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540_1980 AT

540. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 43 Traismauerer Straße im Bereich der Gemeinde Traismauer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 540. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 43 Traismauerer Straße im Bereich der Gemeinde Traismauer

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des 'Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 43

Traismauerer Straße wird im Bereich der Gemeinde

Traismauer wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 10,00, verläuft in gestreckter Linienführung

in nordwestlicher Richtung, quert bei

km 15,900 die Traisen und endet bei km 18,100

an der Anschlußstelle Traismauer-Nord der mit

Verordnung BGBl. Nr. 229/1975 in ihrem Verlauf

bestimmten S 33 Kremser Schnellstraße.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Traismauer

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

B 43/80-79; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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