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540_1983 AT

540. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 540. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum

Protokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag

im Internationalen Straßengüterverkehr

(CMR) (BGBl. Nr. 192/1981) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Rumänien 4. Mai 1981

Italien 17. September 1982

Spanien 11. Oktober 1982

Frankreich 14. April 1982

Das Vereinigte Königreich hat mit Note, welche

am 19. April 1982 hinterlegt wurde, den Geltungsbereich

des Protokolls auf die Insel Man ausgedehnt.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden

Vorbehalte erklärt

Rumänien

„Die Sozialistische Republik Rumänien erklärt

gemäß Art. 9 des Protokolls zum Übereinkommen

über den Beförderungsvertrag im Internationalen

Straßengüterverkehr (CMR), daß sie sich nicht an

die Bestimmungen des Art. 8 des Protokolls,

wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr

Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung

dieses Protokolls, welche die Parteien nicht

durch Verhandlungen oder auf anderem Weg beilegen

können, auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien

dem Internationalen Gerichtshof zur

Entscheidung unterbreitet werden kann, gebunden

erachtet.

Die Sozialistische Republik Rumänien findet,

daß solche Streitigkeiten in jedem einzelnen Fall

dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung

aller Streitparteien zur Entscheidung unterbreitet

werden können."

Frankreich

„Die Regierung der Französischen Republik

erklärt unter Bezugnahme auf Art. 9 des Protokolls,

daß sie sich nicht an Art. 8, welcher die obligatorische

Zuständigkeit des Internationalen

Gerichtshofes vorsieht, gebunden erachtet."

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