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540_1988 AT

540. Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für Handel und Industrie der Republik Korea gemäß Art. 4 des Abkommens über den internationalen Handel mit Textilien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 540. Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für Handel und Industrie der Republik Korea gemäß Art. 4 des Abkommens über den internationalen Handel mit Textilien

(Übersetzung)

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM

FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN

Wien, 1. Juli 1988

Sehr geehrter Herr Chae Jae-Uk,

Ich beehre mich, auf das ABKOMMEN ÜBER

DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT

TEXTILIEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 (im folgenden als ABKOMMEN

bezeichnet), das in Genf am 20. Dezember 1973

abgeschlossen wurde, sowie auf das PROTOKOLL

BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DES

ABKOMMENS Kundgemacht in BGBl. Nr. 476/1987, abgefaßt in Genf am 31. Juli

1986, Bezug zu nehmen.

Ich beziehe mich weiters auf die Vereinbarungen

zwischen Österreich und der Republik Korea

gemäß Artikel 4 des ABKOMMENS über den

Handel mit Textilien, welche durch Notenwechsel

vom 29. Mai und 6. Juni 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 309/1979, vom

15. Dezember 1980 und 23. Jänner 1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 32/1981

sowie vom 10. Mai 1982 Kundgemacht in BGBl. Nr. 385/1982 und 5. Dezember

1986 Kundgemacht in BGBl. Nr. 53/1987 wirksam wurden.

Die folgende Vereinbarung gemäß Artikel 4 des

ABKOMMENS über den Handel mit den unten

angeführten Produkten wurde als Ergebnis der

Verhandlungen zwischen den Vertretern Österreichs

und der Republik Korea, welche vom 18. bis

zum 20. Mai 1988 in Wien stattfanden, erzielt.

(1) Die Zeiträume für Exportkontingente lauten

wie folgt

369

(2) Die in Absatz 1 angeführten Exportkontingente

können nach Mitteilung in jeden von zwei

aufeinanderfolgenden Jahren durch einen Vorgriff

und/oder Übertrag um 10% überzogen werden,

wovon der Vorgriff nicht mehr als 5% betragen

darf.

(3) Um Härten für den Handel mit den in obigem

Absatz 1 angeführten Produkten zwischen der

Republik Korea und Österreich zu vermeiden,

gestattet Österreich alle bis einschließlich 1. Juli

1988 durchgeführten Lieferungen nach Vorlage

der entsprechenden Dokumente außerhalb des vereinbarten

Exportkontingentes ohne bestätigte

Exportempfehlungen, vorausgesetzt, daß solche

Exporte durch unwiderruflich eröffnete Akkreditive

oder sonstige Zahlungsvorkehrungen abgedeckt

sind, die von österreichischen Importeuren

vor dem 21. Mai 1988 getroffen wurden, und vorausgesetzt,

daß die Zollabfertigung in Österreich

bis spätestens 31. August 1988 durchgeführt wird.

(4) Die im Absatz 1 angeführten Exportkontingente

können während der jeweiligen Beschränkungsdauer

um höchstens 5% erhöht werden, vorausgesetzt,

daß eine entsprechende Reduzierung

bei den Kontingenten für andere Erzeugnisse während

der gleichen Beschränkungsperiode vorgenommen

wird. Für die Zwecke der Berechnung solcher

entsprechender Reduzierungen finden die im

Anhang angeführten Umrechnungsfaktoren

Anwendung.

(5) Wenn innerhalb von 8 Wochen ab dem

Datum der Mitteilung keine Rückäußerung Österreichs

einlangt, finden die vorgeschlagenen Flexibilitäten

(Übertrag, Vorgriff und Transferierung)

automatisch Anwendung.

(6) Gegen Vorlage von Exportempfehlungen, die

von den koreanischen Behörden innerhalb der vereinbarten

Exportkontingente für die direkten und/

oder indirekten Exporte von der Republik Korea

nach Österreich ausgestellt werden und mit dem

Vermerk versehen sind, daß die betreffende Sendung

den vereinbarten Exportkontingenten angelastet

wurde, wird die zuständige österreichische

Behörde die entsprechenden Einfuhren innerhalb

eines Zeitraumes von drei Wochen bewilligen.

(7) Österreich wird so weit wie möglich die

Republik Korea davon in Kenntnis setzen, wenn

Importe jener Erzeugnisse nach Österreich, die den

vereinbarten Exportkontingenten angelastet wurden,

später aus Österreich wieder ausgeführt werden.

Die Republik Korea kann dann die betreffenden

Mengen den in obigem Absatz 1 angeführten

Exportkontingenten gutschreiben.

(8) Eine ungewöhnliche Konzentration der Ausfuhren

der in obigem Absatz 1 angeführten Textilprodukte

aus der Republik Korea nach Österreich

soll in warenmäßiger und/oder zeitlicher Hinsicht

vermieden werden. Demgemäß werden die koreanischen

Behörden ihren Einfluß geltend machen,

um diese Zielsetzung zu erreichen.

(9) Die Republik Korea wird Österreich auf

einer vierteljährlichen Basis Informationen in bezug

auf Exporte von in obigem Absatz 1 angeführten

Textilprodukten nach Österreich zur Verfügung

stellen, die die Namen der Exporteure, die Nummer

und das Datum der ausgestellten Exportempfehlungen

sowie die Mengen, die durch diese

Exportempfehlungen abgedeckt sind, umfassen.

(10) Österreich wird der Republik Korea auf

einer vierteljährlichen und kumulativen Basis Informationen

über die innerhalb der vereinbarten

Exportkontingente gegen Vorlage der in obigem

Absatz 6 bezeichneten Exportempfehlungen ausgestellten

Einfuhrbewilligungen zur Verfügung stellen.

(11) Auf Wunsch jeder der beiden Parteien werden

Konsultationen betreffend die Durchführung

der Ausfuhren von in obigem Absatz 1 angeführten

Textilprodukten aus der Republik Korea nach

Österreich abgehalten.

(12) Bezüglich der folgenden Erzeugnisse wird

die zuständige österreichische Behörde gegen Vorlage

von durch die koreanischen Behörden ausgestellte

Exportempfehlungen automatisch Einfuhrbewilligungen

ausstellen

a) Baumwollgewebe, HS-Pos. 52.08, 52.09,

52.10, 52.11, 52.12,58.02 10;

b) Männer- und Knabenhosen aus synthetischen

Spinnstoffen, HS-Pos. 62 03 43;

c) Strumpfhosen nicht aus synthetischen

Spinnstoffen, HS-Pos. 61 15 19;

d) Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für Körperpflege

und Geschirrtücher; Vorhänge (einschließlich

Gardinen) und Innenrollos; Fenster-

oder Bettbehänge aus Baumwolle, HS-

Pos. 63.02 21, 63.02 31, 63.02 51, 63.02 60,

63.02 91,63.03 11,63.03 91;

e) Sportbekleidung (einschließlich Schibekleidung

und Schwimmbekleidung) aus synthetischen

Spinnstoffen, für Männer und Knaben,

HS-Pos. ex 62.01.93, ex 62.11.11,

ex 62.11.20, ex 62.11.33;

f) Frauen-, Mädchen- und Kleinkinderoberbekleidung

aus Gewebe, mit Ausnahme von Blusen,

Mäntel und Jacken, aus Baumwolle,

HS-Pos. ex 62.02.92, 62.04.12, 62.04.22,

62.04.42, 62.04.52, 62.04.62, 62.08.91,

ex 62.09.20, 62.10.10, 62.10.50, 62.11.20,

62.11.42,62.11.12;

g) Sportbekleidung (einschließlich Schibekleidung

und Schwimmbekleidung) sowie andere

Oberbekleidung aus synthetischen Spinnstoffen

für Frauen, Mädchen und Kleinkinder,

HS-Pos. ex 62.02.93, ex62.11.12,

ex 62.11.20, ex 62.09.30, ex 62.11.43.

Sollten sich die Exporte dieser Erzeugnisse aus

der Republik Korea nach Österreich in einer Weise

entwickeln, die nach österreichischer Auffassung

tatsächliche Gefahren einer Marktstörung verursacht,

kann Österreich um Konsultationen mit dem

Zweck der Erzielung eines Übereinkommens zu

gegenseitig annehmbaren Bedingungen ersuchen.

Dem Ersuchen um solche Konsultationen ist eine

Darstellung der entsprechenden Daten der Marktbedingungen,

wie in den betreffenden Artikeln des

ABKOMMENS vorgesehen, beizuschließen.

Die Republik Korea willigt ein, innerhalb von

dreißig Tagen, nachdem sie das Ersuchen um Konsultationen

erhalten hat, zu konsultieren und alle

Anstrengungen zu machen, diese Konsultationen

innerhalb von fünfzehn Tagen vom Beginn derselben

abzuschließen. Wird keine Einigung erzielt, so

wird die Republik Korea die Exporte aller vorstehend

angeführten Produkte auf ein Jahresniveau

beschränken, welches nicht niedriger ist als die entsprechenden

Importe Österreichs während jener

12-Monats-Periode, welche einen Monat vor

jenem Monat endet, in welchem das Ersuchen um

Konsultationen ergeht.

Österreich wird der Republik Korea auf einer

vierteljährlichen Basis Informationen betreffend

Einfuhrbewilligungen, die gegen Vorlage von

Exportempfehlungen für die oben erwähnten Produkte

ausgestellt wurden, zur Verfügung stellen.

Ich wäre dankbar, wenn Sie freundlicherweise

bestätigen würden, daß dieser Brief, der Anhang,

die beigeschlossene Niederschrift und das vereinbarte

Protokoll die zwischen den Vertretern unserer

beiden Länder erzielte Übereinkunft richtig

wiedergibt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

ausgezeichneten Hochachtung.

Josef Mayer e. h.

Vorsitzender der Delegation

der Republik Österreich

Herrn

Chae Jae-Uk

Vorsitzender der Delegation

der Republik Korea

ANHANG

Umrechnungsfaktoren

Niederschrift

Zum Zwecke der Beantragung von Einfuhrbewilligungen,

die gegen Vorlage von Exportempfehlungen

laut Absatz 6 der Vereinbarung auszustellen

sind, erlischt die Gültigkeit dieser Exportempfehlungen

sechs Monate nach dem Ende der

12-Monats-Periode, während der sie ausgestellt

wurden.

Josef Mayer e. h.

Vorsitzender der Delegation

der Republik Österreich

Herrn

Chae Jae-Uk

Generaldirektor

Vorsitzender der Delegation

der Republik Korea

Vereinbartes Protokoll

Österreich und die Republik Korea vereinbarten,

daß traditionelle koreanische handwerkliche Produkte

nicht Gegenstand quantitativer Beschränkungen

sein sollen.

Muster oder Bilder der folgenden traditionellen

handwerklichen Produkte werden den österreichischen

Behörden übermittelt werden

— Jogori für Frauen

— Chima

— Durumagi

— Jogori für Männer

— Bajee

— Magoja

— Joki

— Boson

— Taekwondo-Kleidung

Josef Mayer e. h.

Vorsitzender der Delegation

der Republik Österreich

Herrn

Chae Jae-Uk

Generaldirektor

Vorsitzender der Delegation

der Republik Korea

(Übersetzung)

MINISTERIUM FÜR HANDEL

UND INDUSTRIE

REPUBLIK KOREA

Seoul, 5. August 1988

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihres Briefes vom

1. Juli 1988 betreffend die Konsultation zwischen

Österreich und der Republik Korea über den Handel

mit bestimmten Textilien zu bestätigen.

Es freut mich, Ihnen mitzuteilen, daß der Inhalt

Ihres Briefes die zwischen den Vertretern unserer

beiden Regierungen erzielte Übereinkunft richtig

wiedergibt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

ausgezeichneten Hochachtung.

Chae Jae-Uk

Vorsitzender der Delegation

der Republik Korea

Herrn

Josef Mayer

Vorsitzender der Delegation

der Republik Österreich

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