542. Bundesgesetz: Novelle zum Betriebshilfegesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Gewährung der Leistung
der Betriebshilfe (des Wochengeldes) an
Mütter, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in
der Land- und Forstwirtschaft selbständig
erwerbstätig sind, BGBl. Nr. 359/1982, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 617/1983 wird
geändert wie folgt
1. Dem Titel wird folgender Klammerausdruck
angefügt: „(Betriebshilfegesetz — BHG)"
2. Art. I § 1 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. gemäß § 2 b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
von der Pflichtversicherung in
der Krankenversicherung nicht erfaßt sind,
oder"
3. a) Im Art. I § 3 Abs. 3 wird der zweite Satz
durch folgende Sätze ersetzt
„Als ständig gilt nur eine Tätigkeit, die
a) an mindestens vier Tagen oder im Ausmaß
von 20 Stunden in einer Woche oder,
b) bezogen auf den Zeitraum vor bzw. nach der
Entbindung (Abs. 1), jeweils im Durchschnitt
an vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden
in einer Woche
von der betriebsfremden Hilfe zur Entlastung der
Wöchnerin verrichtet wird. Das Ausmaß des täglichen
Einsatzes ist unter Anführung des Namens
und der Anschrift der betriebsfremden Hilfe in
geeigneter Weise glaubhaft zu machen."
b) Art. I § 3 Abs. 4 lautet
„(4) Die Voraussetzung des Abs. 3 entfällt, wenn
1. infolge der örtlichen Lage des Betriebes eine
betriebsfremde Hilfe oder Nachbarschaftshilfe
nicht herangezogen werden kann, oder
2. wegen der Art der der Wöchnerin zustehenden
Berechtigung zur Ausübung der die
Pflichtversicherung begründenden selbständigen
Erwerbstätigkeit der Einsatz einer
betriebsfremden Hilfe zur Entlastung der
Wöchnerin nicht zulässig ist."
c) Art. I § 3 Abs. 5 lautet
„(5) Das tägliche Wochengeld nach Abs. 3
beträgt 250 S und ist in den Fällen des Abs. 4 in
einem Betrag im nachhinein, in allen übrigen Fällen
jeweils nach Vorlage des Nachweises über den
ständigen Einsatz der Hilfe im Sinne des Abs. 3
auszuzahlen."
d) Art. I § 3 Abs. 6 lautet
„(6) Der Eintritt der Schwangerschaft ist dem
Versicherungsträger spätestens am Beginn des dritten
Monates vor der voraussichtlichen Entbindung
unter Anschluß eines ärztlichen Zeugnisses über
den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung zu
melden. Der Versicherungsträger hat auf Grund
dieser Meldung — abgesehen von den Fällen des
Abs. 4 — Vorkehrungen für die Beistellung einer
Hilfe im Sinne des Abs. 3 zu treffen, sofern dies
nach den besonderen Umständen des Falles geboten
erscheint."
e) Dem Art. I § 3 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Der Versicherungsträger hat auf Antrag
bescheidmäßig festzustellen, ob die Leistungswerberin
dem Kreis der Anspruchsberechtigten im
Sinne des § 1 Abs. 2 angehört."
4. Art. I § 6 Abs. 2 wird aufgehoben.
5. Art. VI lautet:"
Artikel VI
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1982 in
Kraft."
Artikel II
Übergangsbestimmung
Art. I § 1 Abs. 2 Z 1 und Art. I § 3 Abs. 3, 4, 5, 6
und 8 des Betriebshilfegesetzes in der Fassung des
Art. I Z 2 und 3 dieses Bundesgesetzes gelten nur
für Versicherungsfälle, die nach dem 31. Dezember
1984 eingetreten sind.
Artikel III
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1985 in
Kraft.
Artikel IV
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.