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541_1988 AT

541. Verordnung: Änderung der Fleischuntersuchungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 541. Verordnung: Änderung der Fleischuntersuchungsverordnung

Auf Grund des Fleischuntersuchungsgesetzes,

BGBl. Nr. 522/1982, wird verordnet

Artikel I

Die Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl.

Nr. 142/1984, wird wie folgt geändert

§ 20 Z 3 lautet

„3. im § 26 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes

angeführte Rückstände nachgewiesen

werden, ausgenommen Hemmstoffe (Antibiotika

oder Sulfonamide), wenn diese nur in

einzelnen Organen nachgewiesen worden

sind; soweit auf Grund des Lebensmittelgesetzes

1975 Höchstwerte für Rückstände festgesetzt

sind, gelten diese;"

Artikel II

Diese Verordnung tritt drei Monate nach dem

ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in

Kraft.

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