Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
541_1974 AT

541. Beschluß Nr. 12/1974 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 541. Beschluß Nr. 12/1974 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

ANWENDUNG DES ARTIKELS 4 UND DES

ANHANGES B DES ÜBEREINKOMMENS

Ursprungsregelung Nr. 4

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4, Absätze 2, 4 und 5 des

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. „URSPRUNGSREGELUNG Nr. 4

zur Einführung eines vereinfachten Verfahrens

für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1

Artikel 1

In Abweichung von Artikel 8 Absätze 1, 2

und 4 und von den Artikeln 9 und 10 des Teils I

des Anhanges B des Übereinkommens wird ein

vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung der

Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 nach Maßgabe

der nachstehenden Vorschriften eingeführt.

Artikel 2

Die Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaates

können einem Ausführer (Exporteur), der

die Voraussetzungen des Artikels 3 erfüllt und

Waren ausführen will, für die eine Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1 ausgestellt werden

kann, nachstehend ,ermächtigter Ausführer'

(Exporteur) genannt, für die Zwecke der Ausstellung

einer Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1 unter den Voraussetzungen des Artikels 8

des Teils I des Anhanges B des Übereinkommens

bewilligen, daß im Zeitpunkt der Ausfuhr auf

die Gestellung der Ware und auf die Vorlage

des Antrages auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1 verzichtet wird.

Artikel 3

1. Die Bewilligung gemäß Artikel 2 wird nur

einem Ausführer erteilt, der häufig Waren ausführt

und der jede Gewähr für die Kontrolle

der Ursprungseigenschaft der Waren bietet, die

die Zollbehörden für erforderlich halten.

2. Die Zollbehörden verweigern die Bewilligung

einem Ausführer, der nicht die Gewähr bietet,

die sie für erforderlich halten.

3. Die Zollbehörden können die Bewilligung

jederzeit widerrufen. Sie sind hiezu verpflichtet,

wenn der ermächtigte Ausführer die in den vorstehenden

Absätzen genannten Voraussetzungen

nicht mehr erfüllt oder die dort verlangte Gewähr

nicht mehr bietet.

Artikel 4

1. Die Zollbehörden legen in der Bewilligung

fest, daß das Feld Nr. 11 ,Sichtvermerk der

Zollbehörde' der Warenverkehrsbescheinigung

EUR.l

a) entweder im voraus mit dem Abdruck des

Stempels der befugten Zollstelle des Ausfuhrstaates

sowie der eigenhändigen Unterschrift

eines Beamten dieser Zollstelle oder

des Abdrucks dieser Unterschrift versehen

wird, oder

b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem

Abdruck eines von den Zollbehörden des

ausführenden Mitgliedstaates zugelassenen

Sonderstempels versehen wird, der dem

Muster im Anhang entspricht. Dieser Stempelabdruck

kann in die Formblätter eingedruckt

werden.

2. In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a)

enthält das Feld Nr. 7 ,Bemerkungen' der

Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 einen der

folgenden Vermerke

3. Die Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaates

können für den Fall des vereinfachten

Verfahrens die Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen

EUR. 1 vorschreiben, die

mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.

Artikel 5

1. Die Zollbehörden vermerken in der Bewilligung

insbesondere

a) die Voraussetzungen, nach denen die Anträge

auf Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen

EUR. 1 zu stellen sind;

b) die Voraussetzungen, nach denen diese Anträge

sowie die nach Maßgabe von Artikel

8 Absatz 2 des Teils I des Anhanges B

des Übereinkommens ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen

EUR. 1, auf deren

Grundlage weitere Warenverkehrsbescheinigungen

EUR. 1 ausgestellt wurden, für

mindestens zwei Jahre aufzubewahren sind;

c) außerdem in den Fällen des Artikels 4

Absatz 1 Buchstabe b) die Zollbehörden,

die für die nachträgliche Kontrolle im Sinne

von Artikel 19 der Ursprungsregelung

Nr. 1 zuständig sind.

2. Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet

werden, die Zollbehörden nach einem von diesen

festgelegten Verfahren von dem beabsichtigten

Versand der Waren zu unterrichten, um der

zuständigen Zollstelle die Möglichkeit zu geben,

vor Abgang der Ware eine Kontrolle durchzuführen.

Artikel 6

Wenn im Rahmen des vereinfachten Verfahrens

Artikel 20 der Ursprungsregel Nr. 1 angewendet

wird, werden die in diesem Artikel

bezeichneten Angaben entweder durch das

Hinzufügen eines Abdruckes des Stempels der

zuständigen Zollstelle des ausführenden Mitgliedstaates

oder des Sonderstempels nach Artikel

4 Absatz 1 Buchstabe b) bestätigt. Letzterer

kann im Formblatt eingedruckt sein.

Artikel 7

1. In den Fällen des Artikels 4 Absatz 1 wird

das Feld Nr. 11 ,Sichtvermerk der Zollbehörde'

der (Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 vom

ermächtigten Avisführer gegebenenfalls vervollständigt.

2. Der ermächtigte Ausführer vermerkt gegebenenfalls

in Feld 13 ,Ersuchen um Nachprüfung'

der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 die Bezeichnung

und Anschrift der zur Prüfung der

Warenverkehrsbescheinigung befugten Zollbehörde.

Artikel 8

Die Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaates

können bei den ermächtigten Ausführern

jede Kontrolle vornehmen, die sie für erforderlich

halten. Diese haben die Kontrollen zu dulden.

Artikel 9

Die Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaates

können bestimmte Warenarten von den

in Artikel 1 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.

Artikel 10

Diese Regelung läßt die Anwendung von Vorschriften

der Mitgliedstaaten über den Gebrauch

von Zollpapieren und über die Zollförmlichkeiten

unberührt.

Sonderstempel des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe

b)

2. Dieser Beschluß wird auch sinngemäß angewendet,

wenn Warenverkehrsbescheinigungen

nach dem in Absatz 12 des Ratsbeschlusses

Nr. 19/1973 Kundgemacht in BGBl. Nr. 188/1974 bezeichneten Muster verwendet

werden.

3. Dieser Ratsbeschluß tritt am 1. September

1974 in Kraft.

4. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →