540. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Diperoxydodecandisäure, 42% (DPDDA)
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von Rn. 2550 und 2551 der
Anlage A des ADR darf Diperoxydodecandisäure,
höchstens 42% mit mindestens 56% Natriumsulfat
(DPDDA, 42%), als Stoff der Klasse 5.2 der
Anlage A des ADR unter folgenden Bedingungen
im Straßenverkehr befördert werden
1. Verpackung
1.1 Zusammengesetzte Verpackungen
1.1.1 Zulässige Innenverpackungen mit einem
höchstzulässigen Füllgewicht je Innenverpackung
— Beutel aus Kunststoffgewebe oder Kunststoffolie
(5 kg),
— Dosen, Faltschachteln oder Kisten aus
Kunststoff (10 kg),
— Gefäße zB Flaschen aus Kunststoff
(30 kg),
— Säcke aus Kunststoffgewebe oder Kunststoffolie
(50 kg).
1.1.2 Zulässige Außenverpackungen
— Kisten aus Naturholz (Typ 4C1 oder
4C2),
— Kisten aus Sperrholz (Typ 4P),
— Kisten aus Holzfaserwerkstoff (Typ 4F),
— Kisten aus Pappe (Typ 4G),
— Fässer aus Sperrholz (Typ 1D),
— Fässer aus Pappe (Typ 1G).
1.2 Kombinationsverpackungen (Kunststoff) mit
Innengefäßen aus Kunststoff und
— einer fäßförmigen Schutzverpackung aus
Sperrholz (Typ 6HD1),
— einer fäßförmigen Schutzverpackung aus
Pappe oder (Typ 6HG1),
— einer Schutzverpackung aus Pappe in
Kistenform (Typ 6HG2).
2. Baumusterprüfung
Die Eignung der Verpackungen (mit Innenverpackung)
muß durch eine Baumusterprüfung
nach den Vorschriften des Anhangs A.5
zur Anlage A des ADR bei einer im Versandland
behördlich anerkannten Prüfanstalt/
Prüfstelle nachgewiesen sein. Es sind die
Bestimmungen für Stoffe der Verpackungsgruppe
II anzuwenden.
3. Zulassung und Kennzeichnung
3.1 Die Bauart der Außenverpackung gem. Ziffer
1.1.2 und der Verpackungen gem. Ziffer 1.2
muß nach den Vorschriften des Anhangs A.5
zur Anlage A des ADR zugelassen sein.
3.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart hergestellte
(Außen-)Verpackung muß nach den
Vorschriften des Anhangs A.5 gekennzeichnet
sein.
4. Sonstige Vorschriften
4.1 Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg
des Stoffes enthalten.
4.2 Die höchstzulässige Beförderungstemperatur
im Sinne von Rn. 52 105 der Anlage B zum
ADR beträgt +40 °C. Sie darf nicht überschritten
werden.
4.3 In einer Beförderungseinheit dürfen entsprechend
der Rn. 52 401 der Anlage A zum
ADR nicht mehr als 10000 kg befördert werden.
4.4 Die Grenzmenge im Sinne von Rn. 52 321
der Anlage B zum ADR beträgt 2000 kg.
4.5 Jedes Versandstück ist mit zwei Zetteln nach
Muster 5 des Anhangs A.9 zur Anlage A des
ADR zu versehen.
4.6 Die übrigen für organische Peroxide der
Gruppe E der Klasse 5.2 geltenden Vorschriften
sind entsprechend anzuwenden.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart
nach Rn. 2010 des ADR."
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 5. 9. 1986
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Berger
Bonn, den 3. 4. 1986
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier