkeit des

Einlangens der Ernte- und Bestandsmeldungen zu

prüfen. Sie haben in die vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt zur Verfügung gestellten

Betriebslisten aus den Erntemeldungen die ertragsfähige

Weingartenfläche des Betriebes, die im Erntejahr

eingefüllte eigene Wein-(Most-)Ernte sowie

die Menge an verkauften Trauben und -maische

und aus den Bestandsmeldungen die gesamte Weinlagerkapazität

und den Weinbestand des Betriebes,

gegliedert nach Tafel- und Qualitätswein, Prädikatswein,

Verarbeitungswein/Brennwein, versetztem

Wein, ausländischem Wein sowie Verschnitt

von in- mit ausländischem Wein zu übertragen.

Weiters haben sie Gemeindesummen zu bilden und

diese in die vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt zur Verfügung gestellten Gemeindeblätter

(Urschrift und Reinschrift) zu übertragen.

(3) Die Gemeinden — ausgenommen die Städte

mit eigenem Statut — haben die Betriebslisten, die

Gemeindeblatt-Reinschrift und eine Ausfertigung

der Ernte- und Bestandsmeldungen bis 31. Dezember

1986 an die Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.

Die Bezirkshauptmannschaften und die

Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben

diese Unterlagen bis 10. Jänner 1987 an das Österreichische

Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 3. Den Gemeinden ist für die Mitwirkung an

dieser Erhebung eine Abfindung von S 6,20 je

erfaßtem Betrieb zu gewähren.

§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die gemäß § 2 in Landwirtschaftsbetrieben

ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das

land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem

(LFBIS) zu übermitteln.

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