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542_1973 AT

542. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 14 Fernpaß Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Reutte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 542. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 14 Fernpaß Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Reutte

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 14

Fernpaß Schnellstraße, welcher bis zur Umlegung

auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1

lit. b BStG 1971 erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße

B gemäß dessen § 33 Abs. 5 gilt, wird

im Bereich der Gemeinde Reutte wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 58,6 (alt) und führt in gestreckter Linienführung

bis km 58,8 (alt).

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

und bei der Gemeinde Reutte aufliegenden Planunterlagen

(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf den vorangeführten

Straßenteil Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

sind den aufliegenden Planunterlagen

zu entnehmen.

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