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542_1975 AT

542. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1970 im Verhältnis zur Republik Kolumbien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 542. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1970 im Verhältnis zur Republik Kolumbien

Auf Grund des § 60 des Markenschutzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht

In der Republik Kolumbien genießen Marken

von Unternehmen mit dem Sitz in Österreich

denselben Schutz wie Marken von Unternehmen

mit dem Sitz in Kolumbien.

Marken von Unternehmen, die ihren Sitz in

der Republik Kolumbien haben, genießen daher

in Österreich den Schutz des Markenschutzgesetzes

1970.

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