542. Verordnung: Anordnung der geheimen Erhebung der Muttersprache
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 des Volkszählungsgesetzes
1950, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 398/1976 wird im
Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des
Nationalrates verordnet
§ 1. Für den 14. November 1976 wird im
gesamten Bundesgebiet eine geheime Erhebung
der Muttersprache angeordnet.
§ 2. (1) Die geheime Erhebung der Muttersprache
erfolgt unmittelbar auf Grund der im
Zuge der Personenstandsaufnahme mit dem Stichtag
10. Okober 1976 erstellten Haushaltslisten
oder des von den Gemeinden auf der Grundlage
dieser Haushaltslisten angefertigten Verzeichnisses
der Teilnahmeberechtigten. Dieses hat die
Wohnbevölkerung österreichischer Staatsbürger
einer Gemeinde zu enthalten und ist nach Wahlsprengeln
und Anschriften zu ordnen. Die teilnahmeberechtigten
Personen sind, versehen mit
einer fortlaufenden Zahl, mit Name, Geburtsdatum
und Anschrift auszuweisen.
(2) Die Gemeinden haben die Zweitausfertigung
der Haushaltslisten, die zu überprüfen und
gegebenenfalls richtigzustellen sind, spätestens bis
zum Ablauf des 13. November 1976 den Gemeindewahlbehörden
(Sprengelwahlbehörden) nach
Anschriften geordnet und mit einer fortlaufenden
Zahl versehen zur Verfügung zu stellen. Wird
auch die Hausliste herangezogen, so ist auch eine
andere zweckentsprechende Numerierung
zulässig. Ferner kann bei den in den Haushaltslisten
angeführten Personen kenntlich gemacht
werden, daß sie Fremde (Ausländer und Staatenlose)
oder voll entmündigt sind.
(3) In geeigneter Weise ist der Wahlbehörde
zur Kenntnis zu bringen, wer für Unmündige
oder voll Entmündigte zur Ausfüllung des
Erhebungsblattes berechtigt ist.
(4) Wurde von der Gemeinde ein Verzeichnis
der Teilnahmeberechtigten erstellt, so sind diese
an Stelle der Haushaltslisten den Gemeindewahlbehörden
(Sprengelwahlbehörden) gemäß
Abs. 2 zu übergeben.
(5) Die Gemeinden haben in den ihnen zur
Verfügung gestellten Erhebungsblättern (Anlage
zur Volkszählungsgesetznovelle, BGBl. Nr. 398/
1976) entsprechend dem voraussichtlich zu erwartenden
Bedarf die Rubriken „Politischer Bezirk",
„Gemeinde" und „Ortschaft" auszufüllen und sie
der Gemeindewahlbehörde oder der zuständigen
Sprengelwahlbehörde bis zu dem im Abs. 2
genannten Zeitpunkt gegen Empfangsbestätigung
zu übergeben.
§ 3. Eine Person kann nur in der Gemeinde
(Wahlsprengel), in der sie in der Haushaltsliste
oder im Verzeichnis der Teilnahmeberechtigten
wohnhaft ausgewiesen ist, an der geheimen Erhebung
der Muttersprache teilnehmen.
§ 4. (1) Der Wahlleiter hat Personen mit österreichischer
Staatsbürgerschaft, die in der der
Wahlbehörde übergebenen Haushaltsliste oder
im Verzeichnis der Teilnahmeberechtigten aufscheinen,
am Erhebungstag das 14. Lebensjahr
vollendet und ihre Identität nachgewiesen haben,
zur Teilnahme an der geheimen Erhebung der
Muttersprache zuzulassen und ihnen ein ihrer
Anschrift entsprechendes Erhebungsblatt und ein
Kuvert zu übergeben.
(2) Will eine Person für einen Unmündigen
oder voll Entmündigten an der geheimen Erhebung
der Muttersprache teilnehmen, so hat sie
dies anläßlich ihrer Identitätsfeststellung dem
Wahlleiter mitzuteilen und im Zweifel seine
Berechtigung hiezu glaubhaft zu machen. In
diesem Fall ist ihr eine um die Anzahl der
Unmündigen oder voll Entmündigten vermehrte
Anzahl von Erhebungsblättern und
Kuverts zu übergeben. Der Wahlleiter hat darauf
hinzuweisen, daß in jedes Kuvert nur ein Erhebungsblatt
gegeben werden darf.
(3) Übergibt der Wahlleiter einem Teilnahmeberechtigten
mehrere Erhebungsblätter (Abs. 2),
so hat er die Anzahl und die Namen der
Unmündigen oder voll Entmündigten, für die
teilgenommen wird, bekanntzugeben. Die vom
Teilnehmer an der Erhebung an den Wahlleiter
übergebenen Kuverts (§ 70 Abs. 2 Nationalrats-
Wahlordnung 1971) hat der Wahlleiter dahin zu
prüfen, ob die Anzahl der übergebenen Briefumschläge
mit der Anzahl der von der Erhebung
zu erfassenden Personen übereinstimmt.
§ 5. (1) Die österreichische Staatsbürgerschaft
ist der Wahlbehörde nur im Zweifelsfall nachzuweisen.
Der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft
für die geheime Erhebung der
Muttersprache erfolgt durch die Vorlage entsprechender
amtlicher Urkunden, insbesondere
1. des Staatsbürgerschaftsnachweises oder
2. des Bescheides über die Verleihung oder
Feststellung des Bestandes der österreichischen
Staatsbürgerschaft oder
3. eines von österreichischen Behörden ausgestellten
Reisepasses, sofern dessen Gültigkeitsdauer
nicht abgelaufen ist, an den Wahlleiter
anläßlich der Identitätsfeststellung
(§ 69 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung
1971).
(2) Reisepässe weisen auch die österreichische
Staatsbürgerschaft der miteingetragenen Personen
nach.
§ 6. (1) Die an der geheimen Erhebung der
Muttersprache teilnehmende Person hat das
Kuvert mit dem eingelegten Erhebungsblatt dem
Wahlleiter auszufolgen, der es ungeöffnet in die
Urne legt. Der Name der teilnehmenden Person
ist von einem Beisitzer auf der Haushaltsliste
oder im Verzeichnis der Teilnahmeberechtigten
zu kennzeichnen. In gleicher Weise sind die
Namen von Unmündigen oder voll Entmündigten,
für die ein Kuvert mit dem eingelegten
Erhebungsblatt übergeben wurde, zu kennzeichnen.
(2) Der Name dessen, der an der Erhebung
teilgenommen hat, wird von einem zweiten Beisitzer
im Erhebungsverzeichnis unter Beisetzung
der fortlaufenden Zahl oder Numerierung (§ 2
Abs. 1 und 2) eingetragen. Dieses Verzeichnis ist
nach dem Muster der Abstimmungsverzeichnisse
(Anlage 4 zur Nationalrats-Wahlordnung 1971)
anzulegen, wobei jedoch statt des Namens des
Wählers der Name des Teilnehmenden, statt der
fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses die
fortlaufende Zahl oder Numerierung tritt und
die Wahlkreisnummer entfällt.
(3) Hat jemand für einen Unmündigen (voll
Entmündigten) an der Erhebung teilgenommen,
so ist nach Abs. 1 und 2 vorzugehen, doch ist
in der Spalte „Anmerkung" des Verzeichnisses
die fortlaufende Zahl oder Numerierung (§ 2
Abs. 1 und 2) des Unmündigen einzutragen.
§ 7. Gegen eine Entscheidung über die Zulassung
zur Teilnahme kann von einem Mitglied
der Wahlbehörde, den Wahlzeugen oder den allfälligen
Vertrauenspersonen nur insolange Einspruch
erhoben werden, als ein von diesem Teilnehmer
abgegebenes Kuvert nicht vom Wahlleiter
in die Urne gelegt wurde.
§ 8. (1) Wenn die für die Durchführung der
Erhebung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und
allen bis dahin im Lokal oder in dem von der
Wahlbehörde bestimmten Warteraum erscheinenden
Personen Gelegenheit gegeben wurde, an der
Erhebung teilzunehmen, erklärt die Wahlbehörde
die Abgabe der Erhebungsblätter für geschlossen.
Danach ist das Lokal, in dem nur die Mitglieder
der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und allfällige
anwesende Wahlzeugen und Vertrauenspersonen
verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde hat sodann eine Niederschrift
aufzunehmen, die jedenfalls zu enthalten
hat
1. die Bezeichnung des Erhebungsortes (politischer
Bezirk, Gemeinde, Wahlsprengel,
Lokal);
2. die Namen und die Funktionen der während
der Aufnahme der Niederschrift anwesenden
Personen;
3. die Angabe des Zeitpunktes des Beginnes
und des Schlusses der Erhebung;
4. die ortschaftsweise gegliederte Anzahl der
nach der Haushaltsliste oder dem Verzeichnis
der Teilnahmeberechtigten teilnahmeberechtigten
Personen und die Anzahl der
aus der Urne entnommenen Kuverts;
5. Beschlüsse der Wahlbehörde.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern
der Wahlbehörde zu unterfertigen. Weigert sich
ein Mitglied, so ist der Grund dafür in der
Niederschrift anzugeben.
(4) Die der Urne entnommenen Briefumschläge
sind ungeöffnet unter Beifügung eines Begleitzettels
(Abs. 5) in einem Umschlag zu verschließen
und zu versiegeln. Dieser Umschlag ist mit
der Niederschrift, der die Empfangsbestätigung
über die Anzahl der übernommenen Erhebungspapiere
und die nicht zur Ausgabe gelangten
Erhebungsblätter anzuschließen sind, unverzüglich
von der Gemeindewahlbehörde der Bezirkswahlbehörde
zu übermitteln. In Städten mit
eigenem Statut erfolgt die Übermittlung von der
Sprengelwahlbehörde direkt an die Bezirkswahlbehörde.
Die Zweitausfertigungen der Haushaltslisten
sind der Gemeinde zurückzustellen.
(5) Der Begleitzettel hat die vom Wahlleiter
bestätigten Angaben nach § 8 Abs. 2 Z. 1 und 4
zu enthalten.
§ 9. Die Bezirkswahlbehörde hat nach § 11
Abs. 1 des Volkszählungsgesetzes 1950 vorzugehen,
die Niederschriften und ihre Beilagen aber
dem Landeshauptmann zu übermitteln.