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542_1984 AT

542. Bundesgesetz: Novelle zum Betriebshilfegesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 542. Bundesgesetz: Novelle zum Betriebshilfegesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Gewährung der Leistung

der Betriebshilfe (des Wochengeldes) an

Mütter, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in

der Land- und Forstwirtschaft selbständig

erwerbstätig sind, BGBl. Nr. 359/1982, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 617/1983 wird

geändert wie folgt

1. Dem Titel wird folgender Klammerausdruck

angefügt: „(Betriebshilfegesetz — BHG)"

2. Art. I § 1 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. gemäß § 2 b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

von der Pflichtversicherung in

der Krankenversicherung nicht erfaßt sind,

oder"

3. a) Im Art. I § 3 Abs. 3 wird der zweite Satz

durch folgende Sätze ersetzt

„Als ständig gilt nur eine Tätigkeit, die

a) an mindestens vier Tagen oder im Ausmaß

von 20 Stunden in einer Woche oder,

b) bezogen auf den Zeitraum vor bzw. nach der

Entbindung (Abs. 1), jeweils im Durchschnitt

an vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden

in einer Woche

von der betriebsfremden Hilfe zur Entlastung der

Wöchnerin verrichtet wird. Das Ausmaß des täglichen

Einsatzes ist unter Anführung des Namens

und der Anschrift der betriebsfremden Hilfe in

geeigneter Weise glaubhaft zu machen."

b) Art. I § 3 Abs. 4 lautet

„(4) Die Voraussetzung des Abs. 3 entfällt, wenn

1. infolge der örtlichen Lage des Betriebes eine

betriebsfremde Hilfe oder Nachbarschaftshilfe

nicht herangezogen werden kann, oder

2. wegen der Art der der Wöchnerin zustehenden

Berechtigung zur Ausübung der die

Pflichtversicherung begründenden selbständigen

Erwerbstätigkeit der Einsatz einer

betriebsfremden Hilfe zur Entlastung der

Wöchnerin nicht zulässig ist."

c) Art. I § 3 Abs. 5 lautet

„(5) Das tägliche Wochengeld nach Abs. 3

beträgt 250 S und ist in den Fällen des Abs. 4 in

einem Betrag im nachhinein, in allen übrigen Fällen

jeweils nach Vorlage des Nachweises über den

ständigen Einsatz der Hilfe im Sinne des Abs. 3

auszuzahlen."

d) Art. I § 3 Abs. 6 lautet

„(6) Der Eintritt der Schwangerschaft ist dem

Versicherungsträger spätestens am Beginn des dritten

Monates vor der voraussichtlichen Entbindung

unter Anschluß eines ärztlichen Zeugnisses über

den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung zu

melden. Der Versicherungsträger hat auf Grund

dieser Meldung — abgesehen von den Fällen des

Abs. 4 — Vorkehrungen für die Beistellung einer

Hilfe im Sinne des Abs. 3 zu treffen, sofern dies

nach den besonderen Umständen des Falles geboten

erscheint."

e) Dem Art. I § 3 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Der Versicherungsträger hat auf Antrag

bescheidmäßig festzustellen, ob die Leistungswerberin

dem Kreis der Anspruchsberechtigten im

Sinne des § 1 Abs. 2 angehört."

4. Art. I § 6 Abs. 2 wird aufgehoben.

5. Art. VI lautet:"

Artikel VI

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1982 in

Kraft."

Artikel II

Übergangsbestimmung

Art. I § 1 Abs. 2 Z 1 und Art. I § 3 Abs. 3, 4, 5, 6

und 8 des Betriebshilfegesetzes in der Fassung des

Art. I Z 2 und 3 dieses Bundesgesetzes gelten nur

für Versicherungsfälle, die nach dem 31. Dezember

1984 eingetreten sind.

Artikel III

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1985 in

Kraft.

Artikel IV

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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