541. Verordnung: Konditoren-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker)
einschließlich der Kuchenbäcker und der Kanditen-,
Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger
(§ 94 Z 39 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten
Backen, Kochen, Sieden, Rühren, Schlagen, Ausrollen,
Garen, Einmelieren, Passieren, Schneiden,
Stürzen, Dressieren, Auswiegen, Aufschlagen,
Abklaren, Sieben, Streichen, Trocknen, Temperieren,
Glasieren, Überziehen, Dekorieren, Belegen,
Füllen, Spritzen, Formen, Ausstechen, Einschlagen,
Mischen, Kandieren, Tunken, Gefrieren, Bearbeiten
von Zucker.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch
die Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines
Prüfungsstückes dienen, sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum
Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei
den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht
nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in 20 Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach 22 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung
besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen
(§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der
Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in eineinhalb
Stunden erwartet werden können. Die schriftliche
Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften
(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer
in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation
hat die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles
(Ermittlung der Arbeitszeit, des Materialbedarfes,
der Stückkosten, der Lohnkosten und
Anboterstellung) zu umfassen.
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat nach Angabe die Anfertigung der Skizze einer
mit Beschriftung und Verzierung versehenen Torte
samt den entsprechenden Ausführungsanleitungen
zu umfassen.
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling
Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Grund-, Roh- und Hilfsstoffe und deren Verarbeitung,
2. Werkzeuge und Maschinen,
3. Betriebshygiene.
Fachliche Sondervorschriften
§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
Bestimmungen
1. des Lebensmittelrechtes, insbesondere des
Lebensmittelgesetzes 1975, der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung,
der Lebensmittelfarbstoffverordnung,
der Speiseeisverordnung,
des Codex Alimentarius Austriacus,
2. des Bazillenausscheidergesetzes,
3. auf dem Gebiet der Unfallverhütung und des
Arbeitsschutzes (Sicherheitsvorschriften)
zu stellen.
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1987 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen
treten, soweit sie sich auf das
Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich
der Kuchenbäcker und der Kanditen-,
Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger beziehen,
gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf
des 31. Dezember 1986 außer Kraft.