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540_1990 AT

540. Verordnung: Anerkennung von Schifferausweisen österreichischer Staatsbürger als Paßersatz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 540. Verordnung: Anerkennung von Schifferausweisen österreichischer Staatsbürger als Paßersatz

Auf Grund des § 30 Abs. 2 des Paßgesetzes 1969,

BGBl. Nr. 422, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 510/1974, 335/1979, 135/1986 und

190/1990 wird verordnet

§ 1. Die gemäß § 9 des Bundesgesetzes vom

26. Jänner 1989 über die Binnenschiffahrt (Schifffahrtsgesetz

1990), BGBl. Nr. 87, in Verbindung mit

§ 11.09 sowie Anhang 3 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung

vom 13. März 1990, BGBl. Nr. 140,

ab dem 14. März 1990 für österreichische Staatsbürger

ausgestellten Schifferausweise werden als

Paßersatz anerkannt.

§ 2. Ebenso werden als Paßersatz jene Schifferausweise

österreichischer Staatsbürger anerkannt,

die gemäß § 42 des zitierten Schiffahrtsgesetzes auf

Grund der bis zum 31. Dezember 1989 in Geltung

gewesenen Vorschriften ausgestellt wurden und bis

zum Ablauf der eingetragenen Befristung weiterhin

als Schifferausweise Geltung haben sowie die vom

1. Jänner 1990 bis 13. März 1990 gemäß § 9 des

Schiffahrtsgesetzes 1990 für österreichische Staatsbürger

ausgestellten Schifferausweise, die gemäß

§ 11.09 Abs. 8 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung,

BGBl. Nr. 140/1990, als Schifferausweise im

Sinne der Verordnung gelten.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre

Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Inneres vom 21. September 1971 über die Anerkennung

von Schifferausweisen als Paßersatz, BGBl.

Nr. 388, außer Kraft.

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