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541_1982 AT

541. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Krottendorf und Thannhausen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 541. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Krottendorf und Thannhausen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 72

Weizer Straße wird im Bereich der Gemeinden

Krottendorf und Thannhausen wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 28,30, verläuft sodann in gestreckterer Linienführung

unter mehrfacher Kreuzung und teilweiser

Mitbenützung des Altbestandes, bindet bei

km 29,55 wieder in den Bestand ein und weicht in

der Folge von diesem zwischen km 30,0 und

30,075, zwischen km 31,04 und 31,20 sowie zwischen

km 31,63 und 31,85 geringfügig ab.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Krottendorf und

Thannhausen aufliegenden Planunterlagen (Plan

Nr. BO-72-100 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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