Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
541_1981 AT

541. Verordnung: Äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei der Ausfuhr von Waren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 541. Verordnung: Äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei der Ausfuhr von Waren

Auf Grund der §§ 53 und 54 des Zollgesetzes

1955, BGBl. Nr. 129, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 78/1968 wird verordnet

§ 1. (1) Für die vom Verfügungsberechtigten

nach dem Zollgesetz 1955 abzugebenden schriftlichen

Warenerklärungen sind Vordrucke nach dem

angeschlossenen Muster I (Anlage 1) zu verwenden

bei der Abfertigung von Waren

1. zur Ausfuhr aus dem freien Verkehr,

2. zum Ausgangsvormerkverkehr,

3. in der Rückbringung (Wiederausfuhr) aus

dem Eingangsvormerkverkehr,

und zwar auch dann, wenn die Waren in ein Zollager

oder eine Zollfreizone verbracht werden.

(2) Die Felder 7, 8, 15, 26, 28 und 29 des

Musters I sind nur in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und

3 auszufüllen.

(3) In den Feldern 13, 16, 18 und 19 sind nur

Angaben über die grenzüberschreitende Beförderung

zu machen; sind diese bei Abgabe der Erklärung

nicht bekannt, so sind diese Felder leer zu

belassen.

§ 2. In nachstehend bezeichneten Fällen sind die

Warenerklärungen auf Vordrucken nach Muster I

durch Angaben zu ergänzen, die auf Vordrucken

nach den angeschlossenen Mustern II bis V (Anlagen

2 bis 5) zu machen sind

1. Wiederausfuhr von ausländischen Rückwaren

— Muster II,

2. Ausfuhr von Waren, die dem Marktordnungsgesetz

1967, BGBl. Nr. 36/1968, oder dem

Viehwirtschaftsgesetz 1976, BGBl. Nr. 258,

unterliegen oder für die auf Grund bundesgesetzlicher

Vorschriften Förderungen gewährt

werden — Muster III,

3. Ausfuhr von Waren im Vormerkverkehr —

Muster IV,

4. Ausfuhr von Waren, die Branntwein enthalten

— Muster V.

§ 3. Zur vorübergehenden Benutzung vorgemerkte

Umschließungen und Verpackungsmittel

sind bei ihrer Rückbringung (Wiederausfuhr) im

gefüllten Zustand nur auf einem Ergänzungsblatt

nach Muster IV zu erklären, das der Warenerklärung

auf einem Vordruck nach Muster I für die in

den Umschließungen oder Verpackungsmitteln enthaltenen

Waren beizugeben ist.

§ 4. Reicht der Raum zur Erklärung aller Waren

nicht aus, so sind weitere Vordrucke nach dem

Muster I, II, III, IV oder V zu verwenden, auf

denen nur jene Angaben gemacht werden, die auf

dem ersten Blatt nicht gemacht werden können.

§ 5. Folgende Abweichungen vom Muster I sind

in den Vordrucken zulässig: In die für Eintragungen

durch den Verfügungsberechtigten vorgesehenen

Felder dürfen gleichbleibende Texte bereits

eingedruckt sein; weiters dürfen die Linien in den

Feldern 22 bis 27 weggelassen werden, wenn die

Ausfuhrerklärung in Maschinenschrift ausgefüllt

wird.

§ 6. In der Ausfuhrerklärung nach Muster I sind

folgende Angaben in der angegebenen abgekürzten

oder verschlüsselten Form zu machen

1. Belegart

Die Belegart ist entsprechend dem auf der Rückseite

des Musters I angeführten Code anzugeben,

wenn Abgaben anders als in Stempelmarken zu entrichten

sind.

2. Abgabenkonto-Nr.

Sind Abgaben anders als in Stempelmarken zu entrichten,

so ist hier die dem Versender oder die dem

Absender auf Grund einer zollrechtlichen Bewilligung

zugewiesene Abgabenkonto-Nr. anzugeben;

dabei ist durch Ankreuzen eines der beiden vorgesetzten

Kästchen zu erklären, ob es sich um die

Konto-Nr. des Versenders (1) oder des Absenders

(6) handelt.

3. Felder 16, 18 und 19

Zur Angabe von Ländern ist das im internationalen

Kraftfahrverkehr übliche Unterscheidungszeichen

zu verwenden.

4. Feld 23

(Handelsstatistische Nr.): Es ist die handelsstatistische

Nummer anzugeben, die in dem vom Bundesministerium

für Finanzen bei der Österreichischen

Staatsdruckerei herausgegebenen „Österreichischen

Gebrauchszolltarif" für jede Tarifposition

angeführt ist; eingeklammerte handelsstatistische

Nummern sind nicht anzuführen.

§ 7. (1) Von jeder Warenerklärung auf einem

Vordruck nach Muster I ist abzugeben

1. eine zusätzliche Ausfertigung entsprechend

Blatt 3 des Musters I (gelbes Papier), wenn

die Sendung nach den devisenrechtlichen

Vorschriften der Oesterreichischen Nationalbank

zu melden ist;

2. eine zusätzliche Ausfertigung entsprechend

Blatt 4 des Musters I (grünes Papier), wenn

die Sendung nach den handelsstatistischen

Vorschriften dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt zu melden ist.

(2) Zum Druck des Blattes 3 ist chemisches

Papier mit einem Gewicht von mindestens

56 Gramm je Quadratmeter oder anderes Papier

mit einem Gewicht von mindestens 70 Gramm je

Quadratmeter zu verwenden.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1982 in Kraft.

(2) Anstelle der Vordrucke nach Muster I können

bis zum Ablauf des 31. Dezember 1982 auch

schriftliche Warenerklärungen auf den bisher für

das betreffende Zollverfahren verwendeten Vordrucken,

statt der Blätter 1 und 2 des Musters I

auch formlose Durchschriften der nach den handelsstatistischen

Vorschriften abzugebenden

Anmeldescheine, abgegeben werden, wenn anläßlich

dieser Abfertigung keine Ausgangsabgaben zu

erheben sind oder solche Ausgangsabgaben in

Stempelmarken entrichtet werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →