541. Verordnung: Äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei der Ausfuhr von Waren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 53 und 54 des Zollgesetzes
1955, BGBl. Nr. 129, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 78/1968 wird verordnet
§ 1. (1) Für die vom Verfügungsberechtigten
nach dem Zollgesetz 1955 abzugebenden schriftlichen
Warenerklärungen sind Vordrucke nach dem
angeschlossenen Muster I (Anlage 1) zu verwenden
bei der Abfertigung von Waren
1. zur Ausfuhr aus dem freien Verkehr,
2. zum Ausgangsvormerkverkehr,
3. in der Rückbringung (Wiederausfuhr) aus
dem Eingangsvormerkverkehr,
und zwar auch dann, wenn die Waren in ein Zollager
oder eine Zollfreizone verbracht werden.
(2) Die Felder 7, 8, 15, 26, 28 und 29 des
Musters I sind nur in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und
3 auszufüllen.
(3) In den Feldern 13, 16, 18 und 19 sind nur
Angaben über die grenzüberschreitende Beförderung
zu machen; sind diese bei Abgabe der Erklärung
nicht bekannt, so sind diese Felder leer zu
belassen.
§ 2. In nachstehend bezeichneten Fällen sind die
Warenerklärungen auf Vordrucken nach Muster I
durch Angaben zu ergänzen, die auf Vordrucken
nach den angeschlossenen Mustern II bis V (Anlagen
2 bis 5) zu machen sind
1. Wiederausfuhr von ausländischen Rückwaren
— Muster II,
2. Ausfuhr von Waren, die dem Marktordnungsgesetz
1967, BGBl. Nr. 36/1968, oder dem
Viehwirtschaftsgesetz 1976, BGBl. Nr. 258,
unterliegen oder für die auf Grund bundesgesetzlicher
Vorschriften Förderungen gewährt
werden — Muster III,
3. Ausfuhr von Waren im Vormerkverkehr —
Muster IV,
4. Ausfuhr von Waren, die Branntwein enthalten
— Muster V.
§ 3. Zur vorübergehenden Benutzung vorgemerkte
Umschließungen und Verpackungsmittel
sind bei ihrer Rückbringung (Wiederausfuhr) im
gefüllten Zustand nur auf einem Ergänzungsblatt
nach Muster IV zu erklären, das der Warenerklärung
auf einem Vordruck nach Muster I für die in
den Umschließungen oder Verpackungsmitteln enthaltenen
Waren beizugeben ist.
§ 4. Reicht der Raum zur Erklärung aller Waren
nicht aus, so sind weitere Vordrucke nach dem
Muster I, II, III, IV oder V zu verwenden, auf
denen nur jene Angaben gemacht werden, die auf
dem ersten Blatt nicht gemacht werden können.
§ 5. Folgende Abweichungen vom Muster I sind
in den Vordrucken zulässig: In die für Eintragungen
durch den Verfügungsberechtigten vorgesehenen
Felder dürfen gleichbleibende Texte bereits
eingedruckt sein; weiters dürfen die Linien in den
Feldern 22 bis 27 weggelassen werden, wenn die
Ausfuhrerklärung in Maschinenschrift ausgefüllt
wird.
§ 6. In der Ausfuhrerklärung nach Muster I sind
folgende Angaben in der angegebenen abgekürzten
oder verschlüsselten Form zu machen
1. Belegart
Die Belegart ist entsprechend dem auf der Rückseite
des Musters I angeführten Code anzugeben,
wenn Abgaben anders als in Stempelmarken zu entrichten
sind.
2. Abgabenkonto-Nr.
Sind Abgaben anders als in Stempelmarken zu entrichten,
so ist hier die dem Versender oder die dem
Absender auf Grund einer zollrechtlichen Bewilligung
zugewiesene Abgabenkonto-Nr. anzugeben;
dabei ist durch Ankreuzen eines der beiden vorgesetzten
Kästchen zu erklären, ob es sich um die
Konto-Nr. des Versenders (1) oder des Absenders
(6) handelt.
3. Felder 16, 18 und 19
Zur Angabe von Ländern ist das im internationalen
Kraftfahrverkehr übliche Unterscheidungszeichen
zu verwenden.
4. Feld 23
(Handelsstatistische Nr.): Es ist die handelsstatistische
Nummer anzugeben, die in dem vom Bundesministerium
für Finanzen bei der Österreichischen
Staatsdruckerei herausgegebenen „Österreichischen
Gebrauchszolltarif" für jede Tarifposition
angeführt ist; eingeklammerte handelsstatistische
Nummern sind nicht anzuführen.
§ 7. (1) Von jeder Warenerklärung auf einem
Vordruck nach Muster I ist abzugeben
1. eine zusätzliche Ausfertigung entsprechend
Blatt 3 des Musters I (gelbes Papier), wenn
die Sendung nach den devisenrechtlichen
Vorschriften der Oesterreichischen Nationalbank
zu melden ist;
2. eine zusätzliche Ausfertigung entsprechend
Blatt 4 des Musters I (grünes Papier), wenn
die Sendung nach den handelsstatistischen
Vorschriften dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt zu melden ist.
(2) Zum Druck des Blattes 3 ist chemisches
Papier mit einem Gewicht von mindestens
56 Gramm je Quadratmeter oder anderes Papier
mit einem Gewicht von mindestens 70 Gramm je
Quadratmeter zu verwenden.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1982 in Kraft.
(2) Anstelle der Vordrucke nach Muster I können
bis zum Ablauf des 31. Dezember 1982 auch
schriftliche Warenerklärungen auf den bisher für
das betreffende Zollverfahren verwendeten Vordrucken,
statt der Blätter 1 und 2 des Musters I
auch formlose Durchschriften der nach den handelsstatistischen
Vorschriften abzugebenden
Anmeldescheine, abgegeben werden, wenn anläßlich
dieser Abfertigung keine Ausgangsabgaben zu
erheben sind oder solche Ausgangsabgaben in
Stempelmarken entrichtet werden.