541. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde des Königreiches Norwegen und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Ferrosilicium
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2471 Ziff. 15 c) darf Ferrosilicium in Verpackungen nach den Vorschriften der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) und außerdem auch in Großpackmitteln der Type 13H1 befördert werden.
2. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 43 111 darf Ferrosilicium der Rn. 2471 Ziff. 15 c) auch in loser Schüttung in bedeckten oder geschlossenen Fahrzeugen befördert werden.
3. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen Norwegen und Österreich ab dem Datum der zweiten Unterschrift.
Sie tritt mit 1. Jänner 1995 außer Kraft, da mit diesem Zeitpunkt die Neufassung der Rn. 2471 und 43 111 in Kraft treten wird.
Oslo, am 2. Juni 1993
Die für das ADR zuständige Behörde von
Norwegen
I. Tenold
Wien, am 14. Juli 1993
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Kafka