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540_1995 AT

540. Verordnung: Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 540. Verordnung: Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981

Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 665/1994, wird verordnet

Die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 84/1993, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 Z 1 werden die Worte „zeitverpflichtete Soldaten" durch die Worte „Militärpersonen auf Zeit" ersetzt.

2. § 1 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. Feststellung der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei

a) Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,

b) Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und

c) Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 2 und der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1,"

3. § 1 Abs. 1 Z 23 lautet

„23. Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (ausgenommen auf Grund der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Exekutivdienstes oder Militärischen Dienstes), der Vorrückung, ihrer Hemmung, Aufschiebung und Einstellung,"

4. Im § 1 Abs. 1 wird nach Z 23 folgende Z 23a eingefügt: „23a. Anrechnung von Zeiten auf die Ausbildungsphase,"

5. § 2 Z 3 lautet

„3. im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Vorarlberg wird die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Angelegenheiten nicht übertragen),"

6. § 2 Z 8 bis 10 lautet

„8. im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

a) die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien) und

b) die österreichische Nationalbibliothek, der nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der

im § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11,13 bis 20 und 30 genannten Angelegenheiten übertragen wird; 9. im Bereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr: die Post- und

Telegraphendirektionen; 10. im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

a) die Universitäten (der Rektor, der Universitätsdirektor oder der Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),

b) die Kunsthochschulen (der Rektor oder der Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),

c) die Akademie der bildenden Künste in Wien (der Rektor, der Bibliotheksdirektor oder der Direktor der Gemäldegalerie für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),

d) das Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal,

e) das Bundesdenkmalamt,

f) die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

g) die Geologische Bundesanstalt;

den in den lit. a bis d angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 6, 7, 9 bis 11,13 bis 23, 26, 30 und 31 genannten Angelegenheiten sowie die Zuständigkeit zur Gewährung von Vorschüssen übertragen; dem Bundesdenkmalamt wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11, 13 bis 20 und 30 genannten Angelegenheiten übertragen; den in dem lit. f und g angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9,10,11,13,14,16 bis 18,19 und 20 genannten Angelegenheiten übertragen."

7. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 1 Abs. 1 Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 540/1995 tritt mit 1. September 1995 in Kraft. Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die vor dem 1. September 1995 eingeleitet worden sind, sind nach den am 31. August 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen."

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