Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
541_1996 AT

541. Verordnung: Farbstoffverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 541. Verordnung: Farbstoffverordnung

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 13 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird hinsichtlich der §§ 9 und 10

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

§ 1. (1) Farbstoffe sind Stoffe, die einer Ware gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und

Verzehrprodukte) Farbe geben oder die Farbe in einer Ware wiederherstellen; hiezu gehören auch natürliche

Bestandteile von Lebensmitteln sowie von natürlichen Ausgangsstoffen, die normalerweise weder

als Lebensmittel oder Verzehrprodukt noch als deren charakteristische Zutat verwendet werden.

(2) Zubereitungen, gewonnen aus Waren und anderen natürlichen Ausgangsstoffen, die durch physikalische

und/oder chemische Extraktion gewonnen werden, durch die – im Vergleich zu ernährungsphysiologischen

oder aromatisierenden Bestandteilen – Pigmente selektiv extrahiert werden, gelten als

Farbstoffe.

(3) Nicht als Farbstoffe gelten Lebensmittel, getrocknet oder in konzentrierter Form, und aromatische

Stoffe, die bei der Herstellung von Zubereitungen wegen ihrer aromatisierenden, geschmacklichen

oder ernährungsphysiologischen Eigenschaften beigegeben werden und eine färbende Nebenwirkung

haben, wie Paprika, Kurkuma und Safran.

§ 2. (1) Zum Färben von Waren sind die im Anhang I genannten Farbstoffe, die den im Anhang VI

angeführten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, zugelassen.

(2) Den im Anhang II genannten Waren dürfen keine Farbstoffe zugesetzt werden, es sei denn, dies

ist gemäß den Anhängen III, IV und V zulässig.

(3) Den im Anhang III genannten Waren dürfen nur die in diesem Anhang genannten Farbstoffe

unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.

(4) Die im Anhang IV genannten Farbstoffe dürfen nur den in diesem Anhang genannten Waren

unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.

(5) Die im Anhang V Teil 1 genannten Farbstoffe dürfen allen Waren, mit Ausnahme den in den

Anhängen II und III genannten, in einer dem Grundsatz „quantum satis“ entsprechenden Menge zugesetzt

werden.

(6) Die im Anhang V Teil 2 genannten Farbstoffe dürfen bei den in diesem Teil genannten Waren

einzeln oder gemeinsam bis zu der festgelegten Höchstmenge verwendet werden. Bei nichtalkoholischen,

mit Aromastoffen versehenen Getränken, Speiseeis, Dessertspeisen, Fein- und Dauerbackwaren und

Zuckerwaren darf von den Farbstoffen E 110, E 122, E 124 und E 155 die verwendete Menge jedoch

50 mg/kg oder 50 mg/l je Farbstoff nicht überschreiten.

§. 3. Farbstoffe sind auch zulässig

1. in zusammengesetzten Waren, die nicht im Anhang II angeführt sind, wenn der Farbstoff in einer

der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen ist, oder

2. wenn die Ware ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware bestimmt ist

und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.

§ 4. (1) Die in den Anhängen festgelegten Höchstmengen beziehen sich auf

– gebrauchsfertige Waren, die gemäß Gebrauchsanleitung zubereitet werden;

– die Mengen des färbenden Grundbestandteiles in der färbenden Zubereitung.

(2) Ist in den Anhängen keine Höchstmenge („quantum satis“) genannt, darf der Farbstoff gemäß der

guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge

verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.

(3) Gemäß dieser Verordnung sind „unbehandelte Waren“ solche, die keinerlei Behandlung unterzogen

worden sind, die zu einer wesentlichen Änderung des Originalzustands der Ware führt. Sie können

jedoch beispielsweise geteilt, ausgelöst, getrennt, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, geschält, gemahlen,

geschnitten, gesäubert, garniert, tiefgefroren, gefroren, gekühlt, geschliffen oder enthülst, verpackt

oder ausgepackt worden sein.

§ 5. (1) Zur Kennzeichnung gemäß Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, in der jeweils

geltenden Fassung, und für sonstige Kennzeichnungen, die für Fleisch und Fleischerzeugnisse vorgeschrieben

sind, dürfen nur E 155, E 133 oder E 129 oder eine entsprechende Mischung von E 133 oder E

129 verwendet werden.

(2) Zum Färben der Schale oder für Stempelaufdrucke auf den Schalen von Eiern gemäß der Verordnung

(EWG) Nr. 1274/91 dürfen nur die im Anhang I angeführten Farbstoffe verwendet werden.

§ 6. Nur die im Anhang I angeführten Farbstoffe, mit Ausnahme von E 123, E 127, E 128, E 154,

E 160b, E 161g, E 173 und E 180, dürfen direkt an den Verbraucher abgegeben werden.

Sie dürfen nur in Originalpackungen, deren Beschaffenheit ein Ausfließen oder Verstäuben des Inhalts

verhindert, in Verkehr gebracht werden.

§ 7. Werden gefärbte Waren zur industriellen oder gewerblichen Weiterverarbeitung in Verkehr gebracht,

ist auf den verwendeten Farbstoff hinzuweisen; bei Farbstoffen, für die Höchstmengen festgelegt

sind, hat darüber hinaus ein Hinweis, der es dem Verwender ermöglicht, die diesbezüglichen Bestimmungen

der Verordnung einzuhalten, zu erfolgen.

§ 8. Für Farbstoffe dürfen nur die in Anhang V der Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel

(ABl. Nr. L 61/1 vom 18. 3. 1995) genannten Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel unter

den in dieser Richtlinie angeführten Bedingungen verwendet werden.

§ 9. (1) Bei Waren, ausgenommen solchen, die gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung

1993, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, zu kennzeichnen sind, ist der Zusatz von Farbstoffen

durch die Angabe „mit Farbstoff“ oder „mit Lebensmittelfarbstoff“ bzw. „mit Farbstoffen“ oder

„mit Lebensmittelfarbstoffen“ kenntlich zu machen; dies gilt nicht für die in § 5 angeführten Anwendungen

von Farbstoffen sowie für Waren, die von Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben

werden.

(2) Die Angabe gemäß Abs. 1 ist an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf einem

Schild, auch Preisverzeichnis, auf oder nahe bei der Ware oder in sonstigen Fällen auf einem Aushang,

den der Letztverbraucher einsehen kann, anzubringen.

§ 10. (1) Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber den der Lebensmittelfarbstoffverordnung,

BGBl. Nr. 279/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 311/1983 entsprechen, dürfen bis

31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen

werden.

(2) Die Lebensmittelfarbstoffverordnung, BGBl. Nr. 279/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 311/1983

tritt außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →