542. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 14 Fernpaß Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Reutte
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 14
Fernpaß Schnellstraße, welcher bis zur Umlegung
auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
lit. b BStG 1971 erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße
B gemäß dessen § 33 Abs. 5 gilt, wird
im Bereich der Gemeinde Reutte wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 58,6 (alt) und führt in gestreckter Linienführung
bis km 58,8 (alt).
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
und bei der Gemeinde Reutte aufliegenden Planunterlagen
(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf den vorangeführten
Straßenteil Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes
sind den aufliegenden Planunterlagen
zu entnehmen.