Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
540_2003 AT

540. Verordnung: Grundausbildungsverordnung des BMVIT

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 540. Verordnung: Grundausbildungsverordnung des BMVIT – GAusbVO-BMVIT

Auf Grund der §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979,

BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des

Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, im Folgenden „BMVIT“ genannt, die auf

Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, oder dienstvertraglicher Regelungen

zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung

als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Das BMVIT bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell auf den Auszubildenden

und seinen Arbeitsplatz abgestimmten Ausbildung.

(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind, dem Auszubildenden

1. jene Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erfüllung seiner Aufgaben

auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,

2. die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des BMVIT nahezubringen und

3. umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen

und der Europäischen Union zu vermitteln.

Formen der Grundausbildung

§ 3. Die Grundausbildung erfolgt in Form von Lehrgängen und Seminaren, Schulungen am Arbeitsplatz

sowie im Selbststudium. Weiters können Hospitationen und Praktika vorgesehen werden.

Aufbau der Grundausbildung

§ 4. Die Grundausbildung setzt sich aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen

1. Erstorientierung

2. Allgemeine Grundausbildung

a) allgemeine theoretische Ausbildung

b) ressortspezifische theoretische Ausbildung

c) Job-Rotation

3. Spezielle Grundausbildung

a) Projektarbeit

b) Bereichsmodule

Ausbildungsleiter

§ 5. (1) Ausbildungsleiter ist der Leiter der für die Grundausbildung zuständigen Abteilung im

BMVIT.

(2) Für den Bereich des Österreichischen Patentamtes wird aus dem Kreis der Bediensteten des Österreichischen

Patentamtes ein Ausbildungsbeauftragter bestellt, dem die in den §§ 6 Abs. 1 und 6 sowie

11 Abs. 2 angeführten Befugnisse zukommen.

Ausbildungsplan

§ 6. (1) Der Ausbildungsleiter hat für jeden Auszubildenden innerhalb von sechs Monaten nach

Dienstantritt einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. In die Erarbeitung des Ausbildungsplanes

sind der Dienstvorgesetzte und der Auszubildende einzubeziehen. Auf die individuellen

Erfordernisse des Auszubildenden ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.

(2) Der Ausbildungsplan hat zu beinhalten

1. den Hinweis, dass die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen

im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogrammes des Bundeskanzleramtes in Form

der vom „Zentrum für Verwaltungsmanagement.Schloss Laudon“ angebotenen Lehrgangsmodule

erfolgt;

2. die vom Auszubildenden gemäß § 8 Abs. 2 und 3 zu absolvierenden Module;

3. die Organisationseinheiten, denen der Auszubildende im Zuge der Job-Rotation zugeteilt werden

wird, sowie die Dauer der Zuteilung;

4. den frühestmöglichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Themas der Projektarbeit;

5. das Thema der Projektarbeit;

6. die vom Auszubildenden gemäß § 12 zu absolvierenden Bereichsmodule;

7. die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen

und selbständigen Arbeiten, die dem Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung

angerechnet werden.

(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb

der gesetzlich festgelegten Ausbildungsphase, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt

möglich ist.

(4) Mit der nachweislichen Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt der Auszubildende als zur

Grundausbildung zugewiesen.

(5) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt als Dienst.

(6) Die Grundausbildung ist zu evaluieren. Zu diesem Zweck ist jeder Ausbildungsabschnitt vom

Auszubildenden zu beurteilen; die Beurteilung ist dem Ausbildungsleiter zu übermitteln.

Erstorientierung

§ 7. (1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener

Kenntnisse, die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendig sind. Insbesondere ist der Auszubildende

im Rahmen der Erstorientierung

1. durch Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen sowie jeweils höchstens zweistündige Unterweisungen

durch ausgewählte Mitarbeiter der einzelnen Fachbereiche des BMVIT über Organisation

und Aufgaben des BMVIT zu informieren sowie

2. durch Besuch von Kursen ehestmöglich in die ressortspezifischen EDV-Anwendungen einzuschulen.

(2) Die Erstorientierung hat der allgemeinen theoretischen Ausbildung zeitlich voranzugehen und

durch Verwendung des Auszubildenden in jener Organisationseinheit zu erfolgen, in der sich dessen

Stammarbeitsplatz befindet. Die Erstorientierung soll möglichst innerhalb von sechs Monaten nach

Dienstantritt abgeschlossen sein.

Allgemeine theoretische Ausbildung

§ 8. (1) Die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen erfolgt für

die Auszubildenden im Ressortbereich des BMVIT im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogrammes

des Bundeskanzleramtes.

(2) Inhalte und Mindeststunden der allgemeinen theoretischen Ausbildung für die einzelnen Verwendungsgruppen

sind in der Anlage 1 geregelt.

(3) Für Beamte der Verwendungsgruppen A, B, C, D und E bzw. PF1, PF2, PF3, PF4 und PF5 gelten

die Inhalte der allgemeinen theoretischen Ausbildung der vergleichbaren Verwendungsgruppen in Anlage

1.

(4) Die Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung dieses Ausbildungsabschnittes sind der

Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) vom Auszubildenden vorzulegen.

Ressortspezifische theoretische Ausbildung

§ 9. (1) Die ressortspezifische theoretische Ausbildung erfolgt durch Selbststudium; dem Auszubildenden

werden nach Abschluss der Erstorientierung hiefür geeignete Studienunterlagen zur Verfügung

gestellt, welche einen vertieften Überblick über die Zuständigkeiten und Aufgaben des BMVIT bieten.

(2) Die Prüfung für diesen Ausbildungsabschnitt erfolgt mündlich vor einem Einzelprüfer; Auszubildende

aus dem Bereich der Schifffahrtspolizei haben zusätzlich eine praktische Prüfung vor einem

Einzelprüfer abzulegen.

(3) Abweichend von Abs. 1 bezieht sich die ressortspezifische Ausbildung für Auszubildende aus

dem Bereich des Österreichischen Patentamtes ausschließlich auf diese Dienststelle. Weiters haben Auszubildende

des Österreichischen Patentamtes, die im rechtskundigen oder höheren technischen Dienst

tätig sind, zusätzlich zur mündlichen Prüfung eine schriftliche Klausurarbeit abzulegen.

Job-Rotation

§ 10. (1) Auszubildende der Zentralstelle und des Österreichischen Patentamtes sind im Rahmen eines

individuellen Rotationsprogrammes nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie der Anforderungen

ihres Arbeitsplatzes drei ausgewählten Organisationseinheiten aus unterschiedlichen Fachbereichen

zuzuteilen. Dabei soll dem Auszubildenden ein praxisorientierter Einblick in Aufgaben- und

Tätigkeitsfelder der jeweiligen Organisationseinheit ermöglicht werden.

(2) Am Ende der Zuteilung hat der Leiter der Organisationseinheit, der der Auszubildende zugeteilt

war, mittels eines Beurteilungsbogens eine schriftliche Beurteilung des Auszubildenden zu verfassen und

diese an die Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) weiterzuleiten, die die Entscheidung darüber

trifft, ob dieser Ausbildungsabschnitt als erfolgreich abgeschlossen zu werten ist.

(3) Die Gesamtdauer der Job-Rotation beträgt für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe

1. A1 und A2 bzw. v1 und v2: 15 Arbeitstage,

2. A3 und A4 bzw. v3 und v4: 6 Arbeitstage.

Projektarbeit

§ 11. (1) Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 und A2 bzw. v1 und v2 haben

frühestens ein Jahr nach Dienstantritt im BMVIT eine arbeitsplatzbezogene Projektarbeit in Form

einer schriftlichen Hausarbeit zu verfassen. Abweichend davon dürfen Auszubildende, deren gesetzlich

festgelegte Ausbildungsphase wegen Anrechnung von Zeiten gemäß § 66 Abs. 3 VBG vor dem Tag endet,

an dem die einjährige Dauer des gegenwärtigen Dienstverhältnisses vollendet wird, mit dem Verfassen

der Projektarbeit so rechtzeitig beginnen, dass die Grundausbildung spätestens nach einjähriger Dauer

des Dienstverhältnisses abgeschlossen werden kann.

(2) Das Thema der Projektarbeit wird vom Ausbildungsleiter über Vorschlag des unmittelbaren

Dienstvorgesetzten des Auszubildenden festgelegt und nachträglich in den Ausbildungsplan aufgenommen.

(3) Die Abgabe der Hausarbeit hat binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Themas zu erfolgen.

(4) Der unmittelbare Dienstvorgesetzte hat die Projektarbeit des Auszubildenden zu beurteilen und

die Beurteilung an die Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) weiterzuleiten, die die Entscheidung

darüber trifft, ob dieser Ausbildungsabschnitt als erfolgreich abgeschlossen zu werten ist.

Bereichsmodule

§ 12. (1) Bei spezifischen Anforderungen eines Arbeitsplatzes kann über Vorschlag des unmittelbaren

Dienstvorgesetzten die Absolvierung von Bereichsmodulen in Form von der Teilnahme an speziellen

Lehrgängen, Seminaren oä. festgelegt werden. Ebenso kann die Absolvierung von Hospitationen, Praktika

oder Ähnliches außerhalb des Ressortbereiches, wie zB bei ausgegliederten Einrichtungen, privaten

Unternehmen, anderen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, vereinbart

werden.

(2) Die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren oder Ähnliches bzw.

ein schriftlicher Bericht über den Auszubildenden bei Hospitationen, Praktika oder Ähnliches ist der

Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) nach Abschluss des Moduls vorzulegen, die die Entscheidung

darüber trifft, ob dieser Ausbildungsabschnitt als erfolgreich abgeschlossen zu werten ist.

(3) Die Gesamtdauer für die Absolvierung von Bereichsmodulen beträgt für Auszubildende der

Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe

1. A1 bzw. v1: höchstens 25 Arbeitstage,

2. A2 bzw. v2: höchstens 15 Arbeitstage,

3. A3 und A4 bzw. v3 und v4: höchstens fünf Arbeitstage.

Dienstprüfungskommission

§ 13. (1) Im BMVIT ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer

oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden.

(2) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Bundesminister

für Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Der Bedienstete

hat der Bestellung Folge zu leisten. Bei Bedarf ist die Dienstprüfungskommission für den Rest

der Funktionsperiode um neue Mitglieder zu ergänzen.

(3) Die Dienstprüfungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Diese werden vom Vorsitzenden

der Dienstprüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Dienstprüfungskommission gebildet; sie

bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

(4) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens

bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der Suspendierung vom Dienst,

der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten.

(5) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit

der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

Prüfungsordnung

§ 14. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen einer

Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen.

(2) Die im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogrammes des Bundeskanzleramtes absolvierten

Teilprüfungen zur allgemeinen theoretischen Ausbildung gelten als Teilprüfungen gemäß Abs. 1.

(3) Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung ist dem Auszubildenden angemessene Zeit und entsprechende

Unterstützung zu gewähren.

(4) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen der theoretischen Ausbildung

bestanden wurden und die Ausbildungsabschnitte „Job-Rotation“, „Projektarbeit“ und allenfalls

„Bereichsmodule“ von der Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) als erfolgreich abgeschlossen

bewertet wurden.

(5) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein

Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen; eine Abschrift ist an den Ausbildungsleiter zu

übermitteln. Wurde ein Prüfungsmodul mit Auszeichnung abgeschlossen, so ist dies im Zeugnis zu vermerken.

Die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen

und selbstständigen Arbeiten, die dem Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung

angerechnet wurden, sind im Zeugnis anzuführen; ebenso sind die Organisationseinheiten anzugeben,

denen der Bedienstete im Rahmen der Job-Rotation zugeteilt war.

(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt

zwei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden

der Dienstprüfungskommission stattzufinden.

(7) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

§ 15. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie

sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils

geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Außer-Kraft-Treten

§ 16. Die bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften zur Grundausbildung

für den Ressortbereich des BMVIT treten außer Kraft.

Übergangsbestimmung

§ 17. Für Bedienstete des Österreichischen Patentamtes, die im rechtskundigen Dienst, im höheren

technischen Dienst oder als Registerführer tätig sind, und für welche der Bescheid über die Zulassung zur

Dienstprüfung auf Grund der Verordnung betreffend die Prüfungen für den rechtskundigen Dienst, den

höheren technischen Dienst und die Registerführer im Patentamt, BGBl. Nr. 345/1971, bis 31. Oktober

2003 erlassen wurde, gilt diese Verordnung weiter.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →