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541_1976 AT

541. Verordnung: Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 541. Verordnung: Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie

Auf Grund des § 113 Abs. 5 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung

der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 323/1975, wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt bezüglich der

Aufnahme in die Berufspädagogische Akademie

a) die Festlegung der Unterrichtsgegenstände

zu den Fachgruppen im Sinne des § 113

Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 lit. a und b

des Schulorganisationsgesetzes, die Mindestdauer

und Art der Berufspraxis in diesen

Fachgruppen,

b) die Festlegung, welche höheren Schulen,

Ausbildungen, Lehrabschlußprüfungen und

Meisterprüfungen im Sinne des § 113 Abs. 1

bis 3 des Schulorganisationsgesetzes als einschlägig

anzusehen sind und in welchen

Fällen die Absolvierung eines Abiturientenlehrganges

die Reifeprüfung einer einschlägigen

höheren Schule ersetzt,

c) die Festlegung, welche Befähigung als gleichwertig

im Sinne des § 113 Abs. 1 bis 3

anzusehen ist, sowie

d) die Festlegung, auf welche Weise der im

§ 113 Abs. 4 lit. b des Schulorganisationsgesetzes

geforderte Nachweis der Kenntnisse

und Fertigkeiten in der Stenotypie zu

erbringen ist.

Besondere Bestimmungen für die Aufnahme in

die Abteilung für die Lehramtsausbildung für

Berufsschulen

§ 2. (1) Zu den Fachgruppen gemäß § 113

Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes

zählen nachstehende Unterrichtsgegenstände

a) Fachgruppe I (allgemeinbildende und

betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände)

Unterrichtsgegenstände der Allgemeinbildung

wie Lebende Fremdsprache, Politische

Bildung und Leibesübungen sowie Unterrichtsgegenstände

des betriebswirtschaftlichen

Unterrichtes wie Wirtschaftskunde

mit Schriftverkehr, Wirtschaftsrechnen mit

Buchführung, Kaufmännisches Rechnen,

Buchführung;

b) Fachgruppe II (fachlich-theoretische Unterrichtsgegenstände)

Fachunterricht für die betreffenden Lehrberufe

bzw. Lehrberufsgruppen sowie

Stenotypie und Phonotypie, Maschinschreiben

und Kurzschrift;

c) Fachgruppe III (fachlich-praktische Unterrichtsgegenstände)

Praktische Arbeit.

(2) Die Mindestdauer der Berufspraxis gemäß

§ 113 Abs. 1 lit. d des Schulorganisationsgesetzes

hat

a) in den Fachgruppen I und II zwei Jahre

einschlägige Tätigkeit nach der erfolgreichen

Ablegung der Reifeprüfung, bzw. in den

Fällen, in denen die Reifeprüfung nach der

Fachausbildung erfolgreich abgelegt wurde,

zwei Jahre einschlägige Tätigkeit nach der

Fachausbildung,

b) in der Fachgruppe III sechs Jahre einschlägige

Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr

und nach erfolgreicher Ablegung der einschlägigen

Lehrabschlußprüfung

zu betragen.

(3) In die Mindestdauer der Berufspraxis gemäß

Abs. 2 ist

a) die für den jeweiligen Befähigungsnachweis

vorgeschriebene fachliche Tätigkeit nach

dem 18. Lebensjahr einzurechnen,

b) der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen

Meisterklasse, einer einschlägigen Meisterschule,

einer einschlägigen Werkmeisterschule

in die Berufspraxis einzurechnen,

sofern während dieser Zeit zufolge des

Schulbesuches die praktische Tätigkeit nicht

ausgeübt werden konnte.

(4) Eine einschlägige Tätigkeit gemäß Abs. 2

liegt vor, wenn die Tätigkeit in Bereichen ausgeübt

wird,

a) für welche die erworbene Fachausbildung

Voraussetzung ist

oder

b) die nach der Gewerbeordnung 1973, BGBl.

Nr. 50/1974, zu den Tätigkeiten des betreffenden

oder vergleichbaren Gewerbes

zählen

oder

c) für die die Gewerbeordnung 1973 im

betreffenden oder vergleichbaren Gewerbe

berechtigt.

(5) Als einschlägig sind anzusehen

a) gemäß § 113 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes

die in der Anlage II Z. 1

angeführten Ausbildungen,

b) gemäß § 113 Abs. 1 lit. b des Schulorganisationsgesetzes

die in der Anlage II

Z. 2 angeführten höheren Schulen, Lehrabschlußprüfungen

und Befähigungen,

c) gemäß § 113 Abs: 1 lit. c des Schulorganisationsgesetzes

die in der Anlage II Z. 3

angeführten Meisterprüfungen und Befähigungen.

Besondere Bestimmungen für die Aufnahme in

die Abteilung für die Lehramtsausbildung für den

gewerblichen Fachunterricht

§ 3. (1) Zu den Fachgruppen gemäß § 113

Abs. 3 lit. a und b des Schulorganisationsgesetzes

zählen nachstehende Unterrichtsgegenstände

a) Fachgruppe A (fachlich-theoretische Unterrichtsgegenstände

an berufsbildenden mittleren

Schulen)

alle nicht unter lit. b fallenden fachlichen

Unterrichtsgegenstände,

b) Fachgruppe B (fachlich-praktische Unterrichtsgegenstände

an berufsbildenden mittleren

und höheren Schulen, sofern nicht in

der Anlage I etwas anderes bestimmt ist)

alle in der Anlage I angeführten Unterrichtsgegenstände.

(2) Die Mindestdauer der Berufspraxis gemäß

§ 113 Abs. 3 lit. c des Schulorganisationsgesetzes

hat

a) in der Fachgruppe A zwei Jahre einschlägige

Tätigkeit nach der erfolgreichen Ablegung

der Reifeprüfung, bzw. in den Fällen,

in denen die Reifeprüfung nach der

Fachausbildung erfolgreich abgelegt wurde,

zwei Jahre einschlägige Tätigkeit nach der

Fachausbildung,

b) in der Fachgruppe 6 sechs Jahre einschlägige

Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr und

nach erfolgreicher Ablegung der einschlägigen

Lehrabschlußprüfung, für die Ausbildung

in den Fachrichtungen Damenkleidermachen,

Herrenkleidermachen, Wäschewarenerzeugung

und Kunststicken eine dreijährige

einschlägige Tätigkeit nach dem

18. Lebensjahr,

zu betragen.

(3) Hinsichtlich der einschlägigen Tätigkeit

gemäß Abs. 2 finden die Bestimmungen des § 2

Abs. 3 und 4 Anwendung.

(4) Als einschlägig sind anzusehen

a) gemäß § 113 Abs. 3 lit. a des Schulorganisationsgesetzes

die in der Anlage II Z. 4

angeführten höheren Schulen, Lehrabschlußprüfungen

und Befähigungen,

b) gemäß § 113 Abs. 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes

die in der Anlage II

Z. 5 angeführten Meisterprüfungen und

Befähigungen.

Besondere Bestimmungen für die Aufnahme in

die Abteilung für die Lehramtsausbildung für

Stenotypie und Phonotypie

§ 4. (1) Die Dauer der Berufspraxis gemäß

§ 113 Abs. 4 lit. c hat

a) nach der Reifeprüfung einer Handelsakademie

eine mindestens einjährige kaufmännische

Praxis,

b) nach der Reifeprüfung einer anderen höheren

Schule eine zweijährige kaufmännische

Praxis

zu betragen.

(2) Der Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten

in der Stenotypie gemäß § 113 Abs. 4

lit. b des Schulorganisationsgesetzes hat entweder

durch die erfolgreiche Ablegung der bundesstaatlichen

Stenotypieprüfung oder durch eine

Einstufungsprüfung gemäß Anlage III zu erfolgen.

Übergangsbestimmung

§ 5. (1) Für die vor dem Inkrafttreten dieser

Verordnung auf Grund der 2. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 282/1960,

als Vertragslehrer in 1 2b 1 an Berufsschulen

angestellten Personen genügt in Abweichung

zu Anlage II Z. 1 die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden

höheren Schule und eine

zweijährige Praxis. Ebenso entfallen für diesen

Personenkreis die zusätzlichen Erfordernisse bei

Anlage II Z. 3.2.3.2.

(2) Für die Schuljahre 1976/77 und 1977/78

genügt in Abweichung zu § 3 Abs. 2 lit. b für

die Ausbildung in den Fachrichtungen Damenkleidermachen,

Herrenkleidermachen, Wäschewarenerzeugung

und Kunststicken eine einjährige

einschlägige Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr.

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