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541_1977 AT

541. Bundesgesetz: Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 541. Bundesgesetz: Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144,

in der Fassung der Kundmachung des Bundeskanzleramtes,

BGBl. Nr. 299/1958, und des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 179/1959 wird wie folgt

geändert

1. Der § 12 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dem Rechnungshof obliegt die Überprüfung

der Gebarung sonstiger Unternehmungen,

an denen der Bund allein oder gemeinsam

mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes

unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens

50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals

beteiligt ist oder die der Bund allein

oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern

betreibt. Einer solchen finanziellen

Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen

durch andere finanzielle oder

sonstige wirtschaftliche oder organisatorische

Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit

des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf

Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen

die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz

vorliegen. Die Überprüfung des Rechnungshofes

hat sich auf die ziffernmäßige, Richtigkeit,

die Übereinstimmung mit den bestehenden

Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit,

Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung

dieser Unternehmungen zu erstrecken."

2. Der § 12 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Rechnungshof ist zum Zwecke der

Überprüfung befugt, bei den im Abs. 1 genannten

Unternehmungen in sämtliche Rechnungsbücher

und -belege sowie sonstige Behelfe (wie

Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) einschließlich

jener des laufenden Geschäftsjahres

Einsicht zu nehmen und alle ihm erforderlich

erscheinenden Auskünfte zu verlangen."

3. Im § 12 erhalten die Abs. 5 und 6 die

Absatzbezeichnung 4 und 5.

4. Der § 15 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Rechnungshof hat die in den selbständigen

Wirkungsbereich der Länder fallende

Gebarung, ferner die Gebarung von Stiftungen,

Fonds und Anstalten, die von Organen eines

Landes oder von Personen (Personengemeinschaften)

verwaltet werden, die hiezu von Organen

des Landes bestellt sind, zu überprüfen. Ihm

obliegt ferner die Überprüfung der Gebarung

von Unternehmungen, an denen das Land allein

oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit

des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern

mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder

Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land

allein oder gemeinsam mit anderen solchen

Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich des Begriffes

einer finanziellen Beteiligung gilt § 12 Abs. 1

sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes

erstreckt sich auch auf Unternehmungen

jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen

gemäß diesem Absatz vorliegen. Die

Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit

der Gebarung, auf ihre Übereinstimmung

mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf

ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

zu erstrecken; sie umfaßt jedoch nicht

die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse

der verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper."

5. Die Abs. 3 und 11 des § 15 werden aufgehoben.

Die Abs. 4 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnungen

3 bis 7; der Abs. 10 die Absatzbezeichnung

8.

6. Der § 15 Abs. 9 hat zu lauten

„(9) Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner

nach Abs. 1 und 3 vorgenommenen Überprüfung

auch der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen."

7. Der Abs. 1 des § 18 erhält folgende Fassung

„(1) Der Rechnungshof überprüft die Gebarung

der Gemeinden mit mindestens 20000 Ein-

wohnern, ferner die Gebarung von Stiftungen,

Fonds und Anstalten, die von Organen einer

Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften)

verwaltet werden, die hiezu von Organen

der Gemeinde bestellt sind. Ihm obliegt

ferner die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen,

an denen eine Gemeinde mit

mindestens 20000 Einwohnern allein oder gemeinsam

mit anderen der Zuständigkeit des

Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern

mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder

Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde

allein oder gemeinsam mit anderen solchen

Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich des

Begriffes der finanziellen Beteiligung gilt § 12

Abs. 1 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes

erstreckt sich auch auf Unternehmungen

jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen

gemäß diesem Absatz vorliegen. Die

Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit

der Gebarung, auf ihre Übereinstimmung

mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf

ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

zu erstrecken."

8. Die Abs. 3 und 8 des § 18 werden aufgehoben.

Die Abs. 4 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen

3 bis 6, der Abs. 9 die Absatzbezeichnung

7.

9. Im § 18 hat der letzte Satz des Abs. 6 zu

lauten

„Die Bestimmungen des § 15 Abs. 7 sind sinngemäß

anzuwenden."

10. Der § 19 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Hiebei sind die Bestimmungen des § 18

Abs. 1 bis 3 und 6 sowie 7 sinngemäß anzuwenden."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1978 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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