540. Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für Handel und Industrie der Republik Korea gemäß Art. 4 des Abkommens über den internationalen Handel mit Textilien
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
REPUBLIK ÖSTERREICH
BUNDESMINISTERIUM
FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN
Wien, 1. Juli 1988
Sehr geehrter Herr Chae Jae-Uk,
Ich beehre mich, auf das ABKOMMEN ÜBER
DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT
TEXTILIEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 (im folgenden als ABKOMMEN
bezeichnet), das in Genf am 20. Dezember 1973
abgeschlossen wurde, sowie auf das PROTOKOLL
BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DES
ABKOMMENS Kundgemacht in BGBl. Nr. 476/1987, abgefaßt in Genf am 31. Juli
1986, Bezug zu nehmen.
Ich beziehe mich weiters auf die Vereinbarungen
zwischen Österreich und der Republik Korea
gemäß Artikel 4 des ABKOMMENS über den
Handel mit Textilien, welche durch Notenwechsel
vom 29. Mai und 6. Juni 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 309/1979, vom
15. Dezember 1980 und 23. Jänner 1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 32/1981
sowie vom 10. Mai 1982 Kundgemacht in BGBl. Nr. 385/1982 und 5. Dezember
1986 Kundgemacht in BGBl. Nr. 53/1987 wirksam wurden.
Die folgende Vereinbarung gemäß Artikel 4 des
ABKOMMENS über den Handel mit den unten
angeführten Produkten wurde als Ergebnis der
Verhandlungen zwischen den Vertretern Österreichs
und der Republik Korea, welche vom 18. bis
zum 20. Mai 1988 in Wien stattfanden, erzielt.
(1) Die Zeiträume für Exportkontingente lauten
wie folgt
369
(2) Die in Absatz 1 angeführten Exportkontingente
können nach Mitteilung in jeden von zwei
aufeinanderfolgenden Jahren durch einen Vorgriff
und/oder Übertrag um 10% überzogen werden,
wovon der Vorgriff nicht mehr als 5% betragen
darf.
(3) Um Härten für den Handel mit den in obigem
Absatz 1 angeführten Produkten zwischen der
Republik Korea und Österreich zu vermeiden,
gestattet Österreich alle bis einschließlich 1. Juli
1988 durchgeführten Lieferungen nach Vorlage
der entsprechenden Dokumente außerhalb des vereinbarten
Exportkontingentes ohne bestätigte
Exportempfehlungen, vorausgesetzt, daß solche
Exporte durch unwiderruflich eröffnete Akkreditive
oder sonstige Zahlungsvorkehrungen abgedeckt
sind, die von österreichischen Importeuren
vor dem 21. Mai 1988 getroffen wurden, und vorausgesetzt,
daß die Zollabfertigung in Österreich
bis spätestens 31. August 1988 durchgeführt wird.
(4) Die im Absatz 1 angeführten Exportkontingente
können während der jeweiligen Beschränkungsdauer
um höchstens 5% erhöht werden, vorausgesetzt,
daß eine entsprechende Reduzierung
bei den Kontingenten für andere Erzeugnisse während
der gleichen Beschränkungsperiode vorgenommen
wird. Für die Zwecke der Berechnung solcher
entsprechender Reduzierungen finden die im
Anhang angeführten Umrechnungsfaktoren
Anwendung.
(5) Wenn innerhalb von 8 Wochen ab dem
Datum der Mitteilung keine Rückäußerung Österreichs
einlangt, finden die vorgeschlagenen Flexibilitäten
(Übertrag, Vorgriff und Transferierung)
automatisch Anwendung.
(6) Gegen Vorlage von Exportempfehlungen, die
von den koreanischen Behörden innerhalb der vereinbarten
Exportkontingente für die direkten und/
oder indirekten Exporte von der Republik Korea
nach Österreich ausgestellt werden und mit dem
Vermerk versehen sind, daß die betreffende Sendung
den vereinbarten Exportkontingenten angelastet
wurde, wird die zuständige österreichische
Behörde die entsprechenden Einfuhren innerhalb
eines Zeitraumes von drei Wochen bewilligen.
(7) Österreich wird so weit wie möglich die
Republik Korea davon in Kenntnis setzen, wenn
Importe jener Erzeugnisse nach Österreich, die den
vereinbarten Exportkontingenten angelastet wurden,
später aus Österreich wieder ausgeführt werden.
Die Republik Korea kann dann die betreffenden
Mengen den in obigem Absatz 1 angeführten
Exportkontingenten gutschreiben.
(8) Eine ungewöhnliche Konzentration der Ausfuhren
der in obigem Absatz 1 angeführten Textilprodukte
aus der Republik Korea nach Österreich
soll in warenmäßiger und/oder zeitlicher Hinsicht
vermieden werden. Demgemäß werden die koreanischen
Behörden ihren Einfluß geltend machen,
um diese Zielsetzung zu erreichen.
(9) Die Republik Korea wird Österreich auf
einer vierteljährlichen Basis Informationen in bezug
auf Exporte von in obigem Absatz 1 angeführten
Textilprodukten nach Österreich zur Verfügung
stellen, die die Namen der Exporteure, die Nummer
und das Datum der ausgestellten Exportempfehlungen
sowie die Mengen, die durch diese
Exportempfehlungen abgedeckt sind, umfassen.
(10) Österreich wird der Republik Korea auf
einer vierteljährlichen und kumulativen Basis Informationen
über die innerhalb der vereinbarten
Exportkontingente gegen Vorlage der in obigem
Absatz 6 bezeichneten Exportempfehlungen ausgestellten
Einfuhrbewilligungen zur Verfügung stellen.
(11) Auf Wunsch jeder der beiden Parteien werden
Konsultationen betreffend die Durchführung
der Ausfuhren von in obigem Absatz 1 angeführten
Textilprodukten aus der Republik Korea nach
Österreich abgehalten.
(12) Bezüglich der folgenden Erzeugnisse wird
die zuständige österreichische Behörde gegen Vorlage
von durch die koreanischen Behörden ausgestellte
Exportempfehlungen automatisch Einfuhrbewilligungen
ausstellen
a) Baumwollgewebe, HS-Pos. 52.08, 52.09,
52.10, 52.11, 52.12,58.02 10;
b) Männer- und Knabenhosen aus synthetischen
Spinnstoffen, HS-Pos. 62 03 43;
c) Strumpfhosen nicht aus synthetischen
Spinnstoffen, HS-Pos. 61 15 19;
d) Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für Körperpflege
und Geschirrtücher; Vorhänge (einschließlich
Gardinen) und Innenrollos; Fenster-
oder Bettbehänge aus Baumwolle, HS-
Pos. 63.02 21, 63.02 31, 63.02 51, 63.02 60,
63.02 91,63.03 11,63.03 91;
e) Sportbekleidung (einschließlich Schibekleidung
und Schwimmbekleidung) aus synthetischen
Spinnstoffen, für Männer und Knaben,
HS-Pos. ex 62.01.93, ex 62.11.11,
ex 62.11.20, ex 62.11.33;
f) Frauen-, Mädchen- und Kleinkinderoberbekleidung
aus Gewebe, mit Ausnahme von Blusen,
Mäntel und Jacken, aus Baumwolle,
HS-Pos. ex 62.02.92, 62.04.12, 62.04.22,
62.04.42, 62.04.52, 62.04.62, 62.08.91,
ex 62.09.20, 62.10.10, 62.10.50, 62.11.20,
62.11.42,62.11.12;
g) Sportbekleidung (einschließlich Schibekleidung
und Schwimmbekleidung) sowie andere
Oberbekleidung aus synthetischen Spinnstoffen
für Frauen, Mädchen und Kleinkinder,
HS-Pos. ex 62.02.93, ex62.11.12,
ex 62.11.20, ex 62.09.30, ex 62.11.43.
Sollten sich die Exporte dieser Erzeugnisse aus
der Republik Korea nach Österreich in einer Weise
entwickeln, die nach österreichischer Auffassung
tatsächliche Gefahren einer Marktstörung verursacht,
kann Österreich um Konsultationen mit dem
Zweck der Erzielung eines Übereinkommens zu
gegenseitig annehmbaren Bedingungen ersuchen.
Dem Ersuchen um solche Konsultationen ist eine
Darstellung der entsprechenden Daten der Marktbedingungen,
wie in den betreffenden Artikeln des
ABKOMMENS vorgesehen, beizuschließen.
Die Republik Korea willigt ein, innerhalb von
dreißig Tagen, nachdem sie das Ersuchen um Konsultationen
erhalten hat, zu konsultieren und alle
Anstrengungen zu machen, diese Konsultationen
innerhalb von fünfzehn Tagen vom Beginn derselben
abzuschließen. Wird keine Einigung erzielt, so
wird die Republik Korea die Exporte aller vorstehend
angeführten Produkte auf ein Jahresniveau
beschränken, welches nicht niedriger ist als die entsprechenden
Importe Österreichs während jener
12-Monats-Periode, welche einen Monat vor
jenem Monat endet, in welchem das Ersuchen um
Konsultationen ergeht.
Österreich wird der Republik Korea auf einer
vierteljährlichen Basis Informationen betreffend
Einfuhrbewilligungen, die gegen Vorlage von
Exportempfehlungen für die oben erwähnten Produkte
ausgestellt wurden, zur Verfügung stellen.
Ich wäre dankbar, wenn Sie freundlicherweise
bestätigen würden, daß dieser Brief, der Anhang,
die beigeschlossene Niederschrift und das vereinbarte
Protokoll die zwischen den Vertretern unserer
beiden Länder erzielte Übereinkunft richtig
wiedergibt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
Josef Mayer e. h.
Vorsitzender der Delegation
der Republik Österreich
Herrn
Chae Jae-Uk
Vorsitzender der Delegation
der Republik Korea
ANHANG
Umrechnungsfaktoren
Niederschrift
Zum Zwecke der Beantragung von Einfuhrbewilligungen,
die gegen Vorlage von Exportempfehlungen
laut Absatz 6 der Vereinbarung auszustellen
sind, erlischt die Gültigkeit dieser Exportempfehlungen
sechs Monate nach dem Ende der
12-Monats-Periode, während der sie ausgestellt
wurden.
Josef Mayer e. h.
Vorsitzender der Delegation
der Republik Österreich
Herrn
Chae Jae-Uk
Generaldirektor
Vorsitzender der Delegation
der Republik Korea
Vereinbartes Protokoll
Österreich und die Republik Korea vereinbarten,
daß traditionelle koreanische handwerkliche Produkte
nicht Gegenstand quantitativer Beschränkungen
sein sollen.
Muster oder Bilder der folgenden traditionellen
handwerklichen Produkte werden den österreichischen
Behörden übermittelt werden
— Jogori für Frauen
— Chima
— Durumagi
— Jogori für Männer
— Bajee
— Magoja
— Joki
— Boson
— Taekwondo-Kleidung
Josef Mayer e. h.
Vorsitzender der Delegation
der Republik Österreich
Herrn
Chae Jae-Uk
Generaldirektor
Vorsitzender der Delegation
der Republik Korea
(Übersetzung)
MINISTERIUM FÜR HANDEL
UND INDUSTRIE
REPUBLIK KOREA
Seoul, 5. August 1988
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Erhalt Ihres Briefes vom
1. Juli 1988 betreffend die Konsultation zwischen
Österreich und der Republik Korea über den Handel
mit bestimmten Textilien zu bestätigen.
Es freut mich, Ihnen mitzuteilen, daß der Inhalt
Ihres Briefes die zwischen den Vertretern unserer
beiden Regierungen erzielte Übereinkunft richtig
wiedergibt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
Chae Jae-Uk
Vorsitzender der Delegation
der Republik Korea
Herrn
Josef Mayer
Vorsitzender der Delegation
der Republik Österreich