541. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 82 Seeberg Straße im Bereich der Gemeinden Brückl und Völkermarkt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs, 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl.. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 45,455 der B 92 Görtschitztal Straße,
überquert in der Folge den Gurkfluß und bindet
bei km 15,365 (alt) in den Bestand der B 82 Seeberg
Straße ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Brückt und
Völkermarkt aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.