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541_1980 AT

541. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 82 Seeberg Straße im Bereich der Gemeinden Brückl und Völkermarkt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 541. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 82 Seeberg Straße im Bereich der Gemeinden Brückl und Völkermarkt

Auf Grund des § 4 Abs, 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl.. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 45,455 der B 92 Görtschitztal Straße,

überquert in der Folge den Gurkfluß und bindet

bei km 15,365 (alt) in den Bestand der B 82 Seeberg

Straße ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Brückt und

Völkermarkt aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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