540. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 43 Traismauerer Straße im Bereich der Gemeinde Traismauer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des 'Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 43
Traismauerer Straße wird im Bereich der Gemeinde
Traismauer wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 10,00, verläuft in gestreckter Linienführung
in nordwestlicher Richtung, quert bei
km 15,900 die Traisen und endet bei km 18,100
an der Anschlußstelle Traismauer-Nord der mit
Verordnung BGBl. Nr. 229/1975 in ihrem Verlauf
bestimmten S 33 Kremser Schnellstraße.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Traismauer
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
B 43/80-79; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.