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542_1977 AT

542. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 542. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

Auf Grund des § 48 Abs. 1 bis 3, des § 49

Abs. 1, 2 und 4, des § 54 Abs. 2, des § 55 Abs. 1

und des § 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1965, BGBl. Nr. 2, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 459/1969, der Kundmachung

BGBl. Nr. 192/1973, des Art. V des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 569/1973 sowie des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 wird im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

verordnet

Artikel I

Die Höhe der nach den Vorschriften der §§ 48,

54 Abs. 1 lit. a, 55 Abs. 1 und 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1965 als Aufwandersatz

zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt

A. Zu § 48 Abs. 1 lit. b und d, § 55 Abs. 1

und § 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1965

Artikel II

Zur Deckung der mit dem Aufenthalt am Sitze

des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen

Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft

(Aufenthaltskosten) gebührt der obsiegenden

Partei ein Verpflegskostenpauschale, dessen

Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit 170 S, und

ein Nächtigungspauschale, dessen Höhe einheitlich

mit 290 S je Nächtigung festgesetzt wird.

Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes am Sitze

des Verwaltungsgerichtshofes einschließlich der

Dauer der Reise nicht einen Zeitraum von acht

Stunden, so ist das Verpflegskostenpauschale nur

in halber Höhe zuzusprechen. Beträgt die Aufenthaltsdauer

einschließlich der Dauer der Reise

weniger als fünf Stunden, so besteht kein Anspruch

auf Zuerkennung eines Verpflegskostenpauschales.

Artikel III

(1) Die Verordnung des Bundeskanzlers vom

19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975, tritt, soweit

sie derzeit noch in Geltung steht, außer

Kraft.

(2) In den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen

Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten

dieser Verordnung noch keine Entscheidung

gefällt wurde, sind die Kosten nach den

sich aus dieser Verordnung ergebenden Pauschbeträgen

zu berechnen.

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