542_1982
AT
542. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 165 Gerlos Straße im Bereich der Gemeinde Hollersbach
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 542. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 165 Gerlos Straße im Bereich der Gemeinde Hollersbach
1982_542_0 542. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 165 Gerlos Straße im Bereich der Gemeinde Hollersbach
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 165 Gerlos Straße von
km 5,131 (alt) bis km 7,330 (alt) wird, soweit er
durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
4. April 1977, BGBl. Nr. 215, bestimmten —
Abschnitt „Umfahrung Hollersbach" für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.