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541_1975 AT

541. Verordnung: Erhebung von Maschinen und Flächen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 541. Verordnung: Erhebung von Maschinen und Flächen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4

Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 und 7, des § 8

Abs. 1 und 2 und des § 10 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, sowie des

§ 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2 des Bundesmineralölsteuergesetzes,

BGBl. Nr. 67/1966, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 3/

1975 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 3. Dezember 1975 die

Flächen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,

zu deren Bearbeitung regelmäßig treibstoffverbrauchende

Maschinen verwendet werden,

sowie die Art und Anzahl dieser Maschinen zu

erheben.

§ 2. Zu erheben sind folgende treibstoffverbrauchende

Maschinen, die betriebsfähig sind und

zur Gänze oder überwiegend in der Landwirtschaft

in Benützung stehen: Ein- und Mehrachstraktoren

sowie Motorkarren mit mehr als 6 PS,

Motorhacken, Motormäher, Selbstfahrmähdrescher,

selbstfahrende Heuerntemaschinen und

sonstige selbstfahrende Maschinen, Motorspritz-,

Motorsprüh- und Motorstäubegeräte.

§ 3. An Flächen sind zu erheben: die vorhandene

Eigentumsfläche, die verpachtete bzw.

zugepachtete Fläche und die selbstbewirtschaftete

Gesamtfläche gegliedert nach

1. Ackerland,

2. Intensivflächen,

3. Wiesen und Kulturweiden,

4. Almen, Bergmähdern und Hutweiden und

5. sonstige Flächen.

§ 4. Zur Auskunftserteilung über die in die

Erhebung einbezogenen Maschinen und Flächen

verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer,

Besitzer, Pächter und sonstige Nutznießer oder

deren Beauftragte) von

a) land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche

von mindestens 1 ha und

b) Erwerbsgartenbau-, Erwerbsobstbau- und

Erwerbsweinbaubetrieben sowie anderen

Betrieben mit Sonderkulturen ohne Rücksicht

auf die Größe der Nutzfläche.

§ 5. (1) Die gemäß § 4 zur Auskunftserteilung

verpflichteten Personen haben in der Zeit vom

3. Dezember 1975 bis 31. Jänner 1976 die amtlichen

Erhebungsformulare in zweifacher Ausfertigung

auszufüllen und bei der Gemeinde, in

deren Bereich der Betrieb gelegen ist, bis spätestens

31. Jänner 1976 abzugeben.

(2) Auskunftspflichtige Personen, denen bis

zum 31. Dezember 1975 kein amtliches Erhebungsformular

zugegangen ist, haben sich dieses

beim Gemeindeamt zu besorgen und sodann ihrer

Auskunftspflicht im Sinne des Abs. 1 nachzukommen.

(3) Die Gemeinden haben die ausgefüllten

Erhebungsformulare zu sammeln und bis spätestens

6. Feber 1976 die erhobenen Daten den

zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammern, in

Wien und Vorarlberg der Landwirtschaftskammer,

zugänglich zu machen.

§ 6. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung

an der Erhebung eine Entschädigung in der Höhe

von 2•60 S für jeden erfaßten Auskunftspflichtigen

gewährt.

§ 7. Die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten

Angaben sind auch für Zwecke der

Bundesmineralölsteuervergütung zu verwenden

(§ 8 Abs. 1 Bundesmineralölsteuergesetz).

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