541. Verordnung: Verbot oder Beschränkung von Stoffen für bestimmte Gebrauchsgegenstände
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 1 und des § 29 des
Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet
§ 1. (1) Es ist verboten, für Umhüllungen, Überzüge
oder Umschließungen (Gebrauchsgegenstände
gemäß § 6 lit. a LMG 1975), die dazu
bestimmt sind, in mittelbare oder unmittelbare
Berührung mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten
oder Zusatzstoffen zu kommen, folgende Stoffe als
Feuchthaltemittel, Weichmacher oder Gleitmittel
zu verwenden
1. Ethandiol (Monoethylenglykol);
2. Bis-(2-hydroxyethyl)-ether (Diethylenglykol);
3. 1,3-Propandiol.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gebrauchsgegenstände
dürfen, aus verwendeten Stoffen stammend,
nicht mehr enthalten als
1. 0,05 vH insgesamt Mono- und Diethylenglykol
sowie
2. 0,25 vH 1,3-Propandiol.
§ 2. Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände, die
den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen,
in Verkehr zu bringen.
§ 3. Es ist verboten, Lebensmittel, Verzehrprodukte
oder Zusatzstoffe mit Gebrauchsgegenständen,
die den Vorschriften dieser Verordnung nicht
entsprechen, in Verkehr zu bringen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 15. Jänner 1986
in Kraft.
§ 5. Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe,
die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
mit Gebrauchsgegenständen in Verkehr gebracht
worden sind, dürfen entgegen § 3 im Verkehr
belassen werden, sofern durch ein Untersuchungszeugnis
(Befund und Gutachten) über den
Gebrauchsgegenstand einschließlich des betreffenden
Lebensmittels, Verzehrproduktes oder Zusatzstoffes
nachgewiesen ist, daß keine gesundheitsschädlichen
(§ 8 lit. a LMG 1975) Rückstände der
in dieser Verordnung genannten Stoffe zu erwarten
sind.