541. Verordnung: Erhebung von Maschinen und Flächen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4
Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 und 7, des § 8
Abs. 1 und 2 und des § 10 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, sowie des
§ 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2 des Bundesmineralölsteuergesetzes,
BGBl. Nr. 67/1966, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 3/
1975 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 3. Dezember 1975 die
Flächen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
zu deren Bearbeitung regelmäßig treibstoffverbrauchende
Maschinen verwendet werden,
sowie die Art und Anzahl dieser Maschinen zu
erheben.
§ 2. Zu erheben sind folgende treibstoffverbrauchende
Maschinen, die betriebsfähig sind und
zur Gänze oder überwiegend in der Landwirtschaft
in Benützung stehen: Ein- und Mehrachstraktoren
sowie Motorkarren mit mehr als 6 PS,
Motorhacken, Motormäher, Selbstfahrmähdrescher,
selbstfahrende Heuerntemaschinen und
sonstige selbstfahrende Maschinen, Motorspritz-,
Motorsprüh- und Motorstäubegeräte.
§ 3. An Flächen sind zu erheben: die vorhandene
Eigentumsfläche, die verpachtete bzw.
zugepachtete Fläche und die selbstbewirtschaftete
Gesamtfläche gegliedert nach
1. Ackerland,
2. Intensivflächen,
3. Wiesen und Kulturweiden,
4. Almen, Bergmähdern und Hutweiden und
5. sonstige Flächen.
§ 4. Zur Auskunftserteilung über die in die
Erhebung einbezogenen Maschinen und Flächen
verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer,
Besitzer, Pächter und sonstige Nutznießer oder
deren Beauftragte) von
a) land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche
von mindestens 1 ha und
b) Erwerbsgartenbau-, Erwerbsobstbau- und
Erwerbsweinbaubetrieben sowie anderen
Betrieben mit Sonderkulturen ohne Rücksicht
auf die Größe der Nutzfläche.
§ 5. (1) Die gemäß § 4 zur Auskunftserteilung
verpflichteten Personen haben in der Zeit vom
3. Dezember 1975 bis 31. Jänner 1976 die amtlichen
Erhebungsformulare in zweifacher Ausfertigung
auszufüllen und bei der Gemeinde, in
deren Bereich der Betrieb gelegen ist, bis spätestens
31. Jänner 1976 abzugeben.
(2) Auskunftspflichtige Personen, denen bis
zum 31. Dezember 1975 kein amtliches Erhebungsformular
zugegangen ist, haben sich dieses
beim Gemeindeamt zu besorgen und sodann ihrer
Auskunftspflicht im Sinne des Abs. 1 nachzukommen.
(3) Die Gemeinden haben die ausgefüllten
Erhebungsformulare zu sammeln und bis spätestens
6. Feber 1976 die erhobenen Daten den
zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammern, in
Wien und Vorarlberg der Landwirtschaftskammer,
zugänglich zu machen.
§ 6. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung
an der Erhebung eine Entschädigung in der Höhe
von 2•60 S für jeden erfaßten Auskunftspflichtigen
gewährt.
§ 7. Die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten
Angaben sind auch für Zwecke der
Bundesmineralölsteuervergütung zu verwenden
(§ 8 Abs. 1 Bundesmineralölsteuergesetz).