542. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 48 Abs. 1 bis 3, des § 49
Abs. 1, 2 und 4, des § 54 Abs. 2, des § 55 Abs. 1
und des § 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1965, BGBl. Nr. 2, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 459/1969, der Kundmachung
BGBl. Nr. 192/1973, des Art. V des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 569/1973 sowie des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 wird im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
verordnet
Artikel I
Die Höhe der nach den Vorschriften der §§ 48,
54 Abs. 1 lit. a, 55 Abs. 1 und 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1965 als Aufwandersatz
zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt
A. Zu § 48 Abs. 1 lit. b und d, § 55 Abs. 1
und § 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1965
Artikel II
Zur Deckung der mit dem Aufenthalt am Sitze
des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen
Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft
(Aufenthaltskosten) gebührt der obsiegenden
Partei ein Verpflegskostenpauschale, dessen
Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit 170 S, und
ein Nächtigungspauschale, dessen Höhe einheitlich
mit 290 S je Nächtigung festgesetzt wird.
Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes am Sitze
des Verwaltungsgerichtshofes einschließlich der
Dauer der Reise nicht einen Zeitraum von acht
Stunden, so ist das Verpflegskostenpauschale nur
in halber Höhe zuzusprechen. Beträgt die Aufenthaltsdauer
einschließlich der Dauer der Reise
weniger als fünf Stunden, so besteht kein Anspruch
auf Zuerkennung eines Verpflegskostenpauschales.
Artikel III
(1) Die Verordnung des Bundeskanzlers vom
19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975, tritt, soweit
sie derzeit noch in Geltung steht, außer
Kraft.
(2) In den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen
Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung noch keine Entscheidung
gefällt wurde, sind die Kosten nach den
sich aus dieser Verordnung ergebenden Pauschbeträgen
zu berechnen.