541. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Schaffung eines Straßenüberganges an der gemeinsamen Staatsgrenze
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Ungarischen Volksrepublik, vom
Wunsche geleitet, den internationalen Personen-
und Güterfernverkehr zwischen den beiden Staaten
weiterzuentwickeln, haben folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) An der gemeinsamen Staatsgrenze wird zwischen
Deutschkreutz und Kópháza zwischen den
Grenzpunkten B 46/2 und B 46/3 ein Straßenübergang
geschaffen.
(2) Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Ungarischen Volksrepublik lassen
die Straßen von Deutschkreutz bzw. von Kópháza
bis zur gemeinsamen Staatsgrenze ausbauen.
Artikel 2
Die Vertragsstaaten kommen überein, die Ausbauarbeiten
so rechtzeitig abzuschließen, daß es
möglich ist, den internationalen Personen- und
Güterfernverkehr auf dem im Artikel 1 Absatz 1
genannten Straßenübergang spätestens bis zum
1. Juli 1984 aufzunehmen.
Artikel 3
Die Vertragsstaaten werden bis zu dem im Artikel
2 genannten Zeitpunkt nach ihren innerstaatlichen
Rechtsvorschriften die zur Grenzabfertigung
erforderlichen weiteren Voraussetzungen schaffen.
Artikel 4
(1) Dieses Abkommen tritt an jenem Tage in
Kraft, an dem die beiden Vertragsstaaten einander
schriftlich auf dem diplomatischen Wege mitteilen,
daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten gegeben sind.
(2) Dieses Abkommen kann von jedem der Vertragsstaaten
frühestens zum 1. Juli 1984 schriftlich
auf dem diplomatischen Wege gekündigt werden,
wobei das Abkommen am dreißigsten Tage nach
Erhalt der Kündigung außer Kraft tritt.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten
der Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Budapest, am 27. Juni 1983 in
zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Berlakovich
Für die Regierung der Ungarischen Volksrepublik
Vincze
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 4 Abs. 1 am 3. Oktober 1983 in Kraft getreten.