Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
540_1986 AT

540. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Diperoxydodecandisäure, 42% (DPDDA)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 540. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Diperoxydodecandisäure, 42% (DPDDA)

(Übersetzung)

(1) Abweichend von Rn. 2550 und 2551 der

Anlage A des ADR darf Diperoxydodecandisäure,

höchstens 42% mit mindestens 56% Natriumsulfat

(DPDDA, 42%), als Stoff der Klasse 5.2 der

Anlage A des ADR unter folgenden Bedingungen

im Straßenverkehr befördert werden

1. Verpackung

1.1 Zusammengesetzte Verpackungen

1.1.1 Zulässige Innenverpackungen mit einem

höchstzulässigen Füllgewicht je Innenverpackung

— Beutel aus Kunststoffgewebe oder Kunststoffolie

(5 kg),

— Dosen, Faltschachteln oder Kisten aus

Kunststoff (10 kg),

— Gefäße zB Flaschen aus Kunststoff

(30 kg),

— Säcke aus Kunststoffgewebe oder Kunststoffolie

(50 kg).

1.1.2 Zulässige Außenverpackungen

— Kisten aus Naturholz (Typ 4C1 oder

4C2),

— Kisten aus Sperrholz (Typ 4P),

— Kisten aus Holzfaserwerkstoff (Typ 4F),

— Kisten aus Pappe (Typ 4G),

— Fässer aus Sperrholz (Typ 1D),

— Fässer aus Pappe (Typ 1G).

1.2 Kombinationsverpackungen (Kunststoff) mit

Innengefäßen aus Kunststoff und

— einer fäßförmigen Schutzverpackung aus

Sperrholz (Typ 6HD1),

— einer fäßförmigen Schutzverpackung aus

Pappe oder (Typ 6HG1),

— einer Schutzverpackung aus Pappe in

Kistenform (Typ 6HG2).

2. Baumusterprüfung

Die Eignung der Verpackungen (mit Innenverpackung)

muß durch eine Baumusterprüfung

nach den Vorschriften des Anhangs A.5

zur Anlage A des ADR bei einer im Versandland

behördlich anerkannten Prüfanstalt/

Prüfstelle nachgewiesen sein. Es sind die

Bestimmungen für Stoffe der Verpackungsgruppe

II anzuwenden.

3. Zulassung und Kennzeichnung

3.1 Die Bauart der Außenverpackung gem. Ziffer

1.1.2 und der Verpackungen gem. Ziffer 1.2

muß nach den Vorschriften des Anhangs A.5

zur Anlage A des ADR zugelassen sein.

3.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart hergestellte

(Außen-)Verpackung muß nach den

Vorschriften des Anhangs A.5 gekennzeichnet

sein.

4. Sonstige Vorschriften

4.1 Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg

des Stoffes enthalten.

4.2 Die höchstzulässige Beförderungstemperatur

im Sinne von Rn. 52 105 der Anlage B zum

ADR beträgt +40 °C. Sie darf nicht überschritten

werden.

4.3 In einer Beförderungseinheit dürfen entsprechend

der Rn. 52 401 der Anlage A zum

ADR nicht mehr als 10000 kg befördert werden.

4.4 Die Grenzmenge im Sinne von Rn. 52 321

der Anlage B zum ADR beträgt 2000 kg.

4.5 Jedes Versandstück ist mit zwei Zetteln nach

Muster 5 des Anhangs A.9 zur Anlage A des

ADR zu versehen.

4.6 Die übrigen für organische Peroxide der

Gruppe E der Klasse 5.2 geltenden Vorschriften

sind entsprechend anzuwenden.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart

nach Rn. 2010 des ADR."

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 5. 9. 1986

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Berger

Bonn, den 3. 4. 1986

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →