542. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Verpflichtungszeiträume von Zeitsoldaten
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 32 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978,
BGBl. Nr. 150, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 577/1983 wird verordnet
Die Verordnung über die Verpflichtungszeiträume
von Zeitsoldaten, BGBl. Nr. 50/1985, wird
wie folgt geändert
Nach dem § 4 wird folgender § 4 a eingefügt
„§ 4 a. (1) Für Zeitsoldaten, die das Bundesrealgymnasium
für Berufstätige an der Theresianischen
Militärakademie besuchen, können Verpflichtungszeiträume
von Weiterverpflichtungen oder neuerlichen
Verpflichtungen insoweit von den in den §§ 3
oder 4 genannten Verpflichtungszeiträumen abweichen,
als dies der Ausbildungsgang an der genannten
Schule erfordert.
(2) Nach Beendigung des Besuches der im Abs. 1
genannten Schule richtet sich der Verpflichtungszeitraum
einer Weiterverpflichtung nach § 3 Abs. 3,
der Verpflichtungszeitraum einer neuerlichen Verpflichtung
nach § 4."