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541_1986 AT

541. Verordnung: Konditoren-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 541. Verordnung: Konditoren-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker)

einschließlich der Kuchenbäcker und der Kanditen-,

Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger

(§ 94 Z 39 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten

Backen, Kochen, Sieden, Rühren, Schlagen, Ausrollen,

Garen, Einmelieren, Passieren, Schneiden,

Stürzen, Dressieren, Auswiegen, Aufschlagen,

Abklaren, Sieben, Streichen, Trocknen, Temperieren,

Glasieren, Überziehen, Dekorieren, Belegen,

Füllen, Spritzen, Formen, Ausstechen, Einschlagen,

Mischen, Kandieren, Tunken, Gefrieren, Bearbeiten

von Zucker.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch

die Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines

Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei

den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht

nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in 20 Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach 22 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen

(§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der

Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in eineinhalb

Stunden erwartet werden können. Die schriftliche

Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften

(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer

in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation

hat die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles

(Ermittlung der Arbeitszeit, des Materialbedarfes,

der Stückkosten, der Lohnkosten und

Anboterstellung) zu umfassen.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat nach Angabe die Anfertigung der Skizze einer

mit Beschriftung und Verzierung versehenen Torte

samt den entsprechenden Ausführungsanleitungen

zu umfassen.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling

Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Grund-, Roh- und Hilfsstoffe und deren Verarbeitung,

2. Werkzeuge und Maschinen,

3. Betriebshygiene.

Fachliche Sondervorschriften

§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

Bestimmungen

1. des Lebensmittelrechtes, insbesondere des

Lebensmittelgesetzes 1975, der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung,

der Lebensmittelfarbstoffverordnung,

der Speiseeisverordnung,

des Codex Alimentarius Austriacus,

2. des Bazillenausscheidergesetzes,

3. auf dem Gebiet der Unfallverhütung und des

Arbeitsschutzes (Sicherheitsvorschriften)

zu stellen.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1987 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen

treten, soweit sie sich auf das

Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich

der Kuchenbäcker und der Kanditen-,

Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger beziehen,

gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf

des 31. Dezember 1986 außer Kraft.

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