540. Bundesgesetz: Gewährung einer Bedarfszuweisung des Bundes an das Land Tirol aus Anlaß der 175-Jahr-Feier der Tiroler Freiheitskämpfe von 1809
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 1. Dem Land Tirol wird aus Anlaß der
175-Jahr-Feier der Tiroler Freiheitskämpfe von
1809 zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse
aus Bundesmitteln eine einmalige Bedarfszuweisung
im Betrag von 20 Millionen Schilling
gewährt.
§ 2. Die Bedarfszuweisung des Bundes ist vom
Land Tirol haushaltsmäßig zu verrechnen.
Artikel II
Im Bundesfinanzgesetz 1984 ist in der Anlage I
(Bundesvoranschlag) der Ansatz 1/53317/43
„Bedarfszuweisung an das Land Tirol" zu eröffnen.
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
im Jahre 1984 die beim Ansatz 1/53317 anfallenden
Mehrausgaben bis zu einer Höhe von
20 Millionen Schilling zu tätigen und die dadurch
eintretende Jahresausgabenüberschreitung durch
gleichhohe Ausgabenrückstellungen beim Ansatz
1/53007 zu bedecken.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.