541. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Krottendorf und Thannhausen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 72
Weizer Straße wird im Bereich der Gemeinden
Krottendorf und Thannhausen wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 28,30, verläuft sodann in gestreckterer Linienführung
unter mehrfacher Kreuzung und teilweiser
Mitbenützung des Altbestandes, bindet bei
km 29,55 wieder in den Bestand ein und weicht in
der Folge von diesem zwischen km 30,0 und
30,075, zwischen km 31,04 und 31,20 sowie zwischen
km 31,63 und 31,85 geringfügig ab.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Krottendorf und
Thannhausen aufliegenden Planunterlagen (Plan
Nr. BO-72-100 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.