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542_1985 AT

542. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Verpflichtungszeiträume von Zeitsoldaten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 542. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Verpflichtungszeiträume von Zeitsoldaten

Gemäß § 32 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978,

BGBl. Nr. 150, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 577/1983 wird verordnet

Die Verordnung über die Verpflichtungszeiträume

von Zeitsoldaten, BGBl. Nr. 50/1985, wird

wie folgt geändert

Nach dem § 4 wird folgender § 4 a eingefügt

„§ 4 a. (1) Für Zeitsoldaten, die das Bundesrealgymnasium

für Berufstätige an der Theresianischen

Militärakademie besuchen, können Verpflichtungszeiträume

von Weiterverpflichtungen oder neuerlichen

Verpflichtungen insoweit von den in den §§ 3

oder 4 genannten Verpflichtungszeiträumen abweichen,

als dies der Ausbildungsgang an der genannten

Schule erfordert.

(2) Nach Beendigung des Besuches der im Abs. 1

genannten Schule richtet sich der Verpflichtungszeitraum

einer Weiterverpflichtung nach § 3 Abs. 3,

der Verpflichtungszeitraum einer neuerlichen Verpflichtung

nach § 4."

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