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542_1976 AT

542. Verordnung: Anordnung der geheimen Erhebung der Muttersprache

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 542. Verordnung: Anordnung der geheimen Erhebung der Muttersprache

Auf Grund des § 17 des Volkszählungsgesetzes

1950, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 398/1976 wird im

Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des

Nationalrates verordnet

§ 1. Für den 14. November 1976 wird im

gesamten Bundesgebiet eine geheime Erhebung

der Muttersprache angeordnet.

§ 2. (1) Die geheime Erhebung der Muttersprache

erfolgt unmittelbar auf Grund der im

Zuge der Personenstandsaufnahme mit dem Stichtag

10. Okober 1976 erstellten Haushaltslisten

oder des von den Gemeinden auf der Grundlage

dieser Haushaltslisten angefertigten Verzeichnisses

der Teilnahmeberechtigten. Dieses hat die

Wohnbevölkerung österreichischer Staatsbürger

einer Gemeinde zu enthalten und ist nach Wahlsprengeln

und Anschriften zu ordnen. Die teilnahmeberechtigten

Personen sind, versehen mit

einer fortlaufenden Zahl, mit Name, Geburtsdatum

und Anschrift auszuweisen.

(2) Die Gemeinden haben die Zweitausfertigung

der Haushaltslisten, die zu überprüfen und

gegebenenfalls richtigzustellen sind, spätestens bis

zum Ablauf des 13. November 1976 den Gemeindewahlbehörden

(Sprengelwahlbehörden) nach

Anschriften geordnet und mit einer fortlaufenden

Zahl versehen zur Verfügung zu stellen. Wird

auch die Hausliste herangezogen, so ist auch eine

andere zweckentsprechende Numerierung

zulässig. Ferner kann bei den in den Haushaltslisten

angeführten Personen kenntlich gemacht

werden, daß sie Fremde (Ausländer und Staatenlose)

oder voll entmündigt sind.

(3) In geeigneter Weise ist der Wahlbehörde

zur Kenntnis zu bringen, wer für Unmündige

oder voll Entmündigte zur Ausfüllung des

Erhebungsblattes berechtigt ist.

(4) Wurde von der Gemeinde ein Verzeichnis

der Teilnahmeberechtigten erstellt, so sind diese

an Stelle der Haushaltslisten den Gemeindewahlbehörden

(Sprengelwahlbehörden) gemäß

Abs. 2 zu übergeben.

(5) Die Gemeinden haben in den ihnen zur

Verfügung gestellten Erhebungsblättern (Anlage

zur Volkszählungsgesetznovelle, BGBl. Nr. 398/

1976) entsprechend dem voraussichtlich zu erwartenden

Bedarf die Rubriken „Politischer Bezirk",

„Gemeinde" und „Ortschaft" auszufüllen und sie

der Gemeindewahlbehörde oder der zuständigen

Sprengelwahlbehörde bis zu dem im Abs. 2

genannten Zeitpunkt gegen Empfangsbestätigung

zu übergeben.

§ 3. Eine Person kann nur in der Gemeinde

(Wahlsprengel), in der sie in der Haushaltsliste

oder im Verzeichnis der Teilnahmeberechtigten

wohnhaft ausgewiesen ist, an der geheimen Erhebung

der Muttersprache teilnehmen.

§ 4. (1) Der Wahlleiter hat Personen mit österreichischer

Staatsbürgerschaft, die in der der

Wahlbehörde übergebenen Haushaltsliste oder

im Verzeichnis der Teilnahmeberechtigten aufscheinen,

am Erhebungstag das 14. Lebensjahr

vollendet und ihre Identität nachgewiesen haben,

zur Teilnahme an der geheimen Erhebung der

Muttersprache zuzulassen und ihnen ein ihrer

Anschrift entsprechendes Erhebungsblatt und ein

Kuvert zu übergeben.

(2) Will eine Person für einen Unmündigen

oder voll Entmündigten an der geheimen Erhebung

der Muttersprache teilnehmen, so hat sie

dies anläßlich ihrer Identitätsfeststellung dem

Wahlleiter mitzuteilen und im Zweifel seine

Berechtigung hiezu glaubhaft zu machen. In

diesem Fall ist ihr eine um die Anzahl der

Unmündigen oder voll Entmündigten vermehrte

Anzahl von Erhebungsblättern und

Kuverts zu übergeben. Der Wahlleiter hat darauf

hinzuweisen, daß in jedes Kuvert nur ein Erhebungsblatt

gegeben werden darf.

(3) Übergibt der Wahlleiter einem Teilnahmeberechtigten

mehrere Erhebungsblätter (Abs. 2),

so hat er die Anzahl und die Namen der

Unmündigen oder voll Entmündigten, für die

teilgenommen wird, bekanntzugeben. Die vom

Teilnehmer an der Erhebung an den Wahlleiter

übergebenen Kuverts (§ 70 Abs. 2 Nationalrats-

Wahlordnung 1971) hat der Wahlleiter dahin zu

prüfen, ob die Anzahl der übergebenen Briefumschläge

mit der Anzahl der von der Erhebung

zu erfassenden Personen übereinstimmt.

§ 5. (1) Die österreichische Staatsbürgerschaft

ist der Wahlbehörde nur im Zweifelsfall nachzuweisen.

Der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft

für die geheime Erhebung der

Muttersprache erfolgt durch die Vorlage entsprechender

amtlicher Urkunden, insbesondere

1. des Staatsbürgerschaftsnachweises oder

2. des Bescheides über die Verleihung oder

Feststellung des Bestandes der österreichischen

Staatsbürgerschaft oder

3. eines von österreichischen Behörden ausgestellten

Reisepasses, sofern dessen Gültigkeitsdauer

nicht abgelaufen ist, an den Wahlleiter

anläßlich der Identitätsfeststellung

(§ 69 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung

1971).

(2) Reisepässe weisen auch die österreichische

Staatsbürgerschaft der miteingetragenen Personen

nach.

§ 6. (1) Die an der geheimen Erhebung der

Muttersprache teilnehmende Person hat das

Kuvert mit dem eingelegten Erhebungsblatt dem

Wahlleiter auszufolgen, der es ungeöffnet in die

Urne legt. Der Name der teilnehmenden Person

ist von einem Beisitzer auf der Haushaltsliste

oder im Verzeichnis der Teilnahmeberechtigten

zu kennzeichnen. In gleicher Weise sind die

Namen von Unmündigen oder voll Entmündigten,

für die ein Kuvert mit dem eingelegten

Erhebungsblatt übergeben wurde, zu kennzeichnen.

(2) Der Name dessen, der an der Erhebung

teilgenommen hat, wird von einem zweiten Beisitzer

im Erhebungsverzeichnis unter Beisetzung

der fortlaufenden Zahl oder Numerierung (§ 2

Abs. 1 und 2) eingetragen. Dieses Verzeichnis ist

nach dem Muster der Abstimmungsverzeichnisse

(Anlage 4 zur Nationalrats-Wahlordnung 1971)

anzulegen, wobei jedoch statt des Namens des

Wählers der Name des Teilnehmenden, statt der

fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses die

fortlaufende Zahl oder Numerierung tritt und

die Wahlkreisnummer entfällt.

(3) Hat jemand für einen Unmündigen (voll

Entmündigten) an der Erhebung teilgenommen,

so ist nach Abs. 1 und 2 vorzugehen, doch ist

in der Spalte „Anmerkung" des Verzeichnisses

die fortlaufende Zahl oder Numerierung (§ 2

Abs. 1 und 2) des Unmündigen einzutragen.

§ 7. Gegen eine Entscheidung über die Zulassung

zur Teilnahme kann von einem Mitglied

der Wahlbehörde, den Wahlzeugen oder den allfälligen

Vertrauenspersonen nur insolange Einspruch

erhoben werden, als ein von diesem Teilnehmer

abgegebenes Kuvert nicht vom Wahlleiter

in die Urne gelegt wurde.

§ 8. (1) Wenn die für die Durchführung der

Erhebung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und

allen bis dahin im Lokal oder in dem von der

Wahlbehörde bestimmten Warteraum erscheinenden

Personen Gelegenheit gegeben wurde, an der

Erhebung teilzunehmen, erklärt die Wahlbehörde

die Abgabe der Erhebungsblätter für geschlossen.

Danach ist das Lokal, in dem nur die Mitglieder

der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und allfällige

anwesende Wahlzeugen und Vertrauenspersonen

verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde hat sodann eine Niederschrift

aufzunehmen, die jedenfalls zu enthalten

hat

1. die Bezeichnung des Erhebungsortes (politischer

Bezirk, Gemeinde, Wahlsprengel,

Lokal);

2. die Namen und die Funktionen der während

der Aufnahme der Niederschrift anwesenden

Personen;

3. die Angabe des Zeitpunktes des Beginnes

und des Schlusses der Erhebung;

4. die ortschaftsweise gegliederte Anzahl der

nach der Haushaltsliste oder dem Verzeichnis

der Teilnahmeberechtigten teilnahmeberechtigten

Personen und die Anzahl der

aus der Urne entnommenen Kuverts;

5. Beschlüsse der Wahlbehörde.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern

der Wahlbehörde zu unterfertigen. Weigert sich

ein Mitglied, so ist der Grund dafür in der

Niederschrift anzugeben.

(4) Die der Urne entnommenen Briefumschläge

sind ungeöffnet unter Beifügung eines Begleitzettels

(Abs. 5) in einem Umschlag zu verschließen

und zu versiegeln. Dieser Umschlag ist mit

der Niederschrift, der die Empfangsbestätigung

über die Anzahl der übernommenen Erhebungspapiere

und die nicht zur Ausgabe gelangten

Erhebungsblätter anzuschließen sind, unverzüglich

von der Gemeindewahlbehörde der Bezirkswahlbehörde

zu übermitteln. In Städten mit

eigenem Statut erfolgt die Übermittlung von der

Sprengelwahlbehörde direkt an die Bezirkswahlbehörde.

Die Zweitausfertigungen der Haushaltslisten

sind der Gemeinde zurückzustellen.

(5) Der Begleitzettel hat die vom Wahlleiter

bestätigten Angaben nach § 8 Abs. 2 Z. 1 und 4

zu enthalten.

§ 9. Die Bezirkswahlbehörde hat nach § 11

Abs. 1 des Volkszählungsgesetzes 1950 vorzugehen,

die Niederschriften und ihre Beilagen aber

dem Landeshauptmann zu übermitteln.

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