540. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum
Protokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag
im Internationalen Straßengüterverkehr
(CMR) (BGBl. Nr. 192/1981) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Rumänien 4. Mai 1981
Italien 17. September 1982
Spanien 11. Oktober 1982
Frankreich 14. April 1982
Das Vereinigte Königreich hat mit Note, welche
am 19. April 1982 hinterlegt wurde, den Geltungsbereich
des Protokolls auf die Insel Man ausgedehnt.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden
Vorbehalte erklärt
Rumänien
„Die Sozialistische Republik Rumänien erklärt
gemäß Art. 9 des Protokolls zum Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag im Internationalen
Straßengüterverkehr (CMR), daß sie sich nicht an
die Bestimmungen des Art. 8 des Protokolls,
wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr
Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung
dieses Protokolls, welche die Parteien nicht
durch Verhandlungen oder auf anderem Weg beilegen
können, auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien
dem Internationalen Gerichtshof zur
Entscheidung unterbreitet werden kann, gebunden
erachtet.
Die Sozialistische Republik Rumänien findet,
daß solche Streitigkeiten in jedem einzelnen Fall
dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung
aller Streitparteien zur Entscheidung unterbreitet
werden können."
Frankreich
„Die Regierung der Französischen Republik
erklärt unter Bezugnahme auf Art. 9 des Protokolls,
daß sie sich nicht an Art. 8, welcher die obligatorische
Zuständigkeit des Internationalen
Gerichtshofes vorsieht, gebunden erachtet."