541. Bundesgesetz: Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144,
in der Fassung der Kundmachung des Bundeskanzleramtes,
BGBl. Nr. 299/1958, und des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 179/1959 wird wie folgt
geändert
1. Der § 12 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dem Rechnungshof obliegt die Überprüfung
der Gebarung sonstiger Unternehmungen,
an denen der Bund allein oder gemeinsam
mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes
unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens
50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals
beteiligt ist oder die der Bund allein
oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern
betreibt. Einer solchen finanziellen
Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen
durch andere finanzielle oder
sonstige wirtschaftliche oder organisatorische
Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit
des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf
Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen
die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz
vorliegen. Die Überprüfung des Rechnungshofes
hat sich auf die ziffernmäßige, Richtigkeit,
die Übereinstimmung mit den bestehenden
Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung
dieser Unternehmungen zu erstrecken."
2. Der § 12 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Rechnungshof ist zum Zwecke der
Überprüfung befugt, bei den im Abs. 1 genannten
Unternehmungen in sämtliche Rechnungsbücher
und -belege sowie sonstige Behelfe (wie
Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) einschließlich
jener des laufenden Geschäftsjahres
Einsicht zu nehmen und alle ihm erforderlich
erscheinenden Auskünfte zu verlangen."
3. Im § 12 erhalten die Abs. 5 und 6 die
Absatzbezeichnung 4 und 5.
4. Der § 15 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Rechnungshof hat die in den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder fallende
Gebarung, ferner die Gebarung von Stiftungen,
Fonds und Anstalten, die von Organen eines
Landes oder von Personen (Personengemeinschaften)
verwaltet werden, die hiezu von Organen
des Landes bestellt sind, zu überprüfen. Ihm
obliegt ferner die Überprüfung der Gebarung
von Unternehmungen, an denen das Land allein
oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit
des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern
mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder
Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land
allein oder gemeinsam mit anderen solchen
Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich des Begriffes
einer finanziellen Beteiligung gilt § 12 Abs. 1
sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes
erstreckt sich auch auf Unternehmungen
jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen
gemäß diesem Absatz vorliegen. Die
Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit
der Gebarung, auf ihre Übereinstimmung
mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf
ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
zu erstrecken; sie umfaßt jedoch nicht
die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse
der verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper."
5. Die Abs. 3 und 11 des § 15 werden aufgehoben.
Die Abs. 4 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnungen
3 bis 7; der Abs. 10 die Absatzbezeichnung
8.
6. Der § 15 Abs. 9 hat zu lauten
„(9) Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner
nach Abs. 1 und 3 vorgenommenen Überprüfung
auch der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen."
7. Der Abs. 1 des § 18 erhält folgende Fassung
„(1) Der Rechnungshof überprüft die Gebarung
der Gemeinden mit mindestens 20000 Ein-
wohnern, ferner die Gebarung von Stiftungen,
Fonds und Anstalten, die von Organen einer
Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften)
verwaltet werden, die hiezu von Organen
der Gemeinde bestellt sind. Ihm obliegt
ferner die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen,
an denen eine Gemeinde mit
mindestens 20000 Einwohnern allein oder gemeinsam
mit anderen der Zuständigkeit des
Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern
mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder
Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde
allein oder gemeinsam mit anderen solchen
Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich des
Begriffes der finanziellen Beteiligung gilt § 12
Abs. 1 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes
erstreckt sich auch auf Unternehmungen
jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen
gemäß diesem Absatz vorliegen. Die
Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit
der Gebarung, auf ihre Übereinstimmung
mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf
ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
zu erstrecken."
8. Die Abs. 3 und 8 des § 18 werden aufgehoben.
Die Abs. 4 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen
3 bis 6, der Abs. 9 die Absatzbezeichnung
7.
9. Im § 18 hat der letzte Satz des Abs. 6 zu
lauten
„Die Bestimmungen des § 15 Abs. 7 sind sinngemäß
anzuwenden."
10. Der § 19 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Hiebei sind die Bestimmungen des § 18
Abs. 1 bis 3 und 6 sowie 7 sinngemäß anzuwenden."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1978 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.