540. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Köflach und Rosental an der Kainach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 70
Packer Straße wird im Bereich der Gemeinden
Köflach und Rosental an der Kainach wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 37,385, führt von dort als getrennt von der weiterhin
bestehenden Bundesstraße verlaufende Richtungsfahrbahn
und bindet bei km 37,85 wieder in
die bestehende Bundesstraße ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Köflach und
Rosental an der Kainach aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. BO-70-23 im Maßstab 1 : 2880) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.