540. Verordnung: Anerkennung von Schifferausweisen österreichischer Staatsbürger als Paßersatz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 30 Abs. 2 des Paßgesetzes 1969,
BGBl. Nr. 422, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 510/1974, 335/1979, 135/1986 und
190/1990 wird verordnet
§ 1. Die gemäß § 9 des Bundesgesetzes vom
26. Jänner 1989 über die Binnenschiffahrt (Schifffahrtsgesetz
1990), BGBl. Nr. 87, in Verbindung mit
§ 11.09 sowie Anhang 3 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung
vom 13. März 1990, BGBl. Nr. 140,
ab dem 14. März 1990 für österreichische Staatsbürger
ausgestellten Schifferausweise werden als
Paßersatz anerkannt.
§ 2. Ebenso werden als Paßersatz jene Schifferausweise
österreichischer Staatsbürger anerkannt,
die gemäß § 42 des zitierten Schiffahrtsgesetzes auf
Grund der bis zum 31. Dezember 1989 in Geltung
gewesenen Vorschriften ausgestellt wurden und bis
zum Ablauf der eingetragenen Befristung weiterhin
als Schifferausweise Geltung haben sowie die vom
1. Jänner 1990 bis 13. März 1990 gemäß § 9 des
Schiffahrtsgesetzes 1990 für österreichische Staatsbürger
ausgestellten Schifferausweise, die gemäß
§ 11.09 Abs. 8 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung,
BGBl. Nr. 140/1990, als Schifferausweise im
Sinne der Verordnung gelten.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
Inneres vom 21. September 1971 über die Anerkennung
von Schifferausweisen als Paßersatz, BGBl.
Nr. 388, außer Kraft.