542. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
das Präsidium der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien,
von dem Wunsche geleitet, die rechtlichen Beziehungen
zwischen den beiden Staaten zu vertiefen
und den rechtlichen Verkehr zwischen ihnen zu
erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag
über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Übernahme
der Strafverfolgung abzuschließen, und
haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart
Verpflichtung zur Gewährung von
Rechtshilfe
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander
nach den nachstehenden Vorschriften und
Bedingungen soweit wie möglich Rechtshilfe in
allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen
zu leisten, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt,
in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden
des ersuchenden Staates zuständig sind.
(2) Rechtshilfe wird überdies geleistet
a) in Angelegenheiten des Widerrufs einer
bedingten Strafnachsicht, einer bedingten
Entlassung, des Aufschubes oder der Unterbrechung
der Vollstreckung einer Strafe oder
vorbeugenden Maßnahme;
b) in Verfahren über die Entschädigung wegen
ungerechtfertigter Anhaltung oder ungerechtfertigter
Verurteilung im Zusammenhang
mit einem Strafverfahren;
c) in Gnadensachen;
d) in Angelegenheiten des Strafregisters;
e) durch Zustellung von Aufforderungen zum
Strafantritt oder zur Zahlung von Geldstrafen
und Verfahrenskosten.
Zollvorschriften
Artikel 2
(1) Rechtshilfe wird auch geleistet für Handlungen,
die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich
in der Verletzung von Zollvorschriften
bestehen.
(2) Zollvorschriften im Sinne des Abs. 1 sind die
Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr,
Durchfuhr und Lagerung von Waren, die sich auf
Zölle oder andere Eingangs- oder Ausgangsabgaben
beziehen.
(3) Die Rechtshilfe wird unabhängig davon geleistet,
ob im ersuchten Staat eine Zollvorschrift gleicher
Art besteht.
(4) Unterlagen und Mitteilungen, die den Justizbehörden
des ersuchenden Staates im Zusammenhang
mit einem Rechtshilfeersuchen in einer Zollstrafsache
zukommen, dürfen nicht nur in einem
Strafverfahren, für das um Rechtshilfe ersucht
wurde, sondern auch in den mit diesem Verfahren
in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Zoll-
und anderen Abgabenverfahren verwendet werden.
Umfang der Rechtshilfe
Artikel 3
Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Vernehmung
einer beschuldigten Person, eines Zeugen
oder Sachverständigen, den Augenschein, die
Durchsuchung, die Beschlagnahme von Gegenständen,
die Übermittlung von Akten, Schriftstücken
oder anderen Gegenständen, die auf ein Strafverfahren
Bezug haben, sowie die Zustellung von
Schriftstücken.
Ablehnung der Rechtshilfe
Artikel 4
Rechtshilfe wird nicht geleistet
a) wenn die dem Ersuchen zugrundeliegende
Handlung nach dem Recht des ersuchten
Staates nicht gerichtlich strafbar ist;
b) wenn die Erledigung des Ersuchens die Souveränität
oder die Sicherheit des ersuchten
Staates beeinträchtigen oder gegen Grundsätze
seiner Rechtsordnung verstoßen
könnte;
c) wenn die dem Ersuchen zugrundeliegende
Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates
eine strafbare Handlung politischen Charakters
oder eine militärische strafbare Handlung
darstellt;
d) wegen Handlungen, die nach Ansicht des
ersuchten Staates ausschließlich eine Verletzung
von Abgaben-, Monopol- oder Devisenvorschriften
oder von Vorschriften über
die Warenbewirtschaftung oder über den
Außenhandel darstellen, soweit nach diesem
Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Inhalt des Ersuchens
Artikel 5
(1) Das Ersuchen um Rechtshilfe wird schriftlich
gestellt und hat zu enthalten
a) die Bezeichnung der ersuchenden und der
ersuchten Behörde;
b) die Bezeichnung der Strafsache, eine kurze
Darstellung der strafbaren Handlung mit
Angabe von Ort und Zeit der Tat;
c) die rechtliche Würdigung der strafbaren
Handlung;
d) möglichst genaue Angaben über die beschuldigte
Person, ihre Staatsangehörigkeit und
ihren Wohn- oder Aufenthaltsort;
e) Namen und Adresse eines allfälligen Verteidigers;
f) den Gegenstand des Ersuchens sowie allfällige
weitere, zu dessen Erledigung erforderliche
Angaben.
(2) Ein Ersuchen um Rechtshilfe wird vom
zuständigen Organ der ersuchenden Justizbehörde
unterschrieben und mit dem amtlichen Siegel versehen.
Einer Beglaubigung bedarf es nicht.
(3) Dem Ersuchen um Durchsuchung von Personen
oder Räumen oder um Beschlagnahme von
Gegenständen wird eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift (Kopie) der Anordnung der ersuchenden
Behörde beigefügt.
Geschäftsweg
Artikel 6
(1) Soweit durch diesen Vertrag nichts anderes
bestimmt ist, erfolgt der Schriftverkehr in den
durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten
zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik
Österreich einerseits und dem für Justiz
zuständigen Sekretariat der Sozialistischen Republik
oder der Sozialistischen Autonomen Provinz
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
andererseits. Auf diesem Weg verkehren auch
die Justizbehörden miteinander.
(2) In dringenden Fällen können Ersuchen von
den Justizbehörden des ersuchenden Staates im
Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen
Organisation (INTERPOL) den zuständigen
Justizbehörden des ersuchten Staates übermittelt
werden.
Übersetzungen
Artikel 7
(1) Übersetzungen von Ersuchen, die nach diesem
Vertrag gestellt werden, sowie von beigefügten
Unterlagen werden, vorbehaltlich des Abs. 2, nicht
angeschlossen. Den Schriftstücken, die in Anwendung
des Art. 24 übermittelt werden, werden Übersetzungen
nicht angeschlossen.
(2) Den zuzustellenden Schriftstücken, insbesondere
Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen,
ist eine Übersetzung in die Sprache des
ersuchten Staates anzuschließen, die von einem
beeideten Dolmetscher des ersuchenden Staates
angefertigt ist. Eine Beglaubigung der Unterschrift
des Dolmetschers ist nicht erforderlich.
(3) Ist das zuzustellende Schriftstück nicht mit
einer Übersetzung in die Sprache des ersuchten
Staates versehen, so hat sich das ersuchte Gericht
darauf zu beschränken, die Zustellung durch Übergabe
des Schriftstückes an den Empfänger zu
bewirken, wenn dieser zur Annahme bereit ist.
Anzuwendendes Verfahrensrecht
Artikel 8
Bei der Erledigung eines Ersuchens um Rechtshilfe
wird das Recht des ersuchten Staates angewendet.
Davon abweichende Verfahrensvorschriften
des ersuchenden Staates werden jedoch auf dessen
Verlangen angewendet, sofern dies mit den
Grundsätzen des Verfahrensrechts des ersuchten
Staates vereinbar ist.
Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen
Artikel 9
(1) Auf Verlangen der ersuchenden Behörde
wird diese von der ersuchten Behörde von Ort und
Zeit der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens
rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Diese Benachrichtigung
erfolgt im unmittelbaren Verkehr zwischen
der ersuchenden und der ersuchten Behörde.
(2) Die am Strafverfahren beteiligten Personen
und ihre Rechtsbeistände sowie die Vertreter der
am Strafverfahren beteiligten Behörden sind
berechtigt, bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen
im ersuchten Staat anwesend zu sein, wenn
dies zur sachgemäßen Erledigung des Rechtshilfeersuchens
erforderlich ist. Sie sind berechtigt,
ergänzende Fragen vorzubringen. Art. 13 Abs. 4 ist
auf diese Personen sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Anwesenheit eines im Abs. 2 erwähnten
Behördenvertreters des ersuchenden Staates bei
Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat bedarf in
der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers
für Justiz und in der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien des für Justiz
zuständigen Sekretariates der Sozialistischen Republik
oder der Sozialistischen Autonomen Provinz.
Zuständige Behörde
Artikel 10
(1) Ist die Anschrift einer Person, auf die sich das
Rechtshilfeersuchen bezieht, nicht genau angegeben
oder stellt sie sich als unrichtig heraus, so hat
die ersuchte Behörde nach Möglichkeit die richtige
Anschrift festzustellen.
(2) Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung
des Ersuchens nicht zuständig, so hat sie dieses an
die zuständige Behörde weiterzuleiten und die
ersuchende Behörde davon zu verständigen.
Übermittlung von Akten und
Gegenständen
Artikel 11
(1) Ein Vertragsstaat wird auf Ersuchen des
anderen Vertragsstaates Akten, Schriftstücke oder
andere Gegenstände, die für ein Strafverfahren im
ersuchenden Staat als Beweismittel dienen können,
übermitteln. Schriftstücke und andere Gegenstände
werden auch dann übermittelt, wenn sie im ersuchten
Staat der Beschlagnahme unterliegen.
(2) Die Übermittlung von Akten oder Schriftstücken
in Urschrift wird nur verlangt, wenn die
Übermittlung von Abschriften (Kopien) nicht ausreicht.
(3) Der ersuchte Staat kann Akten, Schriftstücke
oder andere Gegenstände, die für ein Strafverfahren
in diesem Staat benötigt werden, für die Dauer
dieses Verfahrens zurückbehalten.
(4) Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen
an den übermittelten Schriftstücken oder
Gegenständen bleiben unberührt. Übermittelte
Akten, Schriftstücke oder Gegenstände werden
dem ersuchten Staat sobald wie möglich zurückgestellt,
sofern dieser darauf nicht verzichtet.
(5) Bei der Übermittlung von Akten, Schriftstücken
oder anderen Gegenständen nach diesem Artikel
finden Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr
von Gegenständen und Devisen keine Anwendung.
Zustellnachweis
Artikel 12
Die Zustellung wird entweder durch einen
Zustellausweis nachgewiesen, der datiert und mit
der Unterschrift des Zustellorgans sowie des Übernehmers
versehen sein muß, oder durch eine Bestätigung
der ersuchten Behörde, aus der sich die Tatsache,
die Form und die Zeit der Zustellung ergeben.
Auf besonderes Ersuchen wird die ersuchte
Behörde angeben, ob die Zustellung in Übereinstimmung
mit den Vorschriften des ersuchten Staates
erfolgt ist.
Vorladungen, freies Geleit
Artikel 13
(1) Erweist es sich als erforderlich, daß eine Person,
die sich in einem der Vertragsstaaten aufhält,
vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates persönlich
erscheint, um dort vernommen zu werden,
so wird dieser Person die Vorladung von der
zuständigen Behörde des ersuchten Staates zugestellt.
(2) In der Vorladung dürfen Zwangsmaßnahmen
für den Fall des Nichterscheinens nicht angedroht
werden. Kommt die vorgeladene Person der Vorladung
nicht nach, so dürfen die für das Ausbleiben
gesetzlich vorgesehenen Zwangsmaßnahmen nicht
angewendet werden.
(3) Einem Ersuchen um Zustellung der Vorladung
an einen Beschuldigten wird nur entsprochen,
wenn die Vorladung der ersuchten Behörde spätestens
30 Tage vor dem für das Erscheinen vor dem
Gericht des ersuchenden Staates bestimmten Tag
zugekommen ist. Die ersuchende Behörde hat bei
der Stellung des Ersuchens auf diese Frist Bedacht
zu nehmen.
(4) Die Person, die im Gebiet eines der Vertragsstaaten
in einer Strafsache eine Vorladung vor ein
Gericht des anderen Vertragsstaates erhalten hat
und ihr Folge leistet, darf im Gebiet dieses Vertragsstaates
wegen einer vor dessen Betreten begangenen
Handlung oder aus einem anderen vorher
entstandenen Grund weder verfolgt noch in Haft
genommen noch sonst in ihrer persönlichen Freiheit
beeinträchtigt werden. Die Verfolgung, Verhaftung
oder sonstige Beschränkung der persönlichen
Freiheit ist aber zulässig
a) wegen einer strafbaren Handlung, die den
Gegenstand der Vorladung einer Person als
Beschuldigter bildet;
b) wenn sich die vorgeladene Person nach der
Erklärung des Gerichtes, daß ihre Anwesenheit
nicht mehr erforderlich ist, länger als
15 Tage auf dem Gebiet des ersuchenden
Staates aufhält, obwohl sie die Möglichkeit
hatte, es zu verlassen; oder
c) wenn sie nach Verlassen des Gebietes des
ersuchenden Staates dorthin freiwillig
zurückkehrt oder auf Grund einer rechtmäßigen
Verfügung zurückgebracht wird.
(5) Die in Abs. 4 enthaltenen Beschränkungen
der Strafverfolgung, der Verhaftung oder sonstigen
Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit sind auf
einen Zeugen auch in bezug auf eine strafbare
Handlung anzuwenden, die er durch die falsche
Aussage vor dem Gericht des ersuchenden Staates
versuchen oder begehen könnte.
(6) Wird ein Zeuge oder ein Sachverständiger
vorgeladen, so ist in der Vorladung im einzelnen
anzugeben, inwieweit er Anspruch auf Ersatz der
Kosten der Reise und des Aufenthaltes, auf Ent-
Schädigung für die Zeitversäumnis und der Sachverständige
außerdem auf Entlohnung für seine
Tätigkeit hat. Dem vorgeladenen Zeugen oder
Sachverständigen wird auf sein Verlangen vom
ersuchenden Staat ein Vorschuß zur Deckung der
Kosten der Reise und des Aufenthaltes ausgefolgt.
Überstellung verhafteter Personen
als Zeugen in den ersuchenden
Staat
Artikel 14
(1) Befindet sich ein vorgeladener Zeuge im
ersuchten Staat auf Grund der Anordnung eines
Gerichtes in Haft, so wird er mit seiner Zustimmung
dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen
zur Vernehmung überstellt, sofern nicht zwingende
Gründe entgegenstehen.
(2) Der Zeuge wird im ersuchenden Staat weiter
in Haft gehalten und nach der Vernehmung dem
ersuchten Staat unverzüglich wieder überstellt.
Überstellung verhafteter Personen
in den ersuchten Staat
Artikel 15
(1) Auf Ersuchen eines Vertragsstaates wird
einer Person, die sich im ersuchenden Staat auf
Anordnung eines Gerichtes in Haft befindet, für
Zwecke eines im ersuchenden Staat anhängigen
Strafverfahrens die Anwesenheit bei der Erledigung
eines Rechtshilfeersuchens im ersuchten Staat
gestattet, wenn ein auch nach dem Recht des
ersuchten Staates anerkannter Haftgrund besteht
und der Überstellung nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
(2) Die überstellte Person ist im ersuchten Staat
weiter in Haft zu halten und nach Erledigung des
Rechtshilfeersuchens unverzüglich zurückzustellen.
Art. 13 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Durchbeförderung
Artikel 16
Soll eine in Haft befindliche Person als Zeuge
aus dem Gebiet eines dritten Staates an einen Vertragsstaat
über das Gebiet des anderen Vertragsstaates
durchbefördert werden, wird die Durchbeförderung
dieser Person bewilligt, sofern sie nicht
Staatsangehöriger dieses Vertragsstaates ist.
Anwendung von Zwangsmitteln
Artikel 17
Die zuständige Behörde des ersuchten Staates
hat bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens
erforderlichenfalls die gleichen Zwangsmittel anzuwenden
wie bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens
der zuständigen Behörde des eigenen Staates.
Begründung der Nichtgewährung
der Rechtshilfe
Artikel 18
Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise nicht
gewährt oder stehen der Erledigung des Ersuchens
Hindernisse entgegen, so wird die ersuchende
Behörde davon unter Angabe des Grundes benachrichtigt.
Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung
Artikel 19
(1) Hat ein Angehöriger eines Vertragsstaates in
dem Gebiet des anderen Vertragsstaates eine strafbare
Handlung begangen, die in beiden Vertragsstaaten
gerichtlich strafbar ist, so kann der Tatortstaat
den anderen Vertragsstaat ersuchen, die Verfolgung
wegen dieser strafbaren Handlung zu
übernehmen.
(2) Die zuständigen Behörden des Tatortstaates
werden im Einzelfall von Amts wegen prüfen, ob
die Stellung eines in Abs. 1 in Betracht gezogenen
Ersuchens im Interesse der Wahrheitsfindung, aus
Gründen der Strafbemessung oder aus anderen für
das Strafverfahren wichtigen Gründen, aus Gründen
des Strafvollzuges oder der Resozialisierung
des Beschuldigten geboten ist.
(3) Die zuständigen Behörden des ersuchten
Staates werden das Strafverfahren nach Maßgabe
der Rechtsvorschriften dieses Staates durchführen.
Der Beurteilung von Verkehrsstraftaten sind im
ersuchten Staat die am Tatort geltenden Verkehrsregeln
zugrunde zu legen.
(4) Gründet sich das Ersuchen um die Übernahme
der Strafverfolgung auf eine vom Beschuldigten
im ersuchenden Staat unter den Bedingungen
des Art. 13 Abs. 5 abgelegte falsche Zeugenaussage,
so finden die strafrechtlichen Bestimmungen
des ersuchten Staates in gleicher Weise Anwendung,
als wäre die Aussage vor einem Gericht des
ersuchten Staates abgelegt worden.
Maßnahmen im Zusammenhang mit
dem Ersuchen
Artikel 20
Die Justizbehörden des ersuchenden Staates treffen
im Hinblick auf das Ersuchen um Übernahme
der Strafverfolgung die erforderlichen Maßnahmen,
um dem ersuchten Staat die Ausübung seiner
Strafgerichtsbarkeit zu ermöglichen. Diese Maßnahmen
umfassen, wenn sich der Beschuldigte im
ersuchenden Staat in Haft befindet, auch dessen
Übergabe an die Behörden des ersuchten Staates.
Unterlagen
Artikel 21
(1) Das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung
hat eine Darstellung des Sachverhaltes
sowie möglichst genaue Angaben über die beschuldigte
Person, ihre Staatsangehörigkeit und ihren
Wohn- oder Aufenthaltsort zu enthalten. Dem
Ersuchen werden beigefügt
a) Die Akten in Urschrift oder in beglaubigter
Abschrift (Kopie) sowie Beweisgegenstände;
b) die Bestimmungen über den Tatbestand und
die Strafe, die nach dem am Tatort geltenden
Recht auf die Tat anwendbar sind, sowie bei
Verkehrsstraftaten außerdem die für deren
Beurteilung maßgebenden Verkehrsregeln;
c) Erklärungen des durch die strafbare Handlung
Verletzten, die zur Einleitung des Strafverfahrens
erforderlich sind.
(2) Für die Übermittlung von Akten und Beweisgegenständen
ist Art. 11 Abs. 4 und 5 anzuwenden.
(3) Eine zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendige
Erklärung des Verletzten, die im ersuchenden
Staat vorliegt, ist auch im ersuchten Staat
wirksam. Eine nur nach dem Recht des ersuchten
Staates erforderliche Erklärung des Verletzten
kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
Eingang der Anzeige bei der zur Strafverfolgung
zuständigen Behörde dieses Staates nachgeholt
werden.
Grundsatz ne bis in idem
Artikel 22
Die Justizbehörden des ersuchenden Staates
sehen im Hinblick auf das Ersuchen um Übernahme
der Strafverfolgung von Verfolgungsmaßnahmen
wegen der dem Ersuchen zugrundeliegenden
Tat vorläufig ab. Von solchen Maßnahmen
wird jedenfalls dann abgesehen
a) wenn die beschuldigte Person im ersuchten
Staat rechtskräftig freigesprochen worden ist
oder wenn das Verfahren mangels ausreichender
Beweise oder deshalb, weil die Tat
eine strafbare Handlung nicht begründet,
endgültig eingestellt worden ist;
b) wenn die erkannte Strafe oder vorbeugende
Maßnahme vollstreckt worden ist oder wenn
sie kraft Gesetzes oder wegen einer Begnadigung
nicht mehr vollstreckt werden kann;
c) solange die Vollstreckung einer Strafe oder
vorbeugenden Maßnahme ganz oder teilweise
ausgesetzt ist.
Benachrichtigung vom Ergebnis des
Ersuchens
Artikel 23
Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat
von dem auf Grund des Ersuchens Veranlaßten
und vom Ergebnis des Strafverfahrens in Kenntnis.
Liegt eine rechtskräftige Entscheidung hierüber
vor, so wird diese in Ausfertigung oder in einer
beglaubigten Abschrift (Kopie) übermittelt.
Mitteilungen aus dem S trafregister
Artikel 24
(1) Die Vertragsstaaten benachrichtigen einander
jeweils vierteljährlich von allen, die Staatsangehörigen
des anderen Vertragsstaates betreffenden strafgerichtlichen
Verurteilungen, die in ihr Strafregister
eingetragen worden sind. Die Auszüge aus dem
Strafregister werden zwischen dem Bundesminister
für Inneres der Republik Österreich und dem Bundessekretariat
für Justiz und Organisation der Bundesverwaltung
der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien ausgetauscht.
(2) Ebenso werden sie einander die weiteren Entscheidungen
und Verfügungen mitteilen, die sich
auf derartige strafgerichtliche Verurteilungen
beziehen und in das Strafregister eingetragen werden.
(3) Die Vertragsstaaten übermitteln einander auf
dem in Abs. 1 bezeichneten Weg überdies auf Ersuchen
im Einzelfall beglaubigte Abschriften
(Kopien) der ihre eigenen Staatsangehörigen
betreffenden, in das Strafregister eingetragenen
strafgerichtlichen Verurteilungen.
Rechtsauskünfte
Artikel 25
Der Bundesminister für Justiz der Republik
Österreich und der Bundessekretär für Justiz und
Organisation der Bundesverwaltung der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien erteilen
einander auf Ersuchen Auskünfte über ihr Strafrecht,
Strafverfahrensrecht und Strafvollzugsrecht.
Kosten
Artikel 26
Die durch die Erledigung eines Ersuchens entstandenen
Kosten, mit Ausnahme jener, die durch
die Überstellung eines Häftlings nach Art. 14 bis 16
verursacht werden, trägt der ersuchte Staat.
Definitionen
Artikel 27
(1) Gerichtliche Strafbarkeit im Sinne dieses Vertrages
ist gegeben, wenn für die Verfolgung und
Bestrafung der strafbaren Handlung
a) in der Republik Österreich ein auf Grund
gesetzlicher Vorschriften zur Ausübung der
Gerichtsbarkeit in Strafsachen berufenes
Gericht;
b) in der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien ein Strafgericht
zuständig ist.
(2) Unter „Sprache des ersuchten Staates" im
Sinne dieses Vertrages ist für das Gebiet der Republik
Österreich die deutsche Sprache und für das
ganze Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien die serbokroatische Sprache, die
kroatische Schriftsprache, die slowenische oder
mazedonische Sprache zu verstehen.
(3) Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck
„vorbeugende Maßnahme"
a) in der Republik Österreich jede die Freiheit
beschränkende Maßnahme, die durch das
Urteil eines Strafgerichtes neben oder an
Stelle einer Strafe angeordnet wird;
b) in der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien Sicherungs- und Erziehungsmaßnahmen
sowie Maßnahmen der Schutzaufsicht
im Zusammenhang mit der bedingten
Strafnachsicht, die nach dem Strafrecht
der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien vorgesehen sind.
Schlußbestimmungen
Artikel 28
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
werden in Wien ausgetauscht.
Artikel 29
(1) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten
Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
(2) Der Vertrag wird für unbestimmte Zeit
geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat auf
diplomatischem Weg schriftlich mit einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten gekündigt werden.
Artikel 30
Mit dem Inkrafttreten des Vertrages treten die
Art. 19 bis 22 und 24 bis 28 des Vertrages zwischen
der Republik Österreich und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen
rechtlichen Verkehr vom 16. Dezember
1954 Kundgemacht in BGBl. Nr. 224/1955 sowie Art. 23 und 47 des zuletzt genannten
Vertrages, soweit sie sich auf Strafsachen beziehen,
außer Kraft.
Geschehen zu Belgrad, am 1. Februar 1982, in
zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Broda
Für die Sozialistische
Föderative Republik Jugoslawien
Banović
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 21. Oktober 1983 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 29 Abs. 1 am
1. Jänner 1984 in Kraft.