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542_1983 AT

542. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 542. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

das Präsidium der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien,

von dem Wunsche geleitet, die rechtlichen Beziehungen

zwischen den beiden Staaten zu vertiefen

und den rechtlichen Verkehr zwischen ihnen zu

erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag

über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Übernahme

der Strafverfolgung abzuschließen, und

haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart

Verpflichtung zur Gewährung von

Rechtshilfe

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander

nach den nachstehenden Vorschriften und

Bedingungen soweit wie möglich Rechtshilfe in

allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen

zu leisten, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt,

in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden

des ersuchenden Staates zuständig sind.

(2) Rechtshilfe wird überdies geleistet

a) in Angelegenheiten des Widerrufs einer

bedingten Strafnachsicht, einer bedingten

Entlassung, des Aufschubes oder der Unterbrechung

der Vollstreckung einer Strafe oder

vorbeugenden Maßnahme;

b) in Verfahren über die Entschädigung wegen

ungerechtfertigter Anhaltung oder ungerechtfertigter

Verurteilung im Zusammenhang

mit einem Strafverfahren;

c) in Gnadensachen;

d) in Angelegenheiten des Strafregisters;

e) durch Zustellung von Aufforderungen zum

Strafantritt oder zur Zahlung von Geldstrafen

und Verfahrenskosten.

Zollvorschriften

Artikel 2

(1) Rechtshilfe wird auch geleistet für Handlungen,

die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich

in der Verletzung von Zollvorschriften

bestehen.

(2) Zollvorschriften im Sinne des Abs. 1 sind die

Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr,

Durchfuhr und Lagerung von Waren, die sich auf

Zölle oder andere Eingangs- oder Ausgangsabgaben

beziehen.

(3) Die Rechtshilfe wird unabhängig davon geleistet,

ob im ersuchten Staat eine Zollvorschrift gleicher

Art besteht.

(4) Unterlagen und Mitteilungen, die den Justizbehörden

des ersuchenden Staates im Zusammenhang

mit einem Rechtshilfeersuchen in einer Zollstrafsache

zukommen, dürfen nicht nur in einem

Strafverfahren, für das um Rechtshilfe ersucht

wurde, sondern auch in den mit diesem Verfahren

in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Zoll-

und anderen Abgabenverfahren verwendet werden.

Umfang der Rechtshilfe

Artikel 3

Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Vernehmung

einer beschuldigten Person, eines Zeugen

oder Sachverständigen, den Augenschein, die

Durchsuchung, die Beschlagnahme von Gegenständen,

die Übermittlung von Akten, Schriftstücken

oder anderen Gegenständen, die auf ein Strafverfahren

Bezug haben, sowie die Zustellung von

Schriftstücken.

Ablehnung der Rechtshilfe

Artikel 4

Rechtshilfe wird nicht geleistet

a) wenn die dem Ersuchen zugrundeliegende

Handlung nach dem Recht des ersuchten

Staates nicht gerichtlich strafbar ist;

b) wenn die Erledigung des Ersuchens die Souveränität

oder die Sicherheit des ersuchten

Staates beeinträchtigen oder gegen Grundsätze

seiner Rechtsordnung verstoßen

könnte;

c) wenn die dem Ersuchen zugrundeliegende

Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates

eine strafbare Handlung politischen Charakters

oder eine militärische strafbare Handlung

darstellt;

d) wegen Handlungen, die nach Ansicht des

ersuchten Staates ausschließlich eine Verletzung

von Abgaben-, Monopol- oder Devisenvorschriften

oder von Vorschriften über

die Warenbewirtschaftung oder über den

Außenhandel darstellen, soweit nach diesem

Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

Inhalt des Ersuchens

Artikel 5

(1) Das Ersuchen um Rechtshilfe wird schriftlich

gestellt und hat zu enthalten

a) die Bezeichnung der ersuchenden und der

ersuchten Behörde;

b) die Bezeichnung der Strafsache, eine kurze

Darstellung der strafbaren Handlung mit

Angabe von Ort und Zeit der Tat;

c) die rechtliche Würdigung der strafbaren

Handlung;

d) möglichst genaue Angaben über die beschuldigte

Person, ihre Staatsangehörigkeit und

ihren Wohn- oder Aufenthaltsort;

e) Namen und Adresse eines allfälligen Verteidigers;

f) den Gegenstand des Ersuchens sowie allfällige

weitere, zu dessen Erledigung erforderliche

Angaben.

(2) Ein Ersuchen um Rechtshilfe wird vom

zuständigen Organ der ersuchenden Justizbehörde

unterschrieben und mit dem amtlichen Siegel versehen.

Einer Beglaubigung bedarf es nicht.

(3) Dem Ersuchen um Durchsuchung von Personen

oder Räumen oder um Beschlagnahme von

Gegenständen wird eine Ausfertigung oder beglaubigte

Abschrift (Kopie) der Anordnung der ersuchenden

Behörde beigefügt.

Geschäftsweg

Artikel 6

(1) Soweit durch diesen Vertrag nichts anderes

bestimmt ist, erfolgt der Schriftverkehr in den

durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten

zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik

Österreich einerseits und dem für Justiz

zuständigen Sekretariat der Sozialistischen Republik

oder der Sozialistischen Autonomen Provinz

der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

andererseits. Auf diesem Weg verkehren auch

die Justizbehörden miteinander.

(2) In dringenden Fällen können Ersuchen von

den Justizbehörden des ersuchenden Staates im

Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen

Organisation (INTERPOL) den zuständigen

Justizbehörden des ersuchten Staates übermittelt

werden.

Übersetzungen

Artikel 7

(1) Übersetzungen von Ersuchen, die nach diesem

Vertrag gestellt werden, sowie von beigefügten

Unterlagen werden, vorbehaltlich des Abs. 2, nicht

angeschlossen. Den Schriftstücken, die in Anwendung

des Art. 24 übermittelt werden, werden Übersetzungen

nicht angeschlossen.

(2) Den zuzustellenden Schriftstücken, insbesondere

Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen,

ist eine Übersetzung in die Sprache des

ersuchten Staates anzuschließen, die von einem

beeideten Dolmetscher des ersuchenden Staates

angefertigt ist. Eine Beglaubigung der Unterschrift

des Dolmetschers ist nicht erforderlich.

(3) Ist das zuzustellende Schriftstück nicht mit

einer Übersetzung in die Sprache des ersuchten

Staates versehen, so hat sich das ersuchte Gericht

darauf zu beschränken, die Zustellung durch Übergabe

des Schriftstückes an den Empfänger zu

bewirken, wenn dieser zur Annahme bereit ist.

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Artikel 8

Bei der Erledigung eines Ersuchens um Rechtshilfe

wird das Recht des ersuchten Staates angewendet.

Davon abweichende Verfahrensvorschriften

des ersuchenden Staates werden jedoch auf dessen

Verlangen angewendet, sofern dies mit den

Grundsätzen des Verfahrensrechts des ersuchten

Staates vereinbar ist.

Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen

Artikel 9

(1) Auf Verlangen der ersuchenden Behörde

wird diese von der ersuchten Behörde von Ort und

Zeit der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens

rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Diese Benachrichtigung

erfolgt im unmittelbaren Verkehr zwischen

der ersuchenden und der ersuchten Behörde.

(2) Die am Strafverfahren beteiligten Personen

und ihre Rechtsbeistände sowie die Vertreter der

am Strafverfahren beteiligten Behörden sind

berechtigt, bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen

im ersuchten Staat anwesend zu sein, wenn

dies zur sachgemäßen Erledigung des Rechtshilfeersuchens

erforderlich ist. Sie sind berechtigt,

ergänzende Fragen vorzubringen. Art. 13 Abs. 4 ist

auf diese Personen sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Anwesenheit eines im Abs. 2 erwähnten

Behördenvertreters des ersuchenden Staates bei

Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat bedarf in

der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers

für Justiz und in der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien des für Justiz

zuständigen Sekretariates der Sozialistischen Republik

oder der Sozialistischen Autonomen Provinz.

Zuständige Behörde

Artikel 10

(1) Ist die Anschrift einer Person, auf die sich das

Rechtshilfeersuchen bezieht, nicht genau angegeben

oder stellt sie sich als unrichtig heraus, so hat

die ersuchte Behörde nach Möglichkeit die richtige

Anschrift festzustellen.

(2) Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung

des Ersuchens nicht zuständig, so hat sie dieses an

die zuständige Behörde weiterzuleiten und die

ersuchende Behörde davon zu verständigen.

Übermittlung von Akten und

Gegenständen

Artikel 11

(1) Ein Vertragsstaat wird auf Ersuchen des

anderen Vertragsstaates Akten, Schriftstücke oder

andere Gegenstände, die für ein Strafverfahren im

ersuchenden Staat als Beweismittel dienen können,

übermitteln. Schriftstücke und andere Gegenstände

werden auch dann übermittelt, wenn sie im ersuchten

Staat der Beschlagnahme unterliegen.

(2) Die Übermittlung von Akten oder Schriftstücken

in Urschrift wird nur verlangt, wenn die

Übermittlung von Abschriften (Kopien) nicht ausreicht.

(3) Der ersuchte Staat kann Akten, Schriftstücke

oder andere Gegenstände, die für ein Strafverfahren

in diesem Staat benötigt werden, für die Dauer

dieses Verfahrens zurückbehalten.

(4) Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen

an den übermittelten Schriftstücken oder

Gegenständen bleiben unberührt. Übermittelte

Akten, Schriftstücke oder Gegenstände werden

dem ersuchten Staat sobald wie möglich zurückgestellt,

sofern dieser darauf nicht verzichtet.

(5) Bei der Übermittlung von Akten, Schriftstücken

oder anderen Gegenständen nach diesem Artikel

finden Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr

von Gegenständen und Devisen keine Anwendung.

Zustellnachweis

Artikel 12

Die Zustellung wird entweder durch einen

Zustellausweis nachgewiesen, der datiert und mit

der Unterschrift des Zustellorgans sowie des Übernehmers

versehen sein muß, oder durch eine Bestätigung

der ersuchten Behörde, aus der sich die Tatsache,

die Form und die Zeit der Zustellung ergeben.

Auf besonderes Ersuchen wird die ersuchte

Behörde angeben, ob die Zustellung in Übereinstimmung

mit den Vorschriften des ersuchten Staates

erfolgt ist.

Vorladungen, freies Geleit

Artikel 13

(1) Erweist es sich als erforderlich, daß eine Person,

die sich in einem der Vertragsstaaten aufhält,

vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates persönlich

erscheint, um dort vernommen zu werden,

so wird dieser Person die Vorladung von der

zuständigen Behörde des ersuchten Staates zugestellt.

(2) In der Vorladung dürfen Zwangsmaßnahmen

für den Fall des Nichterscheinens nicht angedroht

werden. Kommt die vorgeladene Person der Vorladung

nicht nach, so dürfen die für das Ausbleiben

gesetzlich vorgesehenen Zwangsmaßnahmen nicht

angewendet werden.

(3) Einem Ersuchen um Zustellung der Vorladung

an einen Beschuldigten wird nur entsprochen,

wenn die Vorladung der ersuchten Behörde spätestens

30 Tage vor dem für das Erscheinen vor dem

Gericht des ersuchenden Staates bestimmten Tag

zugekommen ist. Die ersuchende Behörde hat bei

der Stellung des Ersuchens auf diese Frist Bedacht

zu nehmen.

(4) Die Person, die im Gebiet eines der Vertragsstaaten

in einer Strafsache eine Vorladung vor ein

Gericht des anderen Vertragsstaates erhalten hat

und ihr Folge leistet, darf im Gebiet dieses Vertragsstaates

wegen einer vor dessen Betreten begangenen

Handlung oder aus einem anderen vorher

entstandenen Grund weder verfolgt noch in Haft

genommen noch sonst in ihrer persönlichen Freiheit

beeinträchtigt werden. Die Verfolgung, Verhaftung

oder sonstige Beschränkung der persönlichen

Freiheit ist aber zulässig

a) wegen einer strafbaren Handlung, die den

Gegenstand der Vorladung einer Person als

Beschuldigter bildet;

b) wenn sich die vorgeladene Person nach der

Erklärung des Gerichtes, daß ihre Anwesenheit

nicht mehr erforderlich ist, länger als

15 Tage auf dem Gebiet des ersuchenden

Staates aufhält, obwohl sie die Möglichkeit

hatte, es zu verlassen; oder

c) wenn sie nach Verlassen des Gebietes des

ersuchenden Staates dorthin freiwillig

zurückkehrt oder auf Grund einer rechtmäßigen

Verfügung zurückgebracht wird.

(5) Die in Abs. 4 enthaltenen Beschränkungen

der Strafverfolgung, der Verhaftung oder sonstigen

Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit sind auf

einen Zeugen auch in bezug auf eine strafbare

Handlung anzuwenden, die er durch die falsche

Aussage vor dem Gericht des ersuchenden Staates

versuchen oder begehen könnte.

(6) Wird ein Zeuge oder ein Sachverständiger

vorgeladen, so ist in der Vorladung im einzelnen

anzugeben, inwieweit er Anspruch auf Ersatz der

Kosten der Reise und des Aufenthaltes, auf Ent-

Schädigung für die Zeitversäumnis und der Sachverständige

außerdem auf Entlohnung für seine

Tätigkeit hat. Dem vorgeladenen Zeugen oder

Sachverständigen wird auf sein Verlangen vom

ersuchenden Staat ein Vorschuß zur Deckung der

Kosten der Reise und des Aufenthaltes ausgefolgt.

Überstellung verhafteter Personen

als Zeugen in den ersuchenden

Staat

Artikel 14

(1) Befindet sich ein vorgeladener Zeuge im

ersuchten Staat auf Grund der Anordnung eines

Gerichtes in Haft, so wird er mit seiner Zustimmung

dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen

zur Vernehmung überstellt, sofern nicht zwingende

Gründe entgegenstehen.

(2) Der Zeuge wird im ersuchenden Staat weiter

in Haft gehalten und nach der Vernehmung dem

ersuchten Staat unverzüglich wieder überstellt.

Überstellung verhafteter Personen

in den ersuchten Staat

Artikel 15

(1) Auf Ersuchen eines Vertragsstaates wird

einer Person, die sich im ersuchenden Staat auf

Anordnung eines Gerichtes in Haft befindet, für

Zwecke eines im ersuchenden Staat anhängigen

Strafverfahrens die Anwesenheit bei der Erledigung

eines Rechtshilfeersuchens im ersuchten Staat

gestattet, wenn ein auch nach dem Recht des

ersuchten Staates anerkannter Haftgrund besteht

und der Überstellung nicht zwingende Gründe entgegenstehen.

(2) Die überstellte Person ist im ersuchten Staat

weiter in Haft zu halten und nach Erledigung des

Rechtshilfeersuchens unverzüglich zurückzustellen.

Art. 13 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Durchbeförderung

Artikel 16

Soll eine in Haft befindliche Person als Zeuge

aus dem Gebiet eines dritten Staates an einen Vertragsstaat

über das Gebiet des anderen Vertragsstaates

durchbefördert werden, wird die Durchbeförderung

dieser Person bewilligt, sofern sie nicht

Staatsangehöriger dieses Vertragsstaates ist.

Anwendung von Zwangsmitteln

Artikel 17

Die zuständige Behörde des ersuchten Staates

hat bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens

erforderlichenfalls die gleichen Zwangsmittel anzuwenden

wie bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens

der zuständigen Behörde des eigenen Staates.

Begründung der Nichtgewährung

der Rechtshilfe

Artikel 18

Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise nicht

gewährt oder stehen der Erledigung des Ersuchens

Hindernisse entgegen, so wird die ersuchende

Behörde davon unter Angabe des Grundes benachrichtigt.

Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung

Artikel 19

(1) Hat ein Angehöriger eines Vertragsstaates in

dem Gebiet des anderen Vertragsstaates eine strafbare

Handlung begangen, die in beiden Vertragsstaaten

gerichtlich strafbar ist, so kann der Tatortstaat

den anderen Vertragsstaat ersuchen, die Verfolgung

wegen dieser strafbaren Handlung zu

übernehmen.

(2) Die zuständigen Behörden des Tatortstaates

werden im Einzelfall von Amts wegen prüfen, ob

die Stellung eines in Abs. 1 in Betracht gezogenen

Ersuchens im Interesse der Wahrheitsfindung, aus

Gründen der Strafbemessung oder aus anderen für

das Strafverfahren wichtigen Gründen, aus Gründen

des Strafvollzuges oder der Resozialisierung

des Beschuldigten geboten ist.

(3) Die zuständigen Behörden des ersuchten

Staates werden das Strafverfahren nach Maßgabe

der Rechtsvorschriften dieses Staates durchführen.

Der Beurteilung von Verkehrsstraftaten sind im

ersuchten Staat die am Tatort geltenden Verkehrsregeln

zugrunde zu legen.

(4) Gründet sich das Ersuchen um die Übernahme

der Strafverfolgung auf eine vom Beschuldigten

im ersuchenden Staat unter den Bedingungen

des Art. 13 Abs. 5 abgelegte falsche Zeugenaussage,

so finden die strafrechtlichen Bestimmungen

des ersuchten Staates in gleicher Weise Anwendung,

als wäre die Aussage vor einem Gericht des

ersuchten Staates abgelegt worden.

Maßnahmen im Zusammenhang mit

dem Ersuchen

Artikel 20

Die Justizbehörden des ersuchenden Staates treffen

im Hinblick auf das Ersuchen um Übernahme

der Strafverfolgung die erforderlichen Maßnahmen,

um dem ersuchten Staat die Ausübung seiner

Strafgerichtsbarkeit zu ermöglichen. Diese Maßnahmen

umfassen, wenn sich der Beschuldigte im

ersuchenden Staat in Haft befindet, auch dessen

Übergabe an die Behörden des ersuchten Staates.

Unterlagen

Artikel 21

(1) Das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung

hat eine Darstellung des Sachverhaltes

sowie möglichst genaue Angaben über die beschuldigte

Person, ihre Staatsangehörigkeit und ihren

Wohn- oder Aufenthaltsort zu enthalten. Dem

Ersuchen werden beigefügt

a) Die Akten in Urschrift oder in beglaubigter

Abschrift (Kopie) sowie Beweisgegenstände;

b) die Bestimmungen über den Tatbestand und

die Strafe, die nach dem am Tatort geltenden

Recht auf die Tat anwendbar sind, sowie bei

Verkehrsstraftaten außerdem die für deren

Beurteilung maßgebenden Verkehrsregeln;

c) Erklärungen des durch die strafbare Handlung

Verletzten, die zur Einleitung des Strafverfahrens

erforderlich sind.

(2) Für die Übermittlung von Akten und Beweisgegenständen

ist Art. 11 Abs. 4 und 5 anzuwenden.

(3) Eine zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendige

Erklärung des Verletzten, die im ersuchenden

Staat vorliegt, ist auch im ersuchten Staat

wirksam. Eine nur nach dem Recht des ersuchten

Staates erforderliche Erklärung des Verletzten

kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach

Eingang der Anzeige bei der zur Strafverfolgung

zuständigen Behörde dieses Staates nachgeholt

werden.

Grundsatz ne bis in idem

Artikel 22

Die Justizbehörden des ersuchenden Staates

sehen im Hinblick auf das Ersuchen um Übernahme

der Strafverfolgung von Verfolgungsmaßnahmen

wegen der dem Ersuchen zugrundeliegenden

Tat vorläufig ab. Von solchen Maßnahmen

wird jedenfalls dann abgesehen

a) wenn die beschuldigte Person im ersuchten

Staat rechtskräftig freigesprochen worden ist

oder wenn das Verfahren mangels ausreichender

Beweise oder deshalb, weil die Tat

eine strafbare Handlung nicht begründet,

endgültig eingestellt worden ist;

b) wenn die erkannte Strafe oder vorbeugende

Maßnahme vollstreckt worden ist oder wenn

sie kraft Gesetzes oder wegen einer Begnadigung

nicht mehr vollstreckt werden kann;

c) solange die Vollstreckung einer Strafe oder

vorbeugenden Maßnahme ganz oder teilweise

ausgesetzt ist.

Benachrichtigung vom Ergebnis des

Ersuchens

Artikel 23

Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat

von dem auf Grund des Ersuchens Veranlaßten

und vom Ergebnis des Strafverfahrens in Kenntnis.

Liegt eine rechtskräftige Entscheidung hierüber

vor, so wird diese in Ausfertigung oder in einer

beglaubigten Abschrift (Kopie) übermittelt.

Mitteilungen aus dem S trafregister

Artikel 24

(1) Die Vertragsstaaten benachrichtigen einander

jeweils vierteljährlich von allen, die Staatsangehörigen

des anderen Vertragsstaates betreffenden strafgerichtlichen

Verurteilungen, die in ihr Strafregister

eingetragen worden sind. Die Auszüge aus dem

Strafregister werden zwischen dem Bundesminister

für Inneres der Republik Österreich und dem Bundessekretariat

für Justiz und Organisation der Bundesverwaltung

der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien ausgetauscht.

(2) Ebenso werden sie einander die weiteren Entscheidungen

und Verfügungen mitteilen, die sich

auf derartige strafgerichtliche Verurteilungen

beziehen und in das Strafregister eingetragen werden.

(3) Die Vertragsstaaten übermitteln einander auf

dem in Abs. 1 bezeichneten Weg überdies auf Ersuchen

im Einzelfall beglaubigte Abschriften

(Kopien) der ihre eigenen Staatsangehörigen

betreffenden, in das Strafregister eingetragenen

strafgerichtlichen Verurteilungen.

Rechtsauskünfte

Artikel 25

Der Bundesminister für Justiz der Republik

Österreich und der Bundessekretär für Justiz und

Organisation der Bundesverwaltung der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien erteilen

einander auf Ersuchen Auskünfte über ihr Strafrecht,

Strafverfahrensrecht und Strafvollzugsrecht.

Kosten

Artikel 26

Die durch die Erledigung eines Ersuchens entstandenen

Kosten, mit Ausnahme jener, die durch

die Überstellung eines Häftlings nach Art. 14 bis 16

verursacht werden, trägt der ersuchte Staat.

Definitionen

Artikel 27

(1) Gerichtliche Strafbarkeit im Sinne dieses Vertrages

ist gegeben, wenn für die Verfolgung und

Bestrafung der strafbaren Handlung

a) in der Republik Österreich ein auf Grund

gesetzlicher Vorschriften zur Ausübung der

Gerichtsbarkeit in Strafsachen berufenes

Gericht;

b) in der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien ein Strafgericht

zuständig ist.

(2) Unter „Sprache des ersuchten Staates" im

Sinne dieses Vertrages ist für das Gebiet der Republik

Österreich die deutsche Sprache und für das

ganze Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien die serbokroatische Sprache, die

kroatische Schriftsprache, die slowenische oder

mazedonische Sprache zu verstehen.

(3) Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck

„vorbeugende Maßnahme"

a) in der Republik Österreich jede die Freiheit

beschränkende Maßnahme, die durch das

Urteil eines Strafgerichtes neben oder an

Stelle einer Strafe angeordnet wird;

b) in der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien Sicherungs- und Erziehungsmaßnahmen

sowie Maßnahmen der Schutzaufsicht

im Zusammenhang mit der bedingten

Strafnachsicht, die nach dem Strafrecht

der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien vorgesehen sind.

Schlußbestimmungen

Artikel 28

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden

werden in Wien ausgetauscht.

Artikel 29

(1) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten

Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

(2) Der Vertrag wird für unbestimmte Zeit

geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat auf

diplomatischem Weg schriftlich mit einer Kündigungsfrist

von sechs Monaten gekündigt werden.

Artikel 30

Mit dem Inkrafttreten des Vertrages treten die

Art. 19 bis 22 und 24 bis 28 des Vertrages zwischen

der Republik Österreich und der Föderativen

Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen

rechtlichen Verkehr vom 16. Dezember

1954 Kundgemacht in BGBl. Nr. 224/1955 sowie Art. 23 und 47 des zuletzt genannten

Vertrages, soweit sie sich auf Strafsachen beziehen,

außer Kraft.

Geschehen zu Belgrad, am 1. Februar 1982, in

zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Broda

Für die Sozialistische

Föderative Republik Jugoslawien

Banović

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 21. Oktober 1983 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 29 Abs. 1 am

1. Jänner 1984 in Kraft.

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