541. Beschluß Nr. 12/1974 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ANWENDUNG DES ARTIKELS 4 UND DES
ANHANGES B DES ÜBEREINKOMMENS
Ursprungsregelung Nr. 4
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4, Absätze 2, 4 und 5 des
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. „URSPRUNGSREGELUNG Nr. 4
zur Einführung eines vereinfachten Verfahrens
für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1
Artikel 1
In Abweichung von Artikel 8 Absätze 1, 2
und 4 und von den Artikeln 9 und 10 des Teils I
des Anhanges B des Übereinkommens wird ein
vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung der
Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 nach Maßgabe
der nachstehenden Vorschriften eingeführt.
Artikel 2
Die Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaates
können einem Ausführer (Exporteur), der
die Voraussetzungen des Artikels 3 erfüllt und
Waren ausführen will, für die eine Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1 ausgestellt werden
kann, nachstehend ,ermächtigter Ausführer'
(Exporteur) genannt, für die Zwecke der Ausstellung
einer Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1 unter den Voraussetzungen des Artikels 8
des Teils I des Anhanges B des Übereinkommens
bewilligen, daß im Zeitpunkt der Ausfuhr auf
die Gestellung der Ware und auf die Vorlage
des Antrages auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1 verzichtet wird.
Artikel 3
1. Die Bewilligung gemäß Artikel 2 wird nur
einem Ausführer erteilt, der häufig Waren ausführt
und der jede Gewähr für die Kontrolle
der Ursprungseigenschaft der Waren bietet, die
die Zollbehörden für erforderlich halten.
2. Die Zollbehörden verweigern die Bewilligung
einem Ausführer, der nicht die Gewähr bietet,
die sie für erforderlich halten.
3. Die Zollbehörden können die Bewilligung
jederzeit widerrufen. Sie sind hiezu verpflichtet,
wenn der ermächtigte Ausführer die in den vorstehenden
Absätzen genannten Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt oder die dort verlangte Gewähr
nicht mehr bietet.
Artikel 4
1. Die Zollbehörden legen in der Bewilligung
fest, daß das Feld Nr. 11 ,Sichtvermerk der
Zollbehörde' der Warenverkehrsbescheinigung
EUR.l
a) entweder im voraus mit dem Abdruck des
Stempels der befugten Zollstelle des Ausfuhrstaates
sowie der eigenhändigen Unterschrift
eines Beamten dieser Zollstelle oder
des Abdrucks dieser Unterschrift versehen
wird, oder
b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem
Abdruck eines von den Zollbehörden des
ausführenden Mitgliedstaates zugelassenen
Sonderstempels versehen wird, der dem
Muster im Anhang entspricht. Dieser Stempelabdruck
kann in die Formblätter eingedruckt
werden.
2. In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a)
enthält das Feld Nr. 7 ,Bemerkungen' der
Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 einen der
folgenden Vermerke
3. Die Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaates
können für den Fall des vereinfachten
Verfahrens die Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen
EUR. 1 vorschreiben, die
mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.
Artikel 5
1. Die Zollbehörden vermerken in der Bewilligung
insbesondere
a) die Voraussetzungen, nach denen die Anträge
auf Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen
EUR. 1 zu stellen sind;
b) die Voraussetzungen, nach denen diese Anträge
sowie die nach Maßgabe von Artikel
8 Absatz 2 des Teils I des Anhanges B
des Übereinkommens ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen
EUR. 1, auf deren
Grundlage weitere Warenverkehrsbescheinigungen
EUR. 1 ausgestellt wurden, für
mindestens zwei Jahre aufzubewahren sind;
c) außerdem in den Fällen des Artikels 4
Absatz 1 Buchstabe b) die Zollbehörden,
die für die nachträgliche Kontrolle im Sinne
von Artikel 19 der Ursprungsregelung
Nr. 1 zuständig sind.
2. Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet
werden, die Zollbehörden nach einem von diesen
festgelegten Verfahren von dem beabsichtigten
Versand der Waren zu unterrichten, um der
zuständigen Zollstelle die Möglichkeit zu geben,
vor Abgang der Ware eine Kontrolle durchzuführen.
Artikel 6
Wenn im Rahmen des vereinfachten Verfahrens
Artikel 20 der Ursprungsregel Nr. 1 angewendet
wird, werden die in diesem Artikel
bezeichneten Angaben entweder durch das
Hinzufügen eines Abdruckes des Stempels der
zuständigen Zollstelle des ausführenden Mitgliedstaates
oder des Sonderstempels nach Artikel
4 Absatz 1 Buchstabe b) bestätigt. Letzterer
kann im Formblatt eingedruckt sein.
Artikel 7
1. In den Fällen des Artikels 4 Absatz 1 wird
das Feld Nr. 11 ,Sichtvermerk der Zollbehörde'
der (Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 vom
ermächtigten Avisführer gegebenenfalls vervollständigt.
2. Der ermächtigte Ausführer vermerkt gegebenenfalls
in Feld 13 ,Ersuchen um Nachprüfung'
der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 die Bezeichnung
und Anschrift der zur Prüfung der
Warenverkehrsbescheinigung befugten Zollbehörde.
Artikel 8
Die Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaates
können bei den ermächtigten Ausführern
jede Kontrolle vornehmen, die sie für erforderlich
halten. Diese haben die Kontrollen zu dulden.
Artikel 9
Die Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaates
können bestimmte Warenarten von den
in Artikel 1 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.
Artikel 10
Diese Regelung läßt die Anwendung von Vorschriften
der Mitgliedstaaten über den Gebrauch
von Zollpapieren und über die Zollförmlichkeiten
unberührt.
Sonderstempel des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe
b)
2. Dieser Beschluß wird auch sinngemäß angewendet,
wenn Warenverkehrsbescheinigungen
nach dem in Absatz 12 des Ratsbeschlusses
Nr. 19/1973 Kundgemacht in BGBl. Nr. 188/1974 bezeichneten Muster verwendet
werden.
3. Dieser Ratsbeschluß tritt am 1. September
1974 in Kraft.
4. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.