541. Verordnung: Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 113 Abs. 5 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung
der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 323/1975, wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt bezüglich der
Aufnahme in die Berufspädagogische Akademie
a) die Festlegung der Unterrichtsgegenstände
zu den Fachgruppen im Sinne des § 113
Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 lit. a und b
des Schulorganisationsgesetzes, die Mindestdauer
und Art der Berufspraxis in diesen
Fachgruppen,
b) die Festlegung, welche höheren Schulen,
Ausbildungen, Lehrabschlußprüfungen und
Meisterprüfungen im Sinne des § 113 Abs. 1
bis 3 des Schulorganisationsgesetzes als einschlägig
anzusehen sind und in welchen
Fällen die Absolvierung eines Abiturientenlehrganges
die Reifeprüfung einer einschlägigen
höheren Schule ersetzt,
c) die Festlegung, welche Befähigung als gleichwertig
im Sinne des § 113 Abs. 1 bis 3
anzusehen ist, sowie
d) die Festlegung, auf welche Weise der im
§ 113 Abs. 4 lit. b des Schulorganisationsgesetzes
geforderte Nachweis der Kenntnisse
und Fertigkeiten in der Stenotypie zu
erbringen ist.
Besondere Bestimmungen für die Aufnahme in
die Abteilung für die Lehramtsausbildung für
Berufsschulen
§ 2. (1) Zu den Fachgruppen gemäß § 113
Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes
zählen nachstehende Unterrichtsgegenstände
a) Fachgruppe I (allgemeinbildende und
betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände)
Unterrichtsgegenstände der Allgemeinbildung
wie Lebende Fremdsprache, Politische
Bildung und Leibesübungen sowie Unterrichtsgegenstände
des betriebswirtschaftlichen
Unterrichtes wie Wirtschaftskunde
mit Schriftverkehr, Wirtschaftsrechnen mit
Buchführung, Kaufmännisches Rechnen,
Buchführung;
b) Fachgruppe II (fachlich-theoretische Unterrichtsgegenstände)
Fachunterricht für die betreffenden Lehrberufe
bzw. Lehrberufsgruppen sowie
Stenotypie und Phonotypie, Maschinschreiben
und Kurzschrift;
c) Fachgruppe III (fachlich-praktische Unterrichtsgegenstände)
Praktische Arbeit.
(2) Die Mindestdauer der Berufspraxis gemäß
§ 113 Abs. 1 lit. d des Schulorganisationsgesetzes
hat
a) in den Fachgruppen I und II zwei Jahre
einschlägige Tätigkeit nach der erfolgreichen
Ablegung der Reifeprüfung, bzw. in den
Fällen, in denen die Reifeprüfung nach der
Fachausbildung erfolgreich abgelegt wurde,
zwei Jahre einschlägige Tätigkeit nach der
Fachausbildung,
b) in der Fachgruppe III sechs Jahre einschlägige
Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr
und nach erfolgreicher Ablegung der einschlägigen
Lehrabschlußprüfung
zu betragen.
(3) In die Mindestdauer der Berufspraxis gemäß
Abs. 2 ist
a) die für den jeweiligen Befähigungsnachweis
vorgeschriebene fachliche Tätigkeit nach
dem 18. Lebensjahr einzurechnen,
b) der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen
Meisterklasse, einer einschlägigen Meisterschule,
einer einschlägigen Werkmeisterschule
in die Berufspraxis einzurechnen,
sofern während dieser Zeit zufolge des
Schulbesuches die praktische Tätigkeit nicht
ausgeübt werden konnte.
(4) Eine einschlägige Tätigkeit gemäß Abs. 2
liegt vor, wenn die Tätigkeit in Bereichen ausgeübt
wird,
a) für welche die erworbene Fachausbildung
Voraussetzung ist
oder
b) die nach der Gewerbeordnung 1973, BGBl.
Nr. 50/1974, zu den Tätigkeiten des betreffenden
oder vergleichbaren Gewerbes
zählen
oder
c) für die die Gewerbeordnung 1973 im
betreffenden oder vergleichbaren Gewerbe
berechtigt.
(5) Als einschlägig sind anzusehen
a) gemäß § 113 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes
die in der Anlage II Z. 1
angeführten Ausbildungen,
b) gemäß § 113 Abs. 1 lit. b des Schulorganisationsgesetzes
die in der Anlage II
Z. 2 angeführten höheren Schulen, Lehrabschlußprüfungen
und Befähigungen,
c) gemäß § 113 Abs: 1 lit. c des Schulorganisationsgesetzes
die in der Anlage II Z. 3
angeführten Meisterprüfungen und Befähigungen.
Besondere Bestimmungen für die Aufnahme in
die Abteilung für die Lehramtsausbildung für den
gewerblichen Fachunterricht
§ 3. (1) Zu den Fachgruppen gemäß § 113
Abs. 3 lit. a und b des Schulorganisationsgesetzes
zählen nachstehende Unterrichtsgegenstände
a) Fachgruppe A (fachlich-theoretische Unterrichtsgegenstände
an berufsbildenden mittleren
Schulen)
alle nicht unter lit. b fallenden fachlichen
Unterrichtsgegenstände,
b) Fachgruppe B (fachlich-praktische Unterrichtsgegenstände
an berufsbildenden mittleren
und höheren Schulen, sofern nicht in
der Anlage I etwas anderes bestimmt ist)
alle in der Anlage I angeführten Unterrichtsgegenstände.
(2) Die Mindestdauer der Berufspraxis gemäß
§ 113 Abs. 3 lit. c des Schulorganisationsgesetzes
hat
a) in der Fachgruppe A zwei Jahre einschlägige
Tätigkeit nach der erfolgreichen Ablegung
der Reifeprüfung, bzw. in den Fällen,
in denen die Reifeprüfung nach der
Fachausbildung erfolgreich abgelegt wurde,
zwei Jahre einschlägige Tätigkeit nach der
Fachausbildung,
b) in der Fachgruppe 6 sechs Jahre einschlägige
Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr und
nach erfolgreicher Ablegung der einschlägigen
Lehrabschlußprüfung, für die Ausbildung
in den Fachrichtungen Damenkleidermachen,
Herrenkleidermachen, Wäschewarenerzeugung
und Kunststicken eine dreijährige
einschlägige Tätigkeit nach dem
18. Lebensjahr,
zu betragen.
(3) Hinsichtlich der einschlägigen Tätigkeit
gemäß Abs. 2 finden die Bestimmungen des § 2
Abs. 3 und 4 Anwendung.
(4) Als einschlägig sind anzusehen
a) gemäß § 113 Abs. 3 lit. a des Schulorganisationsgesetzes
die in der Anlage II Z. 4
angeführten höheren Schulen, Lehrabschlußprüfungen
und Befähigungen,
b) gemäß § 113 Abs. 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes
die in der Anlage II
Z. 5 angeführten Meisterprüfungen und
Befähigungen.
Besondere Bestimmungen für die Aufnahme in
die Abteilung für die Lehramtsausbildung für
Stenotypie und Phonotypie
§ 4. (1) Die Dauer der Berufspraxis gemäß
§ 113 Abs. 4 lit. c hat
a) nach der Reifeprüfung einer Handelsakademie
eine mindestens einjährige kaufmännische
Praxis,
b) nach der Reifeprüfung einer anderen höheren
Schule eine zweijährige kaufmännische
Praxis
zu betragen.
(2) Der Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten
in der Stenotypie gemäß § 113 Abs. 4
lit. b des Schulorganisationsgesetzes hat entweder
durch die erfolgreiche Ablegung der bundesstaatlichen
Stenotypieprüfung oder durch eine
Einstufungsprüfung gemäß Anlage III zu erfolgen.
Übergangsbestimmung
§ 5. (1) Für die vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung auf Grund der 2. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 282/1960,
als Vertragslehrer in 1 2b 1 an Berufsschulen
angestellten Personen genügt in Abweichung
zu Anlage II Z. 1 die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden
höheren Schule und eine
zweijährige Praxis. Ebenso entfallen für diesen
Personenkreis die zusätzlichen Erfordernisse bei
Anlage II Z. 3.2.3.2.
(2) Für die Schuljahre 1976/77 und 1977/78
genügt in Abweichung zu § 3 Abs. 2 lit. b für
die Ausbildung in den Fachrichtungen Damenkleidermachen,
Herrenkleidermachen, Wäschewarenerzeugung
und Kunststicken eine einjährige
einschlägige Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr.