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541_1983 AT

541. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Schaffung eines Straßenüberganges an der gemeinsamen Staatsgrenze

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 541. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Schaffung eines Straßenüberganges an der gemeinsamen Staatsgrenze

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Ungarischen Volksrepublik, vom

Wunsche geleitet, den internationalen Personen-

und Güterfernverkehr zwischen den beiden Staaten

weiterzuentwickeln, haben folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) An der gemeinsamen Staatsgrenze wird zwischen

Deutschkreutz und Kópháza zwischen den

Grenzpunkten B 46/2 und B 46/3 ein Straßenübergang

geschaffen.

(2) Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Ungarischen Volksrepublik lassen

die Straßen von Deutschkreutz bzw. von Kópháza

bis zur gemeinsamen Staatsgrenze ausbauen.

Artikel 2

Die Vertragsstaaten kommen überein, die Ausbauarbeiten

so rechtzeitig abzuschließen, daß es

möglich ist, den internationalen Personen- und

Güterfernverkehr auf dem im Artikel 1 Absatz 1

genannten Straßenübergang spätestens bis zum

1. Juli 1984 aufzunehmen.

Artikel 3

Die Vertragsstaaten werden bis zu dem im Artikel

2 genannten Zeitpunkt nach ihren innerstaatlichen

Rechtsvorschriften die zur Grenzabfertigung

erforderlichen weiteren Voraussetzungen schaffen.

Artikel 4

(1) Dieses Abkommen tritt an jenem Tage in

Kraft, an dem die beiden Vertragsstaaten einander

schriftlich auf dem diplomatischen Wege mitteilen,

daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen

für das Inkrafttreten gegeben sind.

(2) Dieses Abkommen kann von jedem der Vertragsstaaten

frühestens zum 1. Juli 1984 schriftlich

auf dem diplomatischen Wege gekündigt werden,

wobei das Abkommen am dreißigsten Tage nach

Erhalt der Kündigung außer Kraft tritt.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten

der Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Budapest, am 27. Juni 1983 in

zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Berlakovich

Für die Regierung der Ungarischen Volksrepublik

Vincze

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 4 Abs. 1 am 3. Oktober 1983 in Kraft getreten.

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